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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-01-27
- Erscheinungsdatum
- 27.01.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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21. 27. Januar 1898 Nichtamtlicher Teil. 721 daß die Verleger verpflichtet sein sollen, neu erscheinende Schulbücher von Ostern 1900 an, andere Schulbücher von Ostern 1903 an nur mit Faden geheftet auszugeben; daß ferner erst von Ostern 1908 an die Ver waltungen der Lehrer- und Schüler-Biblio theken berechtigt sein sollen, mit Draht ge heftete Bücher überhaupt zurückzuweisen. Mit der Bitte, die Angelegenheit einer nochmaligen ge neigten Prüfung zu unterwerfen, zeichnen wir Leipzig, den 24. Januar 1898. in größter Ehrerbietung Ew. Excellenz gehorsamster Vorstand des Lörsenvereins der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. Carl Engelhorn. Erster Vorsteher. Vom Reichstage. Dgl. Börsenblatt Nr. 11, 12, 14, 18.) Der vom Reichstage in diesen Tagen in erster Lesung beratene und an eine Kommission gewiesene Gesetzentwurf, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetz buches, hat, soweit der Buch- und Kunsthandel oder die Hilfs gewerbe davon betroffen werden können, folgenden Wortlaut:*) 35. Reichstag. 9. Legislatur-Periode. V. Session 1897/98. Antrag. Prinz v. Arenberg. Gröber (Württemberg). Letocha. Or. Rinteleu. Or. Spahn. Or. Stephan (Beuthen). Der Reichstag wolle beschließen: dem nachfolgenden Entwurf eines Gesetzes die ver fassungsmäßige Zustimmung zu erteilen: Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetz buchs.**) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: In dem Strafgesetzbuch werden die §8 180, 181, 182 und 184 durch nachstehende unter den gleichen Zahlen auf geführte Bestimmungen ersetzt und die folgenden 88 181a, 182a, 184a, 184b und 327a neu eingestellt. 8 180 8 181 8 181a 8 182 8 I82a. Arbeitgeber oder Dienstherren und deren Ver treter, welche unter Mißbrauch des Arbeits- oder Dienstverhältnisses, insbesondere durch Androhung oder Verhängung von Arbeitsentlassung, von Lohn verkürzung oder von anderen mit dem Arbeits- *) Der in Nr. 12 d. Bl. wiederholte vorjährige Antrag ist zum Teil abgeänderr worden. **) Die Abänderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs sind durch gesperrten Druck angedrutel. Mnsundsechztgster Jahrgang. Verhältnis zusammenhängenden Nachteilen oder durch Zusage oder Gewährung von Arbeit, von Lohnerhöhung oder von anderen aus dem Arbeits verhältnis sich ergebenden Vorteilen ihre Arbeite rinnen zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen, werden mit Gefängnis bestraft. 8 184. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld strafe bis zu sechshundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Dar stellungen feilhält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, oder sonst verbreitet, wer sie zur Ver breitung herstellt oder zum Zwecke der Ver breitung vorrätig hält, ankündigt oder an preist: 2 3 wer durch Ankündigung in Druckschriften un züchtige Verbindungen einzuleiten sucht. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter Einem Monat ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu eintausendfünf hundert Mark, auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden kann. 8 184». Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer an öffentlichen Straßen oder Plätzen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlägt, welche, auch ohne unzüchtig zu sein, durch grobe Unanständigkeit geeignet sind, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl erheblich zu verletzen. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so treten die Strafen des 8 184 Absatz 2 ein. Den im vorstehenden Absatz 1 bestimmten Stra fen unterliegt, wer aus Gerichtsverhandlungen, für die wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausge schlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen. 8 184b . - - 8 327» Urkundlich rc. Gegeben rc. Berlin, den 2. Dezember 1897. Prinz v. Arenberg. Gröber (Württemberg). Letocha. Or. Rintelen. Or. Spahn. De. Stephan (Beuthen). Unterstützt durch: Aichbichler. v Arnswaldt-Böhme. Baron v. Arnswaldt- Hardenbostel Or. Bachem Bäurle. Bender. I)r. Bock (Aachen). Brandenburg. Braun. Broekmann. Bumiller. Burger. Deuringer. Dieden. Eck. Euler. Frank (Ratibor)i Fritzen (Düsseldorf). Fritzen (Rees). Fuchs. Fusangel. Graf v. Galen Gerstenberger, v. Grand-Ny Harl Hart mann (Glatz). Or. Freiherr Heereman v Zuydwyk. Or. Heim. Or. Freiherr v. Hertling. Hesse. Or. Hitze. Hofmann (Würt temberg). Graf v. Hompesch. Horn (Neiße). Hubrich Hug. Humann. v. Kehler. Keßler. Klose. Krebs. Ritter v. Lama. Lehemeir. Lender. Leonhard. Lerno. Lerzer Or. Lieber (Montabaur). Or. Lingens. Marbe. Or. Marcour. Mayer (Landshut). Metzner (Neustadt) Mooren. Moritz Müller (Fulda). Nadbyl. Neckermann. Goetz v. Olenhusen. Pezold. Or. Pichler. Pingen. Radwaüski. Reichert. Rembold. 96
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