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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1898
- Strukturtyp
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- Band
- 1898-02-22
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1898
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- Deutsch
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43. 22 Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1439 Kleine Mitteilungen. Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs. — Bor mehreren Monaten nahm, wie dem Leipziger Tageblatt berichtet wird, die -Frankfurter Zeitung, wahr, dah Depeschen, die ihr zu gingen, fast gleichzeitig mit der -Frankfurter Zeitung- auch in anderen Blättern erschienen. Da es sich meist um Originaldepeichen der eigenen Vertreter der -Frankfurter Zeitung, in ausländischen Großstädten handelte, so entstand der Verdacht, daß eine Ver untreuung vorliege. Um dem auffälligen Vorgang auf die Spur zu kommen, wurde eine« Tages eine Nachricht fingiert und in Satz gegeben, so dah sie zwar auf den Bürstenabzügen für die Kor rektur stand, dann aber vor dem Druck zurückgezogen wurde und somit in der -Frankfurter Zeitung- nicht erschien. Wohl aber brachten wieder andere Blätter diese falsche Meldung, und so war festgestellt, daß in der That eine Veruntreuung vorlag. Die nähere Untersuchung ergab, daß drei Laufburschen der Zeitung einem gewissen Goldstaub in Frankfurt a/M. auf sein Ansttften solche Bürstenabzüge vor dem Erscheinen der Zeitung zugetragen hatten. Goldstaub, der in Frankfurt a/M. ein -Depeschenbureau- errichtet und in der That zu auswärtigen Blättern Beziehungen von allerdings kurzer Dauer gesunden hatte, entlohnte die Jungen täglich mit kleinen Beträgen von 20-50 -Z und telegraphierte dann die auf den Abzugs streifen enthaltenen Nachrichten hinaus. Goldstaub, von der Ge schäftsleitung der Zeitung zur Rede gestellt, machte Winkelzüge, statt sein Unrecht einuigestehen. Daraufhin erfolgte die Anzeige gegen ihn und am 18. d. M. die gerichtliche Verhandlung. Die Jungen sind in vollem Maße geständig. Der Hauptangeklagte aber will sich unter anderem damit entschuldigen, daß er stets die Quelle angegeben und immer erst depeschiert habe, nachdem die Zeitung erschienen war. Die Bürstenabzüge habe er vorher zu seiner -Orientierung- durchgesehen, weil er doch von der Journalistik wenig verstanden und für das Auswählen und Kürzen der Nachrichten mehr Zeit gebraucht habe. Ein Zeuge, der Zeitungspacker Krausch, bekundet, daß auch an ihn Goldstaub, und zwar dreimal, trotz wieder holter Abweisung, mit der Verführung herangetreten sei und ihm monatlich 10 ^ geboten habe. Krausch lehnte ab, indem er erklärte, das Goldstaubsche Ansinnen verlange von ihm etwas Strafbares. Redakteur Or. Jos. Stern bezeugt unter anderem, daß er im Auf träge der -Frankfurter Zeitung« dem Goldstaub nach der Ent deckung Straflosigkeit zugesichert habe, falls er die Angestellten des Geschäfts nenne, die ihm das Material verschafften; auch diesen solle übrigens keine Strafanzeige widerfahren, höchstens die Entlassung. Goldslaub aber machte Ausflüchte und gab der Wahrheit, trotzdem ihm Bedenkzeit gelassen wurde, nicht die Ehre. Die drei Laufburschen dagegen gestanden sofort. Staats anwalt Reiche beantragt gegen die drei Jungen je vierzehn Tage Gefängnis; ob die Strafe zur