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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.12.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-12-30
- Erscheinungsdatum
- 30.12.1896
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- Deutsch
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zugsweise abgedruckt wird, dieses nur unter Beibehaltung des Originaltextes, jedoch mit Kürzung desselben, geschehen könne. Denn gerade um die Erlernung der Sprache an der Ausdrucksweise der französischen Schriftsteller handelt es sich bei solchen Schulausgaben. Daher versteht der Artikel 4 der Konvention unter »Auszügen« solche ver kürzte Abdrucke, welche die Schriftsprache des Originals enthalten. Daß neben »ganzen Stücken« eines Werkes auch der artige »Auszüge« vom Nachdruckverbote ausgeschlossen sind, erklärt sich daraus, daß bloße Tcilstücke, die sich nicht, wie das Original, zu einem äußerlichen Ganzen zusammenschließen, vielfach dem Lehrzwecke nicht genügen würden, weil der Schüler neben dem Sprachlichen auch den Gedankeninhalt des Ganzen kennen lernen soll. Uebcrdies soll der Schüler durch den Zusammenhang des Ganzen ein erhöhtes Interesse an seiner Lektüre gewinnen; nur hierdurch kann der Lehr zweck wesentlich gefördert werden. Aus diesem Grunde hat insbesondere die deutsche Regierung bei Abschluß des Litterar- vertrages auf der Ausnahme der Auszüge für Schul- und Unterrichtszwecke bestanden. Des ferneren genügen die Ausgaben des Beklagten vollständig den Voraussetzungen des Artikels 4. Denn im Werke selbst ist wiederholt, sei es auf dem Titelblatt, sei es in der Vorrede, die ausdrückliche Erklärung, daß die Bücher für den Schulgebrauch bestimmt seien, enthalten. Weiter kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß die Ausgaben für den Schulgebrauch »eingerichtet« sind. Hierbei kommt zunächst in Betracht, daß — abgesehen davon, daß die Bearbeitung der Ausgaben erfahrenen Schulmännern übertragen worden ist — alle Ausgaben auf jeder Seite eine je nach Befinden größere oder geringere Zahl von An merkungen enthält, daß jedem Werke ein HueetiormLirs und überdies ein spezielles Wörterbuch beigefügt ist. Schon durch diese Art der Einrichtung wird die Gefahr, es könnten die vom Beklagten veranstalteten Ausgaben an die Stelle des Originalwerkes treten, beseitigt. Wenn die vom Beklagten für den Schul- und Unter richtsgebrauch bestimmten und eingerichteten Werke auch außerhalb dieser Zweckbestimmung benutzt worden sind, so ist damit doch keineswegs ein unerlaubter Nachdruck zu Lasten des Beklagten gegeben. Bei der Beratung der Konvention ist auch die Möglichkeit einer derartigen zweckwidrigen Be nutzung erwogen und erörtert worden. Hierbei ist man dazu gelangt, zwar die Freigabe des Nachdrucks größerer Dramen und Novellen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch abzulehnen; dagegen hat man die Herstellung von Auszügen und den Abdruck größerer Stücke ausdrücklich selbst angesichts der Möglichkeit gestattet, daß ein derartiges Werk auch zu anderen als zu Unterrichts- oder Schulzwecken gebraucht werden könnte. Man hat hierbei offenbar die Interessen der Schule und des Unterrichtes für wichtig genug erachtet, um zu deren Gunsten die gedachten Ausnahmen selbst auf die Gefahr hin zu stipulieren, daß ein mal ein für Schul- oder Unterrichtszwecke bestimmtes Werk zur bloßen Lektüre benutzt werden könnte. Da die Ausnahmebestimmung des Artikels 4 lediglich im Interesse der Schule und des Unterrichtes getroffen worden ist, so muß bei deren Auslegung, wenn sie über haupt zweifelhaft sein kann, in erster Linie der Gesichts punkt der Zweckmäßigkeit für Schule und Unterricht maß gebend sein. Der Sprachunterricht bezweckt, den Schüler in die Form und den Geist einer fremden Sprache