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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1898
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- Deutsch
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darauf, daß er ja von diesem ausdrücklich zur Einsendung von Arbeiten seiner Feder mit Preisangabe seiner Zeit auf gefordert worden, dieser Aufforderung nachgekommen sei, nun aber sein »Eigentum«, nachdem davon kein Gebrauch gemacht werde, zur anderweiten Verwendung wieder zurückerstattet haben wolle. Zugleich berief sich der Einsender noch auf den jeder Einsendung ausgeschriebenen Vermerk: »Rücksendung bei Nichtannahme Vorbehalten«. Als Antwort erhielt er indes kurz weg die Mitteilung, die Einsendungen seien nicht mehr vor handen, sondern in den Papierkorb gewandert, im übrigen sei man zur Rücksendung gar nicht verpflichtet. Der sich in seinen Eigentumsrechten geschädigt fühlende Schriftsteller (es waren alles größere Arbeiten, und die Herstellung eines sauberen Druckmanuskriptes kostete dem Verfasser schon 1—2 Mark pro Exemplar) mußte den Rechtsweg beschreiten. Es lag für ihn außer allem Zweifel, da eine ausdrück liche briefliche Aufforderung zur Bethätigung von Auswahl einsendungen seitens des betreffenden Verlages an ihn er gangen war und auf diesem Wege verlangtes fremdes Eigentum gemeinhin in diesem Falle zurückzuerstatten ist, daß er vor Gericht mit seinem Anspruch auf »Rückgabe« durchdringen werde. Dies war jedoch auf dem Wege durch zwei Instanzen nicht zu erreichen. Der betreffende Schrift steller erhielt nicht nur sein Eigentum nicht mehr zugesprochen, sondern mußte noch eine ganz erhebliche Summe von An walts- und Prozeßkosten auf sich nehmen. Die richterlichen Erwägungsgründe sprachen sich, um zur Abweisung des Rückerstattungsanspruches zu gelangen, folgender maßen zu Gunsten des Verlages aus, der weder die briefliche Aufforderung, noch die derzeitige Empfangnahme der Ein sendungen in Abrede stellte. Es sei im vorliegenden Falle ein Vertrag über Lieferung von Manuskripten noch nicht zustande gekommen, dem auf Seite des Verlages die Ver pflichtung entsprochen haben würde, die Einsendungen ent weder anzunehmen oder im Nichtannahmefalle an den Einsender wieder zurückzugeben. Es handele sich in solchen Fällen lediglich um einen Vorvertrag (ein fogenantes nicht klagbares Usutum cks oontrsdencko), der erst zu einem wirk lichen d. h. Verlagsvertrage führen könne, nicht aber führen müsse. Ein sogenannter Lieferungsvertrag auf Besicht läge hier nicht vor, denn nicht der zu Einsendungen auffordernde Verlag, sondern der die Einsendungen an den Verlag be- thätigende Schriftsteller sei hier derjenige, welcher als »Offe rent« zu gelten habe. Der einsendende Schriftsteller habe nicht durch seine Musterlieferung der Offerte des Verlages auf Einsendung von Manuskripten mit Preisangabe nach gelebt und sei hierdurch ein Vertrag zwischen beiden zu stande gekommen, sondern der betreffende Schriftsteller habe aus die einseitige und lediglich als Anregung zu betrachtende Wunschäußerung des Verlages mit Einsendung seiner Manu skripte erst dem betreffenden Verlage eine diesen zu nichts verpflichtende Offerte mit Beistellung von Proben ge macht. Die Bethätigung der Einsendung von Manuskripten seitens des Schriftstellers an den Verlag könne somit in diesem Falle nicht als »Annahmeerklärung« und »Erfüllung« eines gar nicht zustande gekommenen Vertrages auf Liefe rung zur Auswahl, zum Besicht betrachtet werden. Der betreffende Schriftsteller habe nicht »erfüllt«, sondern nur »angeboten«. Bei einseitigem Anerbieten mit gleichzeitiger Uebersendung des angebotenen Gegenstandes bestehe aber — weil kein Vertrag hierdurch zustande komme — auf Seite des »Empfängers« eine Rückerstattungs- oder Ausbe wahrungspflicht nicht, selbst wenn sogar der Einsender sich die Rücksendung ausdrücklich im Falle der Nichtannahme Vorbehalte. Es bestehe lediglich ein