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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-08
- Erscheinungsdatum
- 08.02.1898
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- Deutsch
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Min. d. g. Ang. N 5227, Min. d. Inn. II 87621 — angeregte Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheim mitteln findet nicht überall einen gleichmäßigen Vollzug. Namentlich werden Arzneien, die in der einen Provinz als Ge heimmittel angefehen werden, in einer anderen nicht als zu den Gcheimmitteln gehörig betrachtet und deshalb nach wie vor un beanstandet daselbst öffentlich angepriesen. Die Abstellung einer derartigen Rechtsunglerchheit, die insbesondere den beteiligten Industrie- und Handelskreisen berechtigten Anlaß zu Klagen bietet, muß deshalb ins Auge gesaßt werden. -Hierbei ist der Weg, durch eine authentische Feststellung des Begriffs -Geheimmittel- Abhilfe zu schaffen, bei der Schwierigkeit, eine für alle Fälle zutreffende und nach jeder Richtung befriedigende Begriffserklärung zu geben, kaum gangbar. Da indessen Hauplursache des in Frage stehenden Uebelstandes die anscheinend vielfach verbreitete Auffassung ist, daß ein Arzneimittel nicht mehr als Geheimmittel zu betrachten ist, sobald seine Zusammensetzung in irgend einer Weise bekannt gegeben wird, so läßt sich eine wesentliche Besserung des gegenwärtigen Zustandes schon dadurch erreichen, daß eine übereinstimmende Auffassung darüber herbeigeführt wird, unter welchen Voraussetzungen die Beschreibung eines GeheimmittelS in der öffentlichen Ankündigung seine Eigenschaft als Geheimmittel auszuschließen geeignet ist. In dieser Beziehung kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß ein Heil mittel seiner Eigenschaft als Geheimmittel höchstens dadurch ent kleidet wird, daß seine Bestandteile und Gewichtsmengen sofort bei der Ankündigung in gemeinverständlicher und sür jeder mann erkennbarer Weise vollständig und sachentsprechend zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. Angaben, aus denen nur ern Sachverständiger ein Urteil über das Mittel sich bilden kann, sind als ausreichend nicht zu erachten, insbesondere nicht die Bezeichnung der Bestandteile des Mittels in lateinischer Sprache. Hiermit steht im wesentlichen auch im Einklänge die Rechstprechung, nach welcher ein Geheimmittel jedenfalls dann vorltegt, wenn die Bestandteile und das Mengen verhältnis der Zubereitung -nicht ausreichend-, -nicht deutlich sür das Publikum-, -nicht für jedermann zweifellos- bei der Ankündigung erkennbar gemacht sind. (Urteile des Reichsgerichts vom 2b. Mai 1882 und 28. November 1887 — Sammlung der Entscheidungen Bd. VI S. 329, XVI S. 359. — Urteile des preu ßischen Kammergerichts vom 4. Dezember 1890, 12. Februar 1891 und 29. Januar 1894 — Johows Jahrbücher der Entscheidungen Bd. XI S. 334 und 335, XV S- 337. - Urteile desselben Gerichts vom 18. Juli und 25. November 1895. — Sammlung gericht licher Entscheidungen auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheits pflege, III. Beilage-Band zu den -Veröffentlichungen des Kaiser lichen Gesundheitsamts- S. 57 und 129.) -Daß auch die Bereitungsweise eines Mittels aus der Ver öffentlichung ersichtlich zu sein hat, wenn dasselbe nicht als Ge heimmittel gelten soll, wird nicht gefordert zu werden brauchen, da mit dem Erlaß des in Frage stehenden AnkündigungSoerbotS nur beabsichtigt gewesen ist, bei den zur öffentlichen Ankün digung zugelassenen Arzneimitteln dem Publikum die Möglich keit zu bieten, ein eigenes Urteil über Heilkraft und Geldwert der einzelnen Mittel sich zu bilden, nicht aber auch die Möglichkeit, solche Mittel nach dem veröffentlichten Rezepte sich selbst anzu- sertigen. -Die vorstehend zum Ausdruck gebrachte Auffassung ist den mit der Ausführung des Ankündigungsverbots für Geheim- mittel befaßten Nachgeordneten Behörden des dortigen Bezirks, insbesondere auch den Polizeibehörden und den Medizinal beamten zur Nachachlung milzuteilen. -Berlin, den 20. Januar 1898. -Der Minister der geistlichen, Unterrrichts- -Der und Medizinal-Angelegenheiten. Minister des Innern. Im Austrage: In Vertretung: (gez.) von Bartsch. (gez.) Braunbehrens. -Der Minister sür Handel und Gewerbe. Im Austrage: (gez.) tzoeter. -An die Herren Ober-Präsidenten und den Herrn Regierungs-Präsidenten in Sigmaringen.« Drahtheftung von Schulheften. (Vgl. Börsenblatt Nr. 4, 12, 21, 26, 29.) — Der Papterzeitung entnehmen wir folgende Mit teilung: Nachdem Herr Ludwig Voß, Mitinhaber der Vossischen Papier- warensabrit und Leiter von deren Ableitung X.: Schreibheste- verlag in Hannover, die ministerielle Verordnung vom 13. De zember v. I. über Drahtheftung von Schulheften und Schulbüchern erfahren hatte, beschloß er sogleich, sich persönlich an den Herrn Minister der geistlichen. Unterrichte- und Medizinalangelegenheiten zu wenden, und es gelang ihm auch, bei seinem Besuche in Berlin am 19. v. M. vorgelassen zu werden. Herrn Voß wurde Erfüllung seiner Bitte, die von ihm cingeführte Universalhestung von dem kürzlich erlassenen Verbote auszuschließen und^die so gehefteten Hefte ausdrücklich zuzulassen, in Aussicht gestellt, wchon vier Tage später ging bei genannter Fabrik em ausführlicher, von dem Herrn Minister persönlich Unterzeichneter Bescheid ein, der folgende Stellen enthält: -Die Mißstände, die den Herrn Minister dazu bestimmt hätten, in seinem Rund-Erlasse vom 13. Dezember v. I den Schulaufsichtsbehörden allmähliche Beseitigung der mit Draht gehefteten Schulschreibheste nahezulegen, seien nach vorgenomme ner Prüfung bei den Heften, die nach den mit der Eingabe vom 19. Januar d. I. eingereichten Mustern und in der auf dem an liegenden Prospekt -Neue Heftung u. s. w.» näher beschriebenen Weise gearbeitet sind, nicht zu befürchten .... Der Herr Mi nister erkenne ausdrücklich an, daß, sobald die Enden der Draht klammern nicht innerhalb des Heftes, sondern aus dessen Rücken liegen und mit genügend starkem Leinen- oder Tauen-Papier- streisen verklebt find, eine Gefahr von Verletzungen nicht be stehe .... Es liege danach keinerlei Bedenken vor, solche Hefte im Schulgebrauch zuzulassen.- Die genannte Fabrik gab von diesem neuesten Entscheid sämt lichen Königlichen Regierungen sofort Abschrift; inzwischen ist auch von den meisten dieser Behörden Antwort in günstigem Sinne eingetroffen. So z. B. lautete die Antwort der Königlichen Regie rung in Hannover folgendermaßen: -Hannover, 28. Januar 1898. -Königliche Regierung. Abteilung sür Kirchen- und Schulwesen II. 439. -Auf Ihre Eingabe vom 25. v. M. erwideren wir bei Rück gabe der Anlagen derselben, daß wir keinen Anstand nehmen, die Schreibhefte, bei welchen die Hestung mit galvanisiertem und genügend starkem Drahte (Stärke Nr. 26) und derartig aus- gesührt ist, daß die Klammerenden nicht im Hefte, sondern außerhalb desselben liegend und mit einem genügend starken Tauenpapier- oder Leinenstretfen überklebt sind, wodurch die Klammerenden unsichtbar und unerreichbar werden, sür den Schulgebrauch zuzulassen. Wir haben eine bezügliche Verfügung an die Herren Kreisschulinspektoren heute erlassen, von welcher wir Abschrift Ihnen hierneben zugehen lassen. (gez.) Paöst.- Die von der Königlichen Regierung an die Schulbehörden herausgegebene Weisung lautet: -Hannover, den 28. Januar 1898. -Königliche Regierung Abteilung für Kirchen- und Schulwesen II. 439. -In Verfolg unseres Ausschreibens vom 4. d. Mts. II 8290 bemerken wir folgendes: Von der hiesigen Papierwarensabrik Louis Voß werden Schulschreibhefte angesertigt, deren Heftung mit nicht rostendem, galvanisiertem und genügend starkem Drahte (Stärke Nr. 26) derartig ausgesührl ist, daß die Klammer-Enden nicht im Hefte, sondern außerhalb desselben liegend und mit einem genügend starken Tauenpapier- oder Leinenstreifen über klebt sind, die die Klammer-Enden unsichtbar und unerreichbar machen. Da bei derartig eingerichtetem Hefte die in unserem Allsschreiben vom 4. d. Nits, erwähnten Nachteile und Gefahren der bisher üblichen Drahtheftung nicht zu befürchten sind, so haben wir keine Veranlassung, aus Beseitigung derartig her gerichteter Hefte hinzuwirken, wonach sich also unser Ausschreiven modifiziert. (gez.) von Funk.» Postmuseum. — Zur Eröffnung des Reichs-Postmuseums zu Berlin erschien im Verlage von Julius Springer dort ein ge diegen ausgestatteter und reich illustrierter Katalog, dessen Vor bemerkungen der -Reichsanzeiger- folgendes entnimmt: -Die oberste Postbehörde hatte sich bereits im Jahre 1871 mit dem Plane be schäftigt, an der Centralstelle eine Sammlung von Lehrmitteln zu vereinigen, die geeignet wären, bei den Unterrichtskursen sür Ver kehrsbeamte, sowie sür Studienzwecke als Anhall und Ergänzung des Lehrstoffes zu dienen. Wegen Mangels an Raum in dem alten General-Poftamtsgebüude (Königs- und Spandauerstraße) konnte indes erst im Jahre 1874 nach Vollendung des neuen Central- Postgebäudes (Leipzigerstraße 15), in dem von vornherein besondere Räumlichkeiten dafür vorgesehen worden waren, zur Ausführung jenes Planes geschritten werden. Zu Anfang des Jahres 1874 wurde mit Einrichtung einer Plan- und Modellkammer begonnen, in der die seitens der Reichspostverwaltung im Jahre 1873 aus der Wiener Weltausstellung ausgestellt gewesenen Modelle von Per sonen- und Güterpostwagen, Bahnpostwagen, Briefkasten, gcld- postgeräten und anderen technischen Hilfsmitteln, ferner die amtlichen Kurskarten, Pläne u. s. w., sowie die große Post wertzeichen-Sammlung des vormaligen Generalpostamts Auf nahme fanden. Durch zahlreiche Erwerbungen, sowie durch
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