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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1898
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- 1898-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1898
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des § 4 des Gesetzes vom 10. Januar 1876 betreffend den Schutz der Photographieen gegen unbejugte Nachbildung. Dieser H 4 lautet: Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen befindet, ist als eine verbotene nicht anzusehen. Das Landgericht Stuttgart hat am 22. November v. I. den Verleger Adolf Lung wegen unberechtigter Benutzung einer gegen Nachdruck (durch Ausdruck der Firma und der Jahreszahl) ge schützten Photographie zu 20 ^ Geldstrafe verurteilt. Die Inhaber der Kunsthandlung Ludwig Schaller in Stuttgart hatten im Frühjahr 1887 photographische Ausnahmen des Aussichtsturmes bei Stuttgart machen lassen und diese teils durch Photographie, teils durch Lichtdruck vervielfältigen lassen. Der Angeklagte hatte sich eine Photographie für KO gekauft und dann das Bild mittels Lichtdrucks aus einer Ansichtspostkarte, die er gewerbs- mähtg Herstellen ließ und vertrieb, anbringen lassen. Er berief sich aus den oben erwähnten 8 4 und suchte darzulegen, daß die Post karte ein Werk der Industrie sei, das das Bild nur als dekoratives Beiwerk enthalte. Das Landgericht verurteilte ihn aber dennoch, weil es davon ausging, daß er sowohl als die Konsumenten der Postkarte das Bild als die Hauptsache, nicht als Beiwerk ange- sehen hätten. Die Ansichtspostkarten seien überwiegend das Objekt des Sammeleijers und dienten dazu, einen billigen Ersatz von Photographieen landschaftlicher Scenerien u. s. w. zu bieten. In seiner Revision wies der Angeklagte wiederholt daraus hin, daß seine Postkarten nichts weiter sein sollten als Post karten. — Der Reichsanwalt führte in der Hauptsache fol gendes aus: -Im Laufe von 22 Jahren hat sich, nachdem die Photographie eine ungeahnte Entwickelung genommen hat, das Bedürfnis herausgestellt, einen größeren Schutz der Werke der photographischen Kunst herbeizuführen. Namentlich der § 4 des Gesetzes, der es gestattet, daß Photographieen aller Art auf Zündholzschachteln, Bonbonhüllen u. s. w. nachgebildet werden, hat vielfach den Wunsch nach Umgestaltung des Gesetzes rege ge macht. Der ehemalige Minister von Bötticher hatte auch vor einigen Jahren eine Revision des Gesetzes zugesagt. Auf dem 17. inter nationalen litterarischen und Künstler-Kongresse 1895 hat Pro fessor Bruno Meyer in Berlin gesagt, es sei als ein arger Mißgriff zu bezeichnen, daß das Gesetz die Benutzung photographischer Ori ginale an Werken der Industrie u. s. w- unbeschränkt frcigebe; dies sei durch keinen sachlichen und sachgemäßen Grund zu rechtfertigen, führe vielmehr zu den abenteuerlichsten Konsequenzen, und Bildnisse aller Arten lönnten ungehindert auf Cigarrenkisten u. s. w. ange- gebracht weiden.- — -Hier liegt nun-, so fuhr der Reichsanwalt sorr, -ein außerordentlich praktischer Fall vor, und das Landgericht Stuttgart würde vielleicht eine vollständige Umwälzung auf dem Gebiete der Industrie Hervorrufen können, es würden viele Photographen, deren Erzeugnisse jetzt ohne weiteres auf Ansichts- postlarten vervielsältigt werden, ihre Rechte geltend machen können. Das Landgericht hat nun den 8 4 so ausgelegt, daß die Nach bildung nur dann gestattet ist, wenn das Bild lediglich dekoratives Beiwerk ist, nicht aber, wenn es nach der Idee des Herstellers und der Käufer die Hauptsache, das allein Wertvolle bildet. Allerdings bietet die hier fragliche Postkarte, auf der das Bild nur ein Drittel der Rückseite einmmml, kein glückliches Beispiel zur Illustration dieser immerhin zulässig erscheinenden Gesetzesauslegung. Aber es kann vielleicht ausgesprochen werden, daß es sich hier um eine un anfechtbare lhatsächliche Feststellung handle, und dann würde die Revision zu verwerfen sem.