^ 42. 21. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1403 zeit berechtigt, unter gleichzeitiger An zeige den Rechnungsverkehr einzuschränken oder in Barverkehr umzuändern. § 30. Frist für Metz-Remittenden und -Disponenden. s) Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert ge wesenen oder L condition gelieferten Ar tikel, die der Sortimenter nicht verkauft hat, oder die er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger dis poniert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens am Sonn abend nach Kantate dem Verleger oder dessen Kommissionär zugehen. Der Ver leger ist nicht verpflichtet, später ein treffende Remittenden anzunehmen: er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. 8 32. Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen; doch müssen die betreffenden Disponenden-Fakturen bis zum Sonnabend nach Kantate in den Besitz des Verlegers gelangt sein. Z 33. Nemittenden von Konditions gut. ») Der Verleger ist nicht verpflichtet, L condition gelieferte Werke zurückzu- nehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Beschädigung an sich tragen, welche durch mangelnde Sorgfalt des Sorti menters bei Versendung, Aufbewahrung oder Verpackung entstanden sind, und sofern solche Spuren nicht auf Kosten des Sortimenters vollständig wieder be seitigt werden können. jederzeit berechtigt, nach vorheriger An zeige den Rechnungsverkehr einzuschränken oder in Barverkehr umzuändern. 8 30. Frist für Metz-Remittenden und -Disponenden. a) Die Rücksendung aller in der Jahresrechnung stehenden, disponiert ge wesenen oder ä condition gelieferten Artikel, die der Sortimenter nicht ver kauft hat, oder die er nicht in alter Rechnung fest behält, hat, sofern er sie nicht im Einverständnis mit dem Verleger disponiert, so frühzeitig zu geschehen, daß die Remittenden spätestens am Sonnabend nach Kantate beim Verleger oder dessen Kommissionär eintreffen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, später eintreffende Remittenden anzunehmen; er hat das Recht, deren sofortige Bezahlung vom Sortimenter zu fordern. Z 32. Frist für Rücksendungen gestrichener Disponenden. b) Für Sortimenter außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz verlängert sich diese Frist um sechs Wochen. 8 33. Remittenden von Konditionsgut. ») Der Verleger ist nicht verpflichtet, ü condition gelieferte Werke zurückzu nehmen, wenn sie Spuren der Benutzung oder Beschädigung an sich tragen. Ist indessen die Beschädigung auf Mängel in der Herstellung zurückzuführen, so ist der Verleger zur Zurücknahme ver pflichtet. Sind Werke beschädigt und nach Obigem nicht ohne weiteres znrück- sendungsfähig, so soll dem Sortimenter trotzdem die Rücksendung gestattet sein, falls die Beseitigung der Mängel möglich ist und der Sortimenter sich bereit erklärt, die Kosten hierfür zu tragen. 8 35. Inkrafttreten dieser buch händlerischen Verkehrsordnung. Diese buchhändlerische Verkehrs ordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. Am gleichen Tage tritt die buchhändlerische Verkehrsordnung, an genommen in der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buch händler am 26. April 1891 außer Kraft. Der 8 26 zu b) dieser buchhänd lerischen Verkehrsordnung tritt am 1. Juli 1898 in Kraft. Es erscheint wünschenswert einen Schluß paragraphen (8 35) hinzuzufügen. Die im Entwurf vorliegende buchhändlerische Ver kehrsordnung ist abgesaßt unter Berücksich tigung des Handelsgesetzbuchs und des Bür gerlichen Gesetzbuchs. Da diese beiden Ge setze — das elftere wenigstens in den für die Verkehrsordnung maßgebenden Para graphen — am 1. Januar 1900 in Kraft treten, so ist der Zeitpunkt für das Inkraft treten der neuen buchhändlerischen Verkehrs ordnung von selbst gegeben. 187*