42, 21. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1397 Zur buchhändlerischen Verkehrsordnung. Die Korporation der Berliner Buchhändler versandte in diesen Tagen das nachfolgend abgedruckte Rundschreiben mit Aenderungsvorschlägen zur buchhändlerischen Verkehrsordnung: Korporation der Berliner Buchhändler. lKorporattonsrechte durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 17. Mai tS7S.) Berlin, 16. Februar 1898. Die nachstehenden Berliner Buchhändlervereine Korporation der Berliner Buchhändler, Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins, Berliner Sortimenterverein, Berliner Verlegerverein haben die Buchhändlerische Verkehrsordnung nach dem Entwurf des Börsenvereins vom 22. Oktober 1897 einer ein gehenden Beratung unterzogen und beschlossen, derselben im großen und ganzen zuzustimmen, indessen einige sachliche und formelle Aenderungen zu beantragen. Diese finden sich — nebst einer Begründung, wo solche zu geben notwendig erschien — in der Anlage. Wir sprechen die Bitte aus, die Anlage zu prüfen und für den Fall, daß unsere Anträge Ihre Billigung finden, für selbige einzutreten. Weitere Exemplare der Anlage stehen auf Wunsch bei dem Unterzeichneten Hermann Heyfelder, Berlin 81V., Schöneberger Straße 26, zur Verfügung. In vorzüglicher Hochachtung Korporation der Berliner Buchhändler. Elwin Paetel. Hermann Heyfelder. Guchhiindlerische Verkehrsordnung nach dem Entwurf des Sörsenvereins vom 22. Oktober 1897. 8 1. Zweck der Verkehrsordnung. Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäftlichen Verkehr der deutschen und der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. Sie stellt für die darin geregelten Rechts verhältnisse die allgemein im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche fest, auf die in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unter lassungen unter Buchhändlern Rücksicht zu nehmen ist. § 2. Verbindlichkeit der Verkehrs ordnung. d) Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Be stimmungen der Verkehrsordnung nicht berührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. 8 4. Ladenpreis, Nettopreis, a) Der Verleger bestimmt den Preis (Ladenpreis, Ordinärpreis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum verkauft werden dürfen (Satzungen des Börsen vereins 8 3 Ziffer 4 und 5); ebenso FUnfmidsechzigster Jahrgang. Aenderungsvorfchliigei aufgestellt von der Korporation der Berliner Buchhändler, der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Sörsenvereins, dem Berliner Sortimenterverein, dem Berliner Verlegeroerein. 8 1. Zweck der Verkehrsordnung. Die buchhändlerische Verkehrsordnung regelt den geschäftlichen Verkehr der deut schen und der mit diesen verkehrenden ausländischen Buchhändler untereinander. 8 2. Verbindlichkeit der Verkehrs ordnung. b) Besondere Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander werden durch die Bestim mungen der Verkchrsordnung nicht be rührt und nicht aufgehoben, gehen ihnen vielmehr vor. Das Gleiche gilt für Platzgebräuche bezüglich der Firmen ein- und desselben Platzes. 8 4. Ladenpreis, Nettopreis. ») Der Verleger bestimmt den Preis (Ladenpreis, Ordinärpreis), zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum verkauft werden dürfen (Satzungen des Börsen vereins 8 3 Ziffer 4 und 5); ebenso be- Begriindung derÄenderungsvorfchläge. In Berlin und wahrscheinlich auch in anderen großen Städten haben sich Platz gebräuche für den Verkehr der Firmen unter einander entwickelt, die mehrfach von der Verkehrsordnung abweichen. Die Termine der Remission und Abrechnung sind anders geordnet u s. w. Dieser jetzige Zustand be friedigt die davon betroffenen Platzfirmen. Es liegt daher gar kein Anlaß vor, in diese Verhältnisse störend einzugreifen. Das Verbot, den Ladenpreis ohne Er laubnis des Verlegers zu ändern, ist bereits in den Satzungen des Börsenoereins § 3 Ziffer ö mit den unter a und b dort auf- gesührten Ausnahmen untersagt. Was die Aenderung des Nettopreises an- 186