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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1898
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- Deutsch
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69, 25. Mürz 1898. Nichtamtlicher Teil. 2297 Französische Litteratnr. Lslmavv-l,4vx in k>srik. 2gsc5susl, Is tzvsstiov soeisls. 18". 3 kr. 50 o. kou^iv, -1., Is äsuvssss äs Ossboräss - Vslrvors. 18". 3 kr. 50 e. 8s^, 1,., Iss k'ivsvess äs 1s. Graues sous Is troisisivs köpudliqvg. 3'oms I. 1871—75. 8°. 7 kr. 50 e. H.. Lolin L Lio. in k>»ris. I'sxvst, II, Orsms sveisv, ärsivs moäsrvg. 18". 3 kr. 50 v. k'vir)', .1., Oiseovrs st opivions xsr ?. kiodicjust. Voivv VII. 8". 10 Ir. 8sixvo5os, 05., Leenss st sxisoäss äs I'5istoirs ns.tiovs.1s. Oivr. I. 8". 75 o. äs Voxüä, II. 51., Histoirs st possis. 18". 3 kr. 50 e. L. ?asquvUo iv bsrls. Olsrstis, ä., Is Vis s ?sris. 1897. 18°. 3 kr. 50 e. Osuäst, 8outisv äs ksivills. 18". 3 kr. 50 e. lädr. ^iscdbsckor in k>sris. Olisrüls, 05r., uv ssss! äs rslixiov soisutiügus. Introäustion s 5Vrovs5i, x5I1osop5s st räkorivstsvr. 8". 5 kr. äs Ovdsrvstis, 5.., Is 8srbis st Iss 8srbss. 8". 5 kr. äol)', 05., Iss 51sttrss e5svtsurs äs Kiv5srä IVsZvsr. 16". 3 kr. 50 e. Ikuüsrst5, 51., Iss 5Isitrss odsvtsurs äs Hursindsrx äs Rio5srä IVsxvsr. 16". 4 kr. L. Qsroux io k>»ris. ktsiose5, 8., lispsrtoirs äs Is ststusirs Krso<ius st roivsivs. Vorvs II. Vol. I. 16°. 5 kr. Vom Deutschen Reichstage. Antrag der Abgeordneten Prinz von Arenberg, Gröber, Letocha, vr. Rintelen, vr. Spahn, vr. Stephan, betreffend Aen d erringen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches (Nr. 35 der Drucksachen). (Vgl. Börsenblatt Nr. 11, 12, 14, 18. 21, 23, 43, 47, 48, 49.) Die Reichstagskommission, die sich mit dem Gesetz entwurf Prinz v. Arenberg und Genossen, betr. Verschärfung einiger gegen Unzucht gerichteten Paragraphen des Straf gesetzbuchs, zu beschäftigen hatte, hat ihren Bericht einge reicht, der als Nr. 191 der Drucksachen vorliegt. Wir ent nehmen ihm folgende Stellen: 8 184. In dem 8 184 sind die Nummern 2 und 3 neu. Die Nummer 1 entspricht dem bisherigen § 184, erweitert den selben aber insofern, als sie auch das Feilhalten, die Her stellung, Vorrätighaltung, Ankündigung und Anpreisung un züchtiger Schriften, Abbildungen und Darstellungen strafbar macht. Außerdem ist im Absatz 2 der Vorlage die Gewerbs- mähigkeit der verbotenen Handlungen mit einer schwereren Strafe bedroht worden. Was zunächst die Nummer 1 des Paragraphen anbetrifft, so ging die Ansicht sämtlicher Mitglieder dahin, daß man mit dem § 184 in der jetzigen Form nicht mehr auskommen könne, und daß man deshalb unbedingt das Feilhalten so wohl wie das Herstellen, Vorrätighalten, Ankündigen und Anpreisen unter Strafe stellen, namentlich aber auch den Hersteller fassen müsse. Es wurde von mehreren Mitgliedern der Kommission bezüglich der Fassung der Nummer 1 in dieser Beziehung bemängelt, daß die Fassung es ermögliche, auch den Arbeiter, der auf Anordnung seines Arbeitgebers unzüchtige Schriften u. s. w. herstelle, strafbar zu machen; das dürfe aber nicht geschehen, da dieser lediglich den Auf trag seines Dienstherrn aussühre. Es wurde deshalb der Antrag gestellt, da es die einstimmige Ansicht der Kommission war, daß der Arbeiter nicht getroffen werden solle, in Nummer 1 an Stelle der Worte »wer sie zur Verbreitung herstellt« u. s. w. folgende Worte einzufügen: »wer sie zum Zwecke der Verbreitung selbst herstellt FIUisuiidjechziMr Jahrgang. U. l,o Sondier iv k>sris. Vroosss, H, Is kegvs äs kVsvyois-äossxü I«». 8". 3 kr. L4»ason L Lio. iv k>sris. Orsvodsr, 1., Oorvbz', ä., st V-0. 5lsrksv, Vrsitä äss mslsäiss äs I'svksves. Voius V. 8". 18 kr. Lirrvissov, II., Vrsits äss mslsäiss odirurxieslss ä'orixivs eov- xävitsls. 8". 15 kr. Lidr. Hilssov iv k>sris. .loräsll, I)., OstsIvAus svvvsl äs Is librsiris krsvssiss 1897. 8". 10 tr. portrsits eovtsmxorsivs. I»e svväs. 8". 12 kr. >4. Houssssu iv k>sris. Vsrlin, II., Is Nstsz'SAS st Is xsrtioipstiov sux bövsüvss. 8". 6 kr. Vsvlssr, 51., Is ksrtieixstiov svx däväüoss. 8". 6 kr. 8 Steintrsil iv k>sris. ä'^stros, 0., Iss v^äroesxlisliss. 8". 8 tr. Lsillst, II., Iss ?srsl/siss ursmiguss. 8". 3 kr. 50 e. Osrvot, I'., Kse5sro5ss sxxsrimsvtslss st vlivigvss svr Iss xsv- ersstitss. 8". 5 kr. Osstsv, II., Is Vdärspsvtigvs äss smp^tzmss. 8". 10 kr. I)s)'5sr, 10, äs I'smssbo'isms vsrvsvx. 8". 5 kr. Osvobls, H., Osrsotsrss ssmsioloxi<iuss äu ssillot st äu särvm. 8". 7 kr. liobiv, ?., Vvmsvrs übrsusss äv vuisols stsrvo-msstoiäisv odsr vv vouvssv-vs. 8". 2 tr. oder durch andere Herstellen läßt oder zu demselben Zwecke« u. s. w. Seitens eines Regierungskommissars wurde nachträglich bezweifelt, ob durch die Fassungsänderung der beabsichtigte Zweck erreicht werde. Von einem Mitgliede der Kommission wurden unzüchtige Sachen, die bei einem Schüler eines Gymnasiums beschlag nahmt waren, vorgezeigt, welche schändlicher Natur waren und allgemeine Entrüstung in der Kommission hervorriefen. Bei der Abstimmung wurde der zu Nummer 1 gestellte Antrag einstimmig angenommen und ebenso die hierdurch abgeänderte Nummer 1. Auch in Beziehung auf Nummer 2 der Vorlage ergab sich, daß die Kommission einstimmig der Ansicