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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.02.1898
- Strukturtyp
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- 1898-02-05
- Erscheinungsdatum
- 05.02.1898
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- Deutsch
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M 29, 5 Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 957 Was die Widerstandsfähigkeit und Haltbarkeit im Ge brauch anbetrifft, so dürfte dieselbe schon in Anbetracht des Materials bei der Drahtheftung eine bei weitem größere sein, als bei der vom hohen Kultusministerium beantragten Faden- (Zwirn-)Heftung Sofern gutes Papier, das das leichte Ausreitzen hindert, und nicht rostender galvanisierter (nicht verzinnter) Draht zur Verwendung kommt, kann diese Behauptung als unbedingt erwiesen betrachtet werden. Da nun der Erlaß so verhältnismäßig kurze Zeit vor dem Beginn eines neuen Schuljahrs, dem Haupttermin für Neuanschaffung von Schulbüchern, bekannt geworden ist, würde eine, auch nur in einigen Bezirken geforderte Durchführung der Bestimmungen desselben geradezu un möglich sein. Ein wesentlicher Teil der zum Gebrauch für das nächste Schuljahr bestimmten Bücher ist schon jetzt fertig- gestellt. Fast alle diese Bücher würden demnach mit einem Schlage völlig wertlos sein. Abgesehen davon ist aber nach Lage der Verhältnisse die Möglichkeit ausgeschlossen, daß in so kurzer Zeit ein Ersatz durch mit Faden geheftete Bücher beschafft werden könnte. Einesteils ist die Maschinen-Jndustrie noch nicht so weit, eine allen Anforderungen unbedingt entsprechende Fadenheft maschine liefern zu können, andernteils würde auch gar nicht so schnell ein geschultes Personal in den Buchbindereien zur Verfügung sein können. Bei den gegenwärtigen Einrichtungen würde selbst mit Hand-Fadenheftung der große Bedarf in dem erforderlichen Zeitraum nicht fertigzustellen sein. Die seit Jahren vom hohen Kultusministerium mit Er folg angestrebte möglichste Billigkeit der Schulbücher, die doch in erster Linie den Eltern der Volksschulkinder zu gute kommt, würde außerdem wesentlich beeinträchtigt werden. Der Be trieb der Fadenheftmaschine ist ganz erheblich teurer als der jenige der Drahtheftmaschine, ganz zu geschweige» von den Kosten, die durch erforderlich werdende Handarbeit beim Heften entstehen würden. Daß für das gesamte Buchbindergewerbe durch die infolge des Erlasses außer Betrieb kommenden, ungemein zahlreich vorhandenen Drahtheftmaschinen ein kaum zu be rechnender großer Schaden erwächst und namentlich viele mittlere und kleinere Betriebe gar nicht in der Lage sein werden, sich Fadenheftmaschinen anzuschaffen, und daß ferner auch die Drahtindustrie große Nachteile zu erwarten hat, möchten wir nicht unerwähnt lassen. In Anbetracht der obigen Darlegungen stellen wir nun all Eure Excellenz das ganz ergebene Ersuchen, die Durchführung der Bestimmungen des erwähn ten Erlasses so lange hinauszuschieben, wie das ohne eine ernstliche Beeinträchtigung des deut^ sehen Buchhandels und der mit ihm in Verbindung stehenden Gewerbe erforderlich ist. In größter Ehrerbietung Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins: Bielefeld, l. Vorsitzender. Einigungsämker für Erledigung von Streitsachen zwischen Prinzipalen und Gehilfen. Der Centralvorstand der »Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen« hat die nachfolgende Eingabe an die Reichsämter und die preußischen Ministerien des Innern und der Justiz gerichtet: Petition betr. Aenderung des Gerichtsverfahrens bei Strei tigkeiten zwischen Handlungs gehilfen und ihren Prinzipalen. Berlin klIV. 7, den 25. Januar 1898. Dorotheenstrabc SS/gg. Dem . . . beehrt sich der Centralvorstand der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen in der Anlage Vorschläge zur Abänderung des gerichtlichen Verfahrens bei Streitig keiten zwischen Handlungsgehilfen und ihren Prinzipalen zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind auf Grund eines Vortrages und mündlicher Beratungen mit dem Syndikus unsrer Vereinigung, dem als Autorität ans diesem Ge biete bekannten Herrn Rechtsanwalt l)r. M Haase in Berlin, aufgestellt. Indem wir um sehr geneigte Berücksichtigung bitten, verharren wir ehrerbietigst Der Centralvorstand der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungs-Gehilfen. (Anlage.) Die Allgemeine Vereinigung Deutscher Buchhandlungs- Gehilfen hält eine Aenderung des bisherig, n Gerichtsverfahrens bei Streitigkeiten zwischen Handlungsgehilfen und Prinzipalen für dringend geboten. Sie schlägt vor, im Interesse des guten Einvernehmens zwischen beiden Teilen Einigungsamter zu errichten, deren Thätigkeit ähnlich der der Schiedsgerichte bei Injurien gedacht ist. Diese Einigungsämter hätten zu versuchen, die streitenden Teile zu einem gütlichen Vergleich zu bewegen. Dem Schieds- mann wären ein Prinzipal und ein Gehilfe als Beisitzer zur Seite zu stellen, die beide das fünsundzwanzigste Lebensjahr erreicht haben müßten. Während die Prinzipale vielleicht durch die Handelskammern oder kaufmännischen Korporationen zu wählen wären, hätten die Vorstände der großen kauf männischen Gehilfenverbände, die einzigen Vertreter der Gehilfenschaft, die Gehilfen für dieses Amt zu wählen. Die Wahl durch das Los, wie sie von verschiedenen Seiten vor geschlagen wird, bietet unsers Erachtens keine Bürgschaft für die richtige Vertretung der Gehilfen-Jnieressen Die Thätig keit der Einigungsämter hätte sich lediglich auf den Vergleich zu beschränken; rechtsprechende Kraft dürfte ihnen nicht zu gelegt werden. Erst wenn ein Vergleich nicht zustande kommt, dürste der Kläger — wie bei Privatklagen —- unter Vor legung einer Bestätigung über den Eiuigungsversuch gericht liche Austragung anbahnen. Von der Errichtung besonderer Gerichte, wie dies vielfach vorgeschlagen worden ist, glauben mir, könnte abgesehen werden. Es scheint uns zu genügen, wenn die Klagen zwischen Prinzipal und Gehilfen, ohne Rücksicht auf die Höhe des strittigen Objekts, vor den Amtsgerichten geführt werden, sofern nur, ähnlich wie schon jetzt bei Wechselsachen und Mietsstreitigkeiten, ein besonderes vereinfachtes, schleuniges und billiges Gerichtsverfahren dafür geschaffen wird: Vereinfacht insofern, als alle Vorschriften, die eine gewisse Selbständigkeit der Parteien erfordern, durch andere ersetzt werden, die ihnen den kunstgerechten Vortrag ersparen, indem der Richter das Rechtsverhältnis mit den Parteien durch spricht. Auch die Zustellung an die Beklagten und Ladung der Zeugen müßte nicht durch die Parteien selbst, sondern durch das Gericht erfolgen; — Beschleunigt dadurch, daß die Einlassungs- und Lade fristen, wie bei Wechselsachen, abgekürzt und auch für die Berufung kürzere Termine angesetzt werden; ferner dadurch, daß diese Prozesse während der Gerichtsfericn nicht ruhen, sondern als »Feriensachen« behandelt werden; — Verbilligt endlich durch sehr niedrig zu bemessende Ge- Fünfundsechzigster Jahrgang. 128
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