Vollstreckung komme, werde in Anbetracht des jugendlichen Alters der Schuldigen vielleicht später zu befinden sein. Dagegen lautet der Antrag gegen Gold staub auf zwei Jahre Zuchthaus wegen Verleitung zum Diebstahl und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei. Der Offizial-Verteidiger der Burschen glaubt, daß sie zwar gewußt haben mögen, etwas Unrechtes zu thun, nicht aber, einen Diebstahl zu begehen, und beantragt daher Freisprechung oder doch höchstens einen Verweis. Rechtsanwalt Rich. Bruck, der Verteidiger Goldstaubs, findet zwar die Goldstaubsche Handlungsweise höchst verwerflich, aber nicht kriminell strafbar. Sicherlich ginge ein Strafmaß von zwei Jahren Zuchthaus in diesem Falle bei einem immerhin unbescholtenen Manne zu weit. Die Bürstenabzüge seien, juristisch betrachtet, keine reellen Wertgegenstände. Nur ihr Inhalt besitze Wert. Der Inhalt aber sei nicht gestohlen worden, der Angeklagte wollte ihn nur kennen lernen und hätte die wertlosen Papierstreifen nach dem Lesen sofort wieder zurückgegeben, wenn die Burschen es von ihm verlangt hätten. Liege aber kein eigentlicher Diebstahl vor, so sei der Angeklagte der Hehlerei nicht schuldig. Sodann versucht die Verteidigung darzuthun, daß auch unlauterer Wettbewerb nicht ge geben sei, weil die Bürstenabzüge kein Geschäftsgeheimnis darstellten. Depeschen seien Produkte, die von einer Zeitung vertrieben würden, und nur die Herkunft der Depeschen und die Quelle der Nachrichten fielen unter das Geschäftsgeheimnis. Aus allen diesen Erwägungen müsse der Angeklagte freigesprochen werden. Das Gericht folgt den Ausführungen des Verteidigers insoweit, als es Bedenken trägt, den Begriff des Diebstahls im vorliegenden Falle als erfüllt anzusehen. Zu diesem Begriff gehöre, daß eine Sache weggenommen werde, in der Absicht, sie dem Besitzer wider dessen Willen dauernd zu entziehen. Hier aber wurde das Objekt kurze Zeit nach der Wegnahme wertlos für den Besitzer. Diebstahl und Hehlerei seien daher nicht anzunehmen gewesen. Wohl aber treffe der Begriff des unlauteren Wettbewerbes zu. Die Lauf burschen hätten Geschäftsgeheimnisse unbefugt verwertet. Depeschen seien Mittel zur Herstellung einer Zeitung, und erst diese selber sei das Produkt. Gerade bei einem Zeitungsunternehmen sei die Ge heimhaltung des Depeschenmaterials bis zu einem gewissen Zeit punkt dem Betriebe nötig und eigentümlich. Die Jungen hätten keine Einsicht in das kriminell-Strafbare ihrer Handlung, sie werden deshalb freigesprochen und die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse übernommen. Der Angeklagte indessen, der ge werbsmäßig vorgegangen sei, sei des unlauteren Wettbewerbes schul dig; sein Verhalten nach der Entdeckung bis auf den heutigen Tag zeuge nicht von Reue, darum war nicht eine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe am Platze, und zwar, weil er bislang unbestraft sei, in Höhe von vier Monaten Gefängnis. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Natioualölrovowie uvä 8ocielrvisssllsclik>,ft. llutbaltsad u. a. dis rsicdbsltigs Libliotdslr des st Herrn Osriilrspräs'deuten a. l). Or. ll. Orsidsrrn von Reitrsustsiu in llrsibure i. 6. ^ntig.- llatalog; Nr. 396 von dosspb Laer L Oo. in llraulriurt s,. M. 8». 90 8. 1762 Nrn. MiscsIIausL. ^.ntigunrisedsr ^vüsigsr Nr. 464 von dosspb Laer L Oo. in llrrmlrlürt n. M. 8". 