sogenannter Vorvertrag zu einem Verlagsvertrag, der als solcher indes einen klagbaren An- oder Rückanspruch nicht begründe. Die Zusendung der in Rede stehenden Arbeiten sei lediglich »auf Wunsch«, »auf An stehen« des sich damit aber noch zu nichts verpflichtenden und nicht ein bindendes »Offert« an die Gegenpartie machen den »Verlages« erfolgt, und erst dann habe durch Einsendung von eventuell paffenden Arbeiten der in Kenntnis gesetzte Schriftsteller dem einfachen und bloßen Wunsche des Ver lages nachgelebt und seinerseits durch diese Einsendungen erst bestimmte »Verlagsanträge« an jenen gestellt, die aber zu einem Resultat bei letzterem nicht geführt hätten. Solche »allgemeine Vorbesprechungen« im Korrespondenzwege zu einem eventuell fest abzuschließenden »Verlagsvertrage« seien aber in keinem Falle rechtsverbindliche Verpflichtungen. Am allerwenigsten könne aber aus dem nach erfolgter Ein sendung auf Seite des Verlages gefolgten »Schweigen« die Uebernahme einer Verpflichtung zur »Rückgabe« der Einsendung gefolgert werden. Wir müssen es jedem Leser überlassen, an diesen Rechts ausführungen nach seinem Ermessen Kritik zu üben. Nach unserem Dafürhalten ist das Münchener Landgericht in diesem Falle um deswillen fehlgegangen, weil es sich bei seiner Ent scheidung auf den Standpunkt gestellt hat, daß es bei gegen seitiger Verständigung über versuchsweise Bethätigung von Auswahlsendungen mit gleichzeitigen festen Preis ansätzen zu einer rechtsverbindlichen klagbaren Verpflichtung nicht eher kommen könne, als bis ein — perfekter »Ver lagsvertrag« zwischen Absender und Empfänger der Aus wahlsendung vorläge. Diese Annahme ist entschieden irrig, namentlich mit Bezug auf Artikel 278 und 279 des Handels gesetzbuches, nach welchen »bei Beurteilung und Auslegung von Geschäften stets der Wille der Vertragsparteien zu erforschen, nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften«, die Existenz eines »Vertrages« daher aus dem Willen der Parteien und nicht lediglich danach zu beurteilen ist, ob es bereits zum festen Abschluß eines »Verlagsvertrages« über die eingesandten Manuskripte zwischen den Parteien ge kommen ist. Bedürfte es in allen Fällen, wo auf Grund gegenseitiger Absprache oder brieflicher wechselseitiger Verständigung eine Einsendung von Arbeiten an einen Verlag erfolgt ist, erst des Zustandekommens eines »Verlagsvertrages«, um die »Rückgabepflicht« zu Gunsten des Einsenders rechtlich zu begründen, dann wäre überhaupt eine Rückgabepflicht seitens des Verlages vor Zustandekommen eines solchen Verlags vertrages für den Einsender und Eigentümer der Sache nicht gegeben oder vielmehr nur dann gegeben, wenn Einsender vor Bethätigung der Einsendung die Rückgabe sich ausdrück lich von der andern Seite garantieren ließe durch ein bezüg liches schriftliches Anerkenntnis. Ist aber über die ein gesandten Manuskripte einmal ein fester Verlagsvertrag unter den Parteien nachträglich zustande gekommen, so wird überhaupt die Rückgabe und damit die Rückgabeverpflichtung als solche illusorisch, da das Manuskript alsdann in der Regel in Händen des Verlages bleibt Es ist endlich auch noch zu berücksichtigen, und dieser Umstand spricht auch gegen die rechtliche Konstruktion, die das Münchener Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, daß der betreffende Verlag zur Einsendung von Auswahl sendungen mit fixer Preis- bezw Honorarangabe aufgefordert hat Solchen Einsendungen gegenüber hatte der Empfänger das Recht des sofortigen Erwerbes, die Möglichkeit des defini tiven Abschlusses eines festen Verlagsvertrages über die ein gesandten Arbeiten, ohne erst den Einsender zu fragen, ohne mit diesem nochmals in definitive Vertragsverhandlungen zu treten. Dasselbe ist z. B. der Fall, wenn ein Buchhändler von einem Dritten brieflich aufgefordert wird, er möge ihm doch einige seiner neuesten Erscheinungen des Büchermarktes
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