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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1898
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- Deutsch
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47, 26. Februar 1898. Nichtamtlicher Teil. 1553 gemeine und kaufmännische Bildung zu vermitteln, b) angehenden Handelsschul-Lehrern Gelegenheit zur Erlernung der erforderlichen theoretischen und praktischen Fachbildung zu geben. Daneben soll die Anstalt praktischen Kausleuten und Angehörigen verwandter Berufe die Möglichkeit gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kaufmännischen Wissens und Könnens auszubilden. tz 3. Organisation. Die Handelshochschule ist, so lange sie noch keine selbständige Verfassung hat, dem königlichen Ministerium des Innern unterstellt. Die Leitung steht dem Handelshochschulsenate zu, der für die ersten zwei Jahre zusammengesetzt wird aus einem Vertreter der könig lichen Staatsregierung, einem Vertreter der Stadt Leipzig, dem Vorsitzenden der Handelskammer und noch zwei von dieser ab zuordnenden Mitgliedern, drei von dem Akademischen Senat ab. zuordnenden Professoren der Universität, zwei von dem Vorstande der Oeffentlichen Handels-Lehranstalt zu wählenden Lehrern dieser Anstalt, dem anzustellenden Studiendirektor. Den Vorsitz hat bis auf weiteres der Vorsitzende der Handelskammer zu führen. ß 4. Geschäftsführung. Zur Anstellung besonderer Lehrkräfte und zu Einrichtungen, die den Haushalt der Anstalt dauernd belasten, ist die Zustimmung der Handelskammer erforderlich. Im übrigen hat der Senat seine Geschäftsführung innerhalb der gegenwärtigen Ordnung selbständig zu regeln. 8 5. Studiendirektor. Der Studiendirektor wird auf Vorschlag des Senats von der Handelskammer aus die Dauer von zwei Jahren angestellt. Ihm liegt unter der Mitwirkung und Aufsicht des Senats die unmittel bare Leitung der Handelshochschule ob. Mit den Professoren der Universität, deren Vorlesungen in den Studienplan der Handels hochschule einbezogen werden, und mit den Lehrkräften, die sonst noch an dieser zu wirken berufen werden, hat sich der Studien direktor jedesmal vor Beginn des Semesters in Einvernehmen zu setzen. 8 6. Immatrikulations-Ausschuß. Zur Erledigung der mit der Aufnahme der Studierenden ver bundenen Geschäfte hat der Handelshochschul-Senat aus seiner Mitte dem Studiendirektor ein Mitglied der Handelskammer und einen Professor der Universität zur Seite zu stellen, die mit ihm den Immatrikulations-Ausschuß bilden. 8 7. Ausnahme-Bedingungen. Als Studierende können an der Handelshochschule ausgenommen werden: 1) Abiturienten der höheren neunjährigen deutschen Lehr anstalten (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen); 2) Abi turienten höherer Handelsschulen, d. h. solcher, deren oberste Klasse der Oberprima der unter 1) genannten Anstalten entspricht; 3) seminaristisch gebildete Lehrer, die die Wahlsähigkeits- (2. Lehr amts-) Prüfung bestanden haben; 4) Kaufleute, die die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst erworben und ihre Lehrzeit be endet haben, sofern sie die erforderliche geistige Reife nachzuweisen vermögen. In welcher Weise der Nachweis der geistigen Reife in Zweiselssällen zu führen ist, bleibt dem Ermessen des Immatri kulations-Ausschusses überlassen. Ebenso hat dieser, wenn Aus länder um Ausnahme nachsuchen, darüber zu entscheiden, ob sie die genügende Vorbildung besitzen. 8 8. Immatrikulation. Der Aufzunehmende hat sich durch NamenSunterschrift und Handschlag den Ordnungen der Handelshochschule zu unterwerfen. Ueber die erfolgte Ausnahme wird ihm eine Bescheinigung — Matrikel — ausgesertigt. Niemand kann gleichzeitig an der Handelshochschule und an der Universität immatrikuliert sein. 8 9. Lehrplan. Der Lehrplan umfaßt Rechts- und Volkswirtschaftslehre, soweit sie für die allgemeine Bildung und für den kaufmännischen Beruf (mit Einschluß des Bankwesens, des Buchhandels rc.) erforderlich oder nützlich sind, Handelsgeschichte, Handelsgeographte, Waren kunde und Technologie, fremde Sprachen. Ferner finden Uebungen statt im kaufmännischen Rechnen, in Buchhaltung und Korre spondenz, sowie in der Stenographie. Denen, die sich zu Handels schullehrern ausbilden wollen, wird außerdem Gelegenheit zu pädagogischen Uebungen in dem an die Oeffentliche Handels- Lehranstalt anzugliedernden Seminar gegeben werden. Z 10. Dauer des Studiums. Prüfung. Die Dauer des Studiums ist auf vier Semester berechnet. Die Bildung einer staatlichen Prüfungskommission und der Erlaß näherer Bestimmungen über sie Prüfungen bleibt Vorbehalten. 