16 8. Nr. 2180—2450. Ansprachen und Tischreden, humoristisch und ernst, für alle Ge legenheiten in Prosa, sowie ferner Trinksprüche und Prologe in Versen. Eduard Bloch's (Berlin) Katalog Nr. 122. 8°. 16 S. llsstspisllwlls; 8eds,ul>übos; dugsudbüdus; llsrvsvLl; Oilsttg,utsn- opsr. lldus,rd Oloob's (ösrliu) Ndsg.tsr-llg.tg.Iog dir. 120. 8°. 32 8. ^Ilgsinsins Lidii'ogrgpdis. Morwtlicbss Vsrrsicbuis der vied- tigsrsn neuen llrsodsinungsn der dentsodsn und guslündisedsn Oitsrgtur. Osrgusgsgsdsn von ll. Orooddgus in Osiprig. 42. .Igdrggng. 1897. Indgltsvsrrsiodnis. 8". XllVIIl 8. Lotgnigus. Antig.-llgtglog dir. 86 von Osorg L Oo. in Basel. 8°. 24 8. 581 Nrn. Vsrxsiclmis einiger 8üodsr-8gwwlungsn, darunter der Bücdsr- Naoblass des st Herrn loset Osidingsr, d. u. d. Rsodnungs- ratss iw Odsrstdotwsistsrawts 8r. Majestät des llaissrs. (Ver steigerung aw 7. Narr 1898 u. folgende Nage.) Luot.-llatalog von lludasta L Voigt in lVisu. 8". 63 8. 1846 Nrn. Osutsods luristsn-2situng. Orsg. von Or. B. Oadand, Or. M. 8tsng1sin und Or. kl. 8taud. 3. ladrg. Nr. 5. (15. llsdruar 1898.) Mit Oittsraturübsrsiodt, witgstsilt von Brotsssor 8odulr, Lidliotdsirar bei dem llsiodsgeriodt. 4". 8. 85—104. Verlag von Otto Oisdwann in Berlin. Oatalogo di nna soelta librsria nuwiswatioa s di arodsologia rowana s oristiana. (Versteigerung 28. llsbruar und folgende Nage.) ^.uot.-llatalog Nr. 80 von ?. Ounristti in Row, Öiarra Orociteri 4. 8". 59 8. 958 Nru. Revolution 1848. Lntig.-llatalog Nr. 8 von llrisdriod Me/sr's Lueddandluug in Osiprig. 8". 16 8. 418 Nrn. Oivrss anoisns st modernes. Latalogs Nr. 282, 283, 284 von Martinas Nijdokt iw Haag. 8äwtliod 8": 282. Bsaux-arts. II. Osinturs; gravurs. 8. 43—134. Nr. 636 -1838. 283. Oeaax-arts. III. ^roditscture; soulpturs; arts industrisls. 8. 135-236. Nr. 1839—3182. 284. lloonowis xolitigus. Oowwsros; üuaness; gasstions sociales. 8applswsnt aux oatalogss 268 st 269. 64 8. 1074 Nrn. Aufsuchen von Warenbestellungen (8 44 der Reichs- Gewerbe-Ordnung). — Der Reisende eines Bandagengeschästes zu A. hatte durch eine Zeitung bekannt gemacht, daß er an einem be stimmten Tage in einem Hotel zu B. anwesend sein werde, um daselbst Bestellungen auf Bandagen für die von ihm vertretene Firma in Empfang zu nehmen, und hatte sich auch in B., ohne einen Wandergewerbeschein zu besitzen, ausgehalten. Deshalb auf Grund der 88 1-, 9. 18, 23 ff. d. Ges. v. 3. Juli 1876 und der 88 44, 55 der Reichs Gewerbe-Ordnung verurteilt, ist er vom Kammergericht zu Berlin freigesprochen worden. Unter Bezug, nähme aus die Motive zu dem Gesetz vom 6. August 1896 (Drucks, d. Reichstags 1895/96 1. Anlageb. S. 430, 431), durch das der Abs. 3 des 8 44 der Reichs-Gewerbe-Ordnung abgeändert ist, führt das Kammergericht aus, unter dem - Aussuchen von Waren bestellungen bei anderen Personen- könne eine Handlungs weise wie die des Angeklagten nicht verstanden werden. -Er hat nicht Bestellungen bei anderen Personen ausgesucht, sondern ist von den Kunden ausgesucht worden und hat Bestellungen entgegen genommen. Durch die Art und Weise, wie er sich Bestellungen zu verschaffen gesucht hat, werden auch die Nichtkaufleute nicht be lästigt-. (Urt. S. 694/97 v. 25. Okt. 1897, mitgeteilt vom Senats präsidenten Geh. Ober-Justizrat Groschuff in der Deutschen Juristen-Ztg. III, 5.) 191»
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