cinzusühren. Wenn zu diesem Zwecke ein Auszug aus einem französischen Werke hergestellt wird, so kann dies nicht geschehen, wenn der Bearbeiter den Inhalt des Werkes mit anderen Worten als der Urheber wiedergicbt Vielmehr erscheint es als un bedingtes Erfordernis, den Schüler mit dem Stile und der Gedankencntwickelung des französischen Autors selbst bekannt zu machen. Nur auf diese Weise ist es dem Schüler er möglicht, mit der Form und dem Geiste der Sprache sich zu befreunden. Es können daher Auszüge im Sinne des Artikels 4 des Litterarvertrages für Schul- und Unterrichtszwecke nur in der Weise hergestellt werden, daß der Hauptinhalt des franzö sischen Werkes durch die Worte des Originales in gekürzter, aber fortlaufender und zusammenhängender Darstellung wieder- gegebcn wird und daß der Bearbeiter aus dem französischen Originale diejenigen Teile ausschcidet, welche für den Schul gebrauch entweder ungeeignet oder überflüssig sind. Jede andere Form eines Auszugs wird den Zweck, als Stoff für den Unterricht zu dienen, nicht erfüllen. Von dieser Erwägung ist der Beklagte ausgegangen, als er die von ihm herausgegebene Sammlung von Schul ausgaben französischer Schriftsteller erscheinen ließ. Seine Tendenz ist darauf gerichtet gewesen, auszugsweise Ausgaben französischer Werke für den Schul- und Unterrichtsgebrauch herzustellen. Bei der Auswahl der in der Libliotbtzgus UavpLiss ver tretenen Schriftsteller hat sich der Beklagte von der jetzt all gemein im Unterrichtswesen herrschenden Auffassung leiten lassen, daß den Schülern zur Erlernung der französischen Sprache in erster Linie Werke moderner französischer Schrift steller in Ausgaben, welche für den Schul- und Lehrzweck sich eignen, zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Auffassung teilt auch das Königlich Preußische Kultusministerium in der Verordnung vom 31. Mai 1894, sowie eine große Anzahl von Fachmännern, welche überein stimmend geäußert haben, daß derartige Schulausgaben ein Bedürfnis des modernen Sprachunterrichtes sind und daß die Erteilung des letzteren ohne solche Ausgaben unmög lich ist. Diese letzte Meinung ist ausdrücklich in dem Aufsatz, welcher sich auf Seite 316 des Jahrganges 1892 der »Zeit schrift für das Gtzmnasialwesen« befindet und von Adalbert Jarockowski gezeichnet ist, ausgesprochen. Bisher hat niemals, sei es auf Seiten des Beklagten, sei es bei den mit der Bearbeitung der französischen Ori ginale beauftragten Schulmännern, sei cs bei den zuständigen Schulbehörden, irgend ein Zweifel darüber bestanden, daß die von dem Beklagten veranstalteten Ausgaben unzulässige seien. Es darf wohl angenommen werden, daß die königliche Ministerialbehörde die Einführung der vom Beklagten ver anstalteten Schulausgaben nicht genehmigt haben würde, wenn ihnen ein verbotener Nachdruck zu Grunde läge. Aus allen diesen Erwägungen geht hervor, daß der von der Klägerin erhobene Anspruch lediglich auf einer irrtüm lichen Auffassung des Artikels 4 des deutsch-französischen Litterarvertrages zurückzuführen ist. Soviel wir erfahren haben, hat das königliche Land gericht bis jetzt eine endgiltige Entscheidung noch nicht gefällt. Es wird vielmehr vorher ein Gutachten des litterarischen Sach- verständigen-Vereins darüber einholen, ob die vom Beklagten veranstalteten Ausgaben Schulausgaben sind, welche Auszüge oder ganze Stücke der betreffenden französischen Original werke veröffentlichen. Wir werden nicht unterlassen, mit Rücksicht auf die Wichtigkeit, die der schwebende Prozeß für den deutschen Buch handel hat, seinerzeit zu berichten, auf welchen Standpunkt sich der litterarische Sachverständigen-Verein in seinem Gut achten gestellt und welche Entscheidung das königliche Land gericht gefällt hat.
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