8 11. Gebühren und Studiengelder. Für die Ausnahme ist eine Gebühr von 20 ^ zu entrichten. Die Handelshochschul-Matrikel giebt den Anspruch auf Ausstellung einer Hörerkarte der Universität. Für den Besuch der Universitäts- Fünsundsechzigster Jahrgang. Vorlesungen und die Teilnahme an den seminaristischen Uebungen der Universität sind die Kollegiengelder an die Universitäts-Quästur zu entrichten. Die Honorare für die außerhalb der Universität zu veranstaltenden Unterweisungen und Uebungen in den kaufmän nischen Fertigkeiten, in fremden Sprachen rc. werden vom Senat sestgestellt und bekannt gemacht; sie sollen die an deutschen Uni versitäten üblichen Sätze nicht übersteigen. Die Honorare sind beim Beginn des Semesters an die Kasse der Handelskammer zu entrichten. 8 12. Hörer. Die Studierenden der Universität Leipzig sind berechtigt, an den außerhalb der Universität zu veranstaltenden Unterweisungen und Uebungen sowie an dem pädagogischen Seminar der Handels hochschule als Hörer gegen Lösung einer Hörerkarte und Entrich tung der festgesetzten Honorare teilzunehmen. Unter welchen Bedingungen sonst die Zulassung als Hörer ge währt werden kann, bestimmt der Senat. 8 13. Ferien. Die Ferien fallen im allgemeinen mit denen der Universität zusammen. Das Wintersemester beginnt jedoch für die kaufmän nischen Uebungen einschließlich der Unterweisung in fremden Sprachen mit dem 1. Oktober, und bereits in der letzten Sep temberwoche werden Führungen in industriellen Betrieben und ähnliche Veranstaltungen stattfinden. 8 14. Aufsicht. Die Studierenden der Handelshochschule sind der Aufsicht des Senats unterstellt. Der Senat kann die ihm in dieser Hinsicht zu stehenden Befugnisse dem Studiendirektor oder einem besonderen Ausschüsse übertragen. 8 IS. Disziplinarstrafen. Als Disziplinarstrafen sind zulässig: Verweis; Geldstrafen bis zur Höhe von 50 Nichtanrechnung des laufenden Semesters; Androhung der Entlassung; Entlassung; Relegation, diese jedoch nur wegen ehrlosen Betragens. Gegen die zuletzt erwähnten drei Strasarten kann binnen einer Woche Berufung an das Königliche Ministerium des Innern ein gelegt werden. 8 16. UebergangSbestimmungen- Zur Vorbereitung der Thätigkeit der Handelshochschule ist der Senat alsbald nach Genehmigung der gegenwärtigen Ordnung ins Leben zu rufen. Für das Sommersemester 1898, das voraussichtlich mit dem 18. April dieses Jahres seinen Anfang nehmen wird, sind folgende Kollegien und Uebungen in Aussicht genommen. I. Universitätsvorlesungen. Allgemeine Volkswirtschaftslehre, Handels- und Verkehrspolitik, Handels-, Wechsel- und Seerecht, Einleitung in das Studium der Statistik, Deutsche Kolonialpolttik, Gewerbepolitik, Geographie und Kolonisation von Deutsch-Ostasrika, Allgemeine und Chemische Tech nologie. Versicherungsmathematik in elementarer Behandlung mit praktischen Uebungen. Folgende allgemein bildende Vorlesungen werden besonders empfohlen: Landschaften und Städte Mitteleuropas, Allgemeine Geschichte der neuesten Zeit, Einführung in das Verständnis der bildenden Künste. Selbstverständlich stehen weitere Vorlesungen aus den ver schiedensten Wissensgebieten in großer Zahl zur Auswahl. II. Uebungen in den Räumen der Oessentlichen Handels lehranstalt: Kaufmännische und politische Arithmetik, Buchführung, kauf männische Korrespondenz und Kontorarbeiten, mechanische Techno logie (Textilindustrie) mit Exkursionen, Sprachkurse und kauf männische Korrespondenz in fremden Sprachen (Italienisch, Spanisch, Russisch, Englisch, Französisch, Chinesisch rc.), Stenographie und Maschinenschreiben, Uebungen im Handelsseminar, Hospitieren und Lehrproben an der Oeffentlichen Handelslehranstalt. Auch für die dann folgenden drei Semester sind die Vor lesungsprogramme im allgemeinen festgestellt, so daß ein wohl er wogener organisch gegliederter Lehrgang von vornherein gesichert ist. Es wird jedoch den deutschen Universitäten entsprechend den Studierenden volle Freiheit auch in der Wahl der Kollegien ge lassen; nur soll im Beginn jedes Semesters ein Studienplan den Studierenden zu ihrer besseren Orientierung vorgelegt werden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. Nachbildung von Photograph! een auf Ansichtspostkarten. (Nachdruck verboten.) — Eine inter essante Erörterung über eine zur Zeit besonders lebhaft besprochene Frage knüpfte sich an eine Strafsache, die am 24. d. M. vor dem Reichs gerichte zur Verhandlung kam. Es handelte sich um die Auslegung 206
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