- Das Reichsgericht hob jedoch das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. In den Gründen hieß es: Das Landgericht hätte, wenn es die Anwendbarkeit des 8 4 lsZ. eit. hätte beseitigen wollen, seststellen müssen, daß die Postkarte als solche ihren selbständigen Charakter verloren habe, daß sie kein selbständiges Ganzes mehr darstelle und gewissermaßen in die Photographie übergegangen sei. Es ist aber nicht abzusehen, in- wiesern die Postkarte ihrem ursprünglichen Zwecke, der Uebermitte- lung von Nachrichten an andere durch die daraus befindliche Abbil dung entzogen worden sein sollte. Nun ist allerdings die anscheinend lhatsächliche Feststellung getroffen worden, daß nach jetziger Anschau ung die Postkarte nur die äußere Form jür die Verbreitung land- schastlicher und ähnlicher Bilder abgebe. Allein hier ist der subjek tive Gesichtspunkt der Anschauung der Sammler rc. untergeschoben für den objektiven der Qualität des industriellen Erzeugnisses mit einem dekorativen Beiwerk. Das Landgericht befindet sich im Irr tum, wenn es annimmt, daß es aus die Selbständigkeit des indu striellen Erzeugnisses nicht mehr ankomme, wenn Produzenten oder Konsumenten der Meinung seien, daß das Bild die Hauptsache sei. Was gegen diese Aussassung des Senats angesührt ist, kann nur bei einer Revision des Gesetzes in Betracht kommen. Augenblick lich muß der 8 4 so gehandhabt werden, wie er ist. Nochmals -Ansichtspostkarten- vor Gericht. — Der in Basel erscheinenden -Allgemeinen Schweizer Zeitung- entnehmen wir folgenden Bericht vom 19. d. M. über eine an demselben Tage stattgehabte Verhandlung vor dem Baseler Strafgericht: -Der größte Teil der heutigen Verhandlungen war von einem Nachspiel der Böcklinseier in Anspruch genommen. ES wurde da mals ein ziemlich großes Geschäft mit sogenannten Ansichts postkarten gemacht, die einzelne Fragmente von Böcklinschen Bil dern auswiesen und großen Absatz sanken. Die -Photographische Union- in München legte nun Verwahrung gegen diesen Verschleiß ein mit der Begründung, daß ihr vertraglich allein das Recht zu- stehe, eine Reproduktion der Werke des Basler Meisters vorzu nehmen. Aus diesem Grunde strengte die Gesellschaft eine Klage an, und so erschienen heute vor den Schranken die Herren S. F-, Papierhändler, Lithograph H. und Kunstmaler E. Sch. Die An klage richtet sich gegen den elfteren als Besteller, den zweiten als Hersteller und den dritten als Zeichner. -Der Anklage lag das vorgenannte Abkommen zu Grunde, von dessen Bestehen jedoch die Angeklagten vor der Anfertigung der Postkarten keine Ahnung hatten. Alle drei bestreiten übrigens, daß eine Reproduktion von Böcklinschen Bildern vorliege, denn es könne doch nicht von einer solchen die Rede sein, sondern nur von einer Reminiscenz an einzelne Bilder. Die vom Vertreter der Civil- partei eingereichte Klage stützt sich jedoch daraus, daß eine un bedingte Verletzung des Bundesgesetzes in Bezug auf das Autoren recht vorhanden sei. Es gehe dies aus dem Wortlaut des Abkommens zwischen Böcklin und der klägerischen Partei deutlich hervor, auch wenn nur eine teilweise Nachbildung konstatiert werde. -Ein von Böcklin selbst vorliegender Brief verwahrt sich da gegen, daß man die Postkarten mu seinen Bildern in Einklang bringen will, und erblickt in dem Vorgehen der Angeklagten durch aus keine Uebertretung in dem eingeklagten Sinne, indem sonst ihm selbst Unrecht geschehe. Im wetteren lag ein Gutachten von Professor Meili in Zürich vor, der sich ebenfalls aus den Stand punkt stellt, daß keine Nachahmung angenommen werden könne. Es seien nur Fragmente, denen der künstlerische Gedanke BöcklinS absolut fern liege. Die Staatsanwaltschaft stellte sich jedoch auf einen anderen Standpunkt und beantragte, es seien die Originale in Augenschein zu nehmen in Anbetracht des in Aussicht stehenden prinzipiellen Entscheides. Das Gericht neigte sich dieser Ansicht zu und verfügte sich sofort U S Museum, um nach vorgenommener Einsichtnahme weiter zu beraten. -Der Staatsanwalt bemerkte hierauf in seinem Plaidoyer, eS unterliege keinem Zweifel, daß eine teilweise Wiedergabe eines Kunstwerkes im Sinne des Bundesgesetzes hier vorliege, und wenn es sich um eine Reproduktion handle, so seien alle drei zu be strafen. Eine außerordentliche Aehnlichkeit sei nach dem Vergleich mit den Originalen ohne weiteres zu konstatieren. Der riesige Absatz der Karten lasse aus nichts anderes schließen als auf eine ziemlich geschickte Nachahmung der Bilder BöcklinS. Der Antrag lautete aus Geldbußen von 100 Fr. sür F., 50 Fr. für H. und 20 Fr. für Sch. Betreffs der Entschädigung kann der Vertreter der Livilparlet keine definitive Summe nennen, da über die Her stellungskosten nichts verlautet. -Der Verteidiger verweist aus das Schreiben Böcklins selbst, das Gutachten von Meili und besonders auf die Farbenverschiedenheit zwischen den Postkarten und Originalbildern, erörtert den Ver kehr zwischen Angeklagten und Kläger, welche deutlich die Un schuld F.'s beweisen. Im weitern weist er auf einen ähnlichen Fall auf musikalischem Gebiet hin, der vor wenigen Monaten die Gerichte beschäftigt habe, und beantragt schließlich Freisprechung. -Nach einslündtger Beratung erklärt das Gericht, es liege nach seiner Ansicht in Vielem Falle keine Reproduktion vor, weshalb die drei Angeklagten sreizusprechen seien.- Vom Reichstag. (Usx Heinze). — In der Reichstags kommission sür die -lsx Heinze- wurde am 24. d. M. die von der Subkommission vorgeschlagene Fassung für die 88 184 und 184s, angenommen, wonach die Ankündigung und Verbreitung von un züchtigen Schriften, Abbildungen, Darstellungen rc., die das Scham oder Sittlichkeusgesühl erheblich verletzen, die geschlechtliche Lüstern heit erregen rc., mit Gefängnis bis zu einem Jahre und Geldstrafe vis 1000 ^ bestraft wird. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Lrinbinan's alpbabstisobs lijst ran bosbsn, landlraartsn, sn vsrdsr in dsn bosbbaodsl voorbornrnsads artibslsn, dis in bst jaar 1897 in bst Xoninirrijb dsr Hsdsrlandsn uitgsxsvsn ok bsrdrubt rijn, bsnsvsns opxavs van dsn uitgsvsr, dsn prijs sn ssnixs aantssbsningsn; voorts ssn lijst dsr ovsrgs^ans tondsartilcslsn, alsinsds ssn vvstsnsebaxpslijb rsxistsr. 52. dabr^aug. 8". XU, 339 8. Usidsn, IV. 8ijtbokt. dlsusr Vortag von IVilbslw Lngslwann in Usiprig aus dsrn dabrs 1897. 8°. 33 8.
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