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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1898
- Sprache
- Deutsch
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67, 23. März 1898. Nichtamtlicher Teil. 2237 habe: l) nach den hierauf bezüglichen Abmachungen, die über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzu- fchlietzenden besonderen Abkommen enthalten sind, und 2) in Ermangelung derartiger Abmachungen, nach den vom Landes gesetzgeber aufgestellten Normen Nun hat Deutschland am 1l. Juli 1888 ein kaiserliches Dekret erlassen, das die Einschränkungen aufstellt, denen aus seinem Gebiet die Durchführung der rückwirkenden Kraft der Berner Uebereinkunft unterworfen ist, sowohl in Be ziehung auf diejenigen Werke, die am 5. Dezember 1887 in ihrem Ursprungsland noch geschützt waren, als auch hmsichr- lich derjenigen Werke, die in Staaten, die später einmal der Union beitreten, vor dem Tage ihres Beitritts erschienen sind. Dieses Dekret wurde aber gegenüber denjenigen Staaten, die mit dem Deutschen Reiche Spezialabkommen über litterarischen Schutz abgeschlossen hatten (siehe oben unter II am Schluß), nicht als anwendbar erklärt. In den Beziehungen mit der letztgenannten Gruppe von Staaten sollten die Bestimmungen dieser Spezialverträge, die alle früher als die Berner Kon vention abgeschlossen worden waren — denn nach der Berner Konvention ist Deutschland keine Separat-Litterarverträge mit Verbandsländern mehr eingegangen — und insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über rückwirkende Kraft der einzelnen Verträge selber die Materie regeln Dieser Zustand hat nun infolge der Verordnung vom 29. November 1887, die im Hinblick auf die Möglichkeit einer Kündigung und Aufhebung der von Deutschland mit andern Verbandsländern abgeschlossenen Spezial-Litterarverträge er lassen wurde, eine Aenderung erfahren. Diese Verordnung schreibt nämlich vor, daß, wenn sich diese Möglichkeit that- sächlich erfüllen sollte, dann ähnliche Einschränkungen wie die im kaiserlichen Dekret vom 11. Juli 1888 aufgestellten An wendung finden sollen. Nun bietet die Aufhebung der deutsch-englischen Sonder verträge gerade Gelegenheit dar, die in der genannten Ver ordnung enthaltenen Vorschriften ins praktische Leben umzm setzen Da die in dieser Beziehung aufgestellten Regeln auch bei der möglichen Kündigung anderer noch bestehender Ver träge zur obligatorischen Anwendung gelangen, so ist es von Interesse, sie hier des nähern zu beleuchten. Mit anderen Worten: Dadurch, daß man die Uebergangsbestimmungen prüft, die in Deutschland seit dem 16. Dezember 1897 in Kraft getreten sind, d. h. von dem Tage an, an welchem der Unionsvertrag samt Zusatzakte allein für die Beziehungen zwischen den beiden Kaiserreichen maßgebend geworden war lernt man gleichzeitig die Art und Weise kennen, mit der Deutschland die in andern Verbandsländern vor dem 5. De zember 1887 erschienenen Werke für den Fall zu behandeln gedenkt, daß es die Spezialverträge mit diesen Ländern kün digcn würde, um sie ganz einfach durch das Unionsband zu ersetzen. Diese Uebergangsbestimmungen betreffen einen Thatbestand der dadurch geschaffen wurde, daß Werke aus Verbands ländern, die vor dem 5. Dezember 1887 veröffentlicht wurden und in der Union noch schutzfähig sind, aber durch die Separatabkommen nicht geschützt zu werden vermochten abgedruckt, übersetzt oder aufgesührt worden sind. Die den Autoren solcher Werke in Deutschland eingeräumten Rechte sind nämlich nicht diejenigen, die der Unionsvertrag von 188k ihnen im vollen Umfange zuerkennen würde, wäre nicht die rückwirkende Kraft dieses Vertrages gewissen Vorbehalten unterworfen; diese Rechte unterliegen im Gegenteil gewissen Beschränkungen, die getroffen wurden, um die sogenannten »wohlerworbenen Rechte« zu schonen. Diese Beschränkungen sind folgender Art: 1. Vervielfältigung. Handelt es sich um ein vor Inkrafttreten