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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1898
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- Deutsch
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67. 23. März 1898. Nichtamtlicher Teil. 2235 dies kann zu byzantinischen Auslegungen, die sich auf die Verschiedenheiten des Wortlautes der anzuwendenden Vor schriften stützen, Anlaß geben, während doch die Grundidee der Bestimmungen eine gemeinsame, nur in etwas ver schiedenen Ausdrücken formulierte gewesen ist. So dringt in die Rechtsprechung ein Zug hinein, der der Entwicklung der Einheitlichkeit schadet, und doch wäre diese Ein heitlichkeit schon an und für sich sehr wünschenswert, denn besonders auf unserm Gebiete hat die Juris prudenz oftmals dadurch neue Fortschritte erzielt, daß sie Grundsätze aufgestellt hat, die dann in der Folge auch in Gesetzen und Verträgen rezipiert wurden »Deshalb sollte das Terrain von allem Unnützen ge säubert und Licht und Luft im internationalen Rechts verkehr zum Schutze des geistigen Eigentums verbreitet werden. Dies würde sich umsomehr empfehlen, als der Unterschied der Sprachen, der Sitten, der Traditionen — vom Unterschied der Interessen gar nicht zu reden — die Tendenz zur Vereinheitlichung schon genügend aufhält.« Es konnte nicht anders sein, als daß diese Frage auch vor der diplomatischen Pariser Konferenz im Frühjahr 1896 zur Sprache kam. Hierüber spricht sich der Kom missionsbericht des Herrn Professors Renault folgender maßen aus: »Die deutschen Delegierten haben die Aufmerksamkeit der Kommission auf die Schwierigkeiten und Verwickelungen gezogen, die aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Konvention und der früheren Litterarverträge entspringen. Gar oft ist man darüber im Zweifel, ob gewisse Be stimmungen dieser letzteren noch zu Recht bestehen. Die deutschen Delegierten sind deshalb der Ansicht, es sei an gezeigt. daß die verschiedenen Verbandsregierungen in dieser Hinsicht die zwischen ihnen vor Inkrafttreten der Berner Uebereinkunft abgeschlossenen Verträge einer Prüfung unter werfen, und daß das Ergebnis dieser durch ein besonderes Aktenstück festgestellt werde. Je nachdem wird ein solcher älterer Vertrag dann entweder nach gemeinsamer Abrede beseitigt oder gekündigt werden, während ein anderer durch einen viel einfacheren Vertrag ersetzt werden kann, der nur diejenigen Vorschriften enthält, die neben den Verbands satzungen noch einen besonderen Vorteil gewähren. Das Ergebnis einer solchen von den verschiedenen Regierungen vorzunehmenden Prüfung wäre dann durch das inter nationale Amt vor dem Zusammentritt der nächsten Kon ferenz den Verbandsländern zur Kenntnis zu bringen. »Die Kommission hat die Anregung, die aus dem Vorschlag der deutschen Delegation hervorgeht, gebilligt und bittet die Konferenz, einen dahingehenden »Wunsch« auszusprechen.« Dieser Wunsch wurde denn auch ohne Widerspruch an genommen. Somit handelte es sich für die Delegierten an der Pariser Konferenz darum, die größtmögliche Zahl von Sonderverträgen entweder zu beseitigen oder aber einer Durchsicht unterwerfen zu lassen. ll. Umstände und Folgen der Aufhebung. Deutschland, das in dieser Frage an der Pariser Kon ferenz die Initiative ergriffen hatte, ist auch zuerst zur Thal übergegangen, indem es vom 16. Dezember 1897 an die verschiedenen Separatabkommen außer Wirksamkeit gesetzt hat, die von 1846 bis 1886 zwischen Großbritannien einerseits und verschiedenen deutschen Bundesstaaten, besonders Preußen, und schließlich dem Deutschen Reiche anderseits abgeschlossen worden waren. Dieser Vereinfachung kann man seinen Beifall nicht ver sagen, denn die betreffenden Verträge nahmen eine Stellung sui xeueris ein (Folgt eine Darlegung der anormalen Lage, die dadurch geschaffen worden war, daß England ein seitig durch die Verordnung vom 28. November 1887 den Sonderverträgen auf seinem Gebiete die staatsrechtliche Wirk samkeit entzogen hatte. Dieser Lage wurde durch die ohne vorherige Kündigung am 16. Dezember 1897 erfolgte Auf hebung der Verträge ein Ende bereitet. Siehe das Nähere in dem Börsenblatt-Artikel in Nr 46 vom 25. Februar d. I.) Die beiden Kaiserreiche, das britische und das deutsche, die seit dem 5. Dezember 1887 thatsächlich einzig und allein durch die Berner Konvention urheberrechtlich ver bunden waren, wurden dies nunmehr vom 16. Dezember 1897 an auch nach der rein rechtlichen Seite hin, wozu kommt, daß seit dem 9 Dezember 1897 auch die Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 in den gegenseitigen Be ziehungen der beiden Länder auf diesem Gebiete ihre Wirk samkeit auszuüben begonnen hat. Gegenwärtig besitzt somit Deutschland Separat-Litterar- abkommen nur noch mit Belgien, Frankreich, Italien, der Schweiz und den Vereinigten Staaten. Großbritannien hat seit der Annullierung der Litterar verträge im Jahre 1887 nur einen einzigen eigentlichen Litterarvertrag abgeschlossen, nämlich denjenigen mit Oester reich-Ungarn. Ferner genießt es kraft des Grundsatzes der gesetzlichen Gegenseitigkeit, der von beiden Parteien anerkannt wurde, für seine Autoren den Schutz des amerikanischen Ge setzes vom 3. März 1891. III. Die rückwirkende Kraft der Berner Konvention. Welches sind die Folgen der Aufhebung der englisch deutschen Litterarverträge? Geht dadurch für die Autoren kein Vorteil verloren und wird dadurch auch keines jener Interessen verletzt, die sich seit der Anknüpfung urheberrecht licher Beziehungen zwischen den beiden Ländern, d. h. also seit mehr als einem halben Jahrhundert gebildet haben? Der Zusatzartikel zur Berner Uebereinkunft gestattet die Aufrechterhaltung besonderer Litterarverträge zwischen Ner- bandsländern, sofern sie den Autoren weitergehende Rechte zugestehen, als diese Uebereinkunft selber. Dies trifft nun auf die aufgehobenen Verträge nicht zu. Eine genaue Prüfung hat uns bewiesen, daß der durch diese Verträge zuerkannte Schutz inhaltlich den von der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 gewährten nicht erreicht. Höchstens könnte man sich fragen, ob nicht hinsichtlich der Schutzdauer für das Hauptwerk der englisch-deutsche Vertrag von 1846 weiter ging Dieser enthält nicht, wie die Berner Konvention, eine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Genuß der Rechte die Dauer des im Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen darf. Insofern könnte man daraus schließen wollen, daß die englischen Werke in Deutschland vollständig auch hinsichtlich der Schutzdauer (30 Jahre nach dem Tode des Urhebers) den deutschen Werken gleichgestellt waren und also länger geschützt werden konnten als in England selbst, wo die Frist eine kürzere ist. Nun macht aber der deutsch englische Vertrag von 1846 die Erlangung des Schutzes von so engherzigen Bedingungen, wie der gleichzeitigen Erfüllung von Förmlichkeiten in beiden Ländern, abhängig, er hat so ausschließlich nur die Autoren von Werken der Litteratur und Kunst, die in beiden Ländern gesetzlich geschützt sind*), im Auge, so daß es sehr zweifelhaft erscheint, ob ein englischer Autor in Deutschland diesen Vertrag hätte anrufen dürfen für ein Werk, dem infolge Ablaufs der Schutzfrist für das Oop^rigdt in England der Schutz in diesem letzteren Lande bereits entzogen war. *) -Io wdiob tdg Is.^s ot krussis, Lud ok Urskt öritLiv äo nov? or bsrsLktsr xivs tbslr rsspsotivs subjsols tbs Privilegs ot Oop^riAbt.» 294*
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