der Berner Uebereinkunft veröffentlichtes Werk. Mvjundsechztgster Jahrgang. das in Deutschland durch einen Dritten rechtmäßig verviel fältigt wurde, d. h. ohne daß man ein Separatabkommen hätte anrufen können, um diese Vervielfältigung zu bekämpfen, dann wird diese Drittperson ermächtigt: a. die am Tage der Aufhebung des Separatvertrages schon hergestellten oder in der Herstellung begriffenen und noch zu vollendenden Exemplare zu verbreiten; b. die zur Wiedergabe dienenden Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, 'Klischees, noch während vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der Separat vertrag aufgehoben wurde, zu benutzen; o. die während dieser letzteren Frist hergestellten Exem plare zu verbreiten. Um jedoch diese Vorrechte genießen zu können, muß der Interessent die unter s) hiervor bezeichneten Exemplare, sowie die unter b) aufgeführten Vorrichtungen in den drei Monaten nach Ablauf des Monats, in welchem die Aufhebung des Separatvertrages erfolgt ist, abstempeln lassen, während eine Abstempelung der unter e) genannten Exemplare nur auf Ver langen des Interessenten und zwar innerhalb der erwähnten Frist von vier Jahren erfolgt. Die Polizei des Wohnorts des Interessenten ist mit dieser Abstempelung und der Auf stellung eines Inventars der zur Stempelung eingereichten Exemplare beauftragt. Eine Wegleitung zur Wahrung ihrer Interessen finden alle diejenigen, die bis zum 16 Dezember 1897 ein vor dem 5. Dezember 1887 erschienenes englisches, bis dahin in Deutschland durch die Separatverträge nicht ge schütztes Werk irgendwie ausgebeutet haben, in der Bekannt machung vom 3. Februar 1898; diese geht allein solche Interessenten an Allerdings kann fernerhin der Autor des Originalwerkes in Deutschland selber eine Ausgabe dieses Werkes veranstalten, wenn er darin einen Vorteil sieht; dagegen darf er die vor handene Vervielfältigung, die übrigens durch die Abstempelung der Exemplare in gewissen genauen Grenzen gehalten wird, gerichtlich nicht verfolgen. 2. Uebersetzung. Ist ein vor Inkrafttreten der Berner Konvention erschienenes Werk auf deutschem Gebiete ganz oder teilweise am Tage der Aufhebung der Separatverträge schon übersetzt gewesen, allerdings ohne daß der Autor zu dieser Uebersetzung seine Zustimmung gegeben hatte, immerhin aber in erlaubter Weise, da die genannten Verträge dieser Ueber- sctzung nicht im Wege standen, dann muß letztere ohne wei teres geduldet werden. Abgesehen von dieser Duldung aber tritt der Autor wieder in den Besitz seines ausschließlichen Uebersetzungsrechtes ein, das er in dem Maße noch geltend zu machen imstande sein wird, als ihm der Verbandsvertrag mit Zusatzakte dies überhaupt gestattet. 3. Aufführung. Ist ein vor Inkrafttreten der Berner Uebereinkunft veröffentlichtes oder aufgeführtes dramatisches oder dramatisch-musikalisches Werk im Original oder in Ueber setzung in Deutschland vor der Abschaffung der Separatver träge öffentlich aufgeführt worden, dann ist das ausschließ liche Recht zur Aufführung eines solchen Werkes im Original oder in Uebersetzung unwiederbringlich für den Originalautor verloren (diesem bleibt freilich dann noch das ausschließ liche Vervielfältigungsrecht). In diesem Falle wird somit dem Autor ein Teil seiner Rechte entzogen und mit diesem Teil das Gemeingut endgiltig bereichert.*) Dagegen trifft diese *) Der verstorbene Professor von Orelli spricht sich hierüber in seiner vorzüglichen Abhandlung -Der internationale Schutz des Urheberrechts- folgendermaßen aus: -Man argumentiert damit, daß man sagt, es wäre unbillig, wenn die Theaterdirektoren und die Leiter von großen musikalischen Instituten die vielleicht mit großen Kosten angeschafften Dekorationen, Kostüme,Partituren u. s. w. nicht mehr verwenden dürsten, obwohl die Anschaffung und die nachherige Verwendung eine durchaus erlaubte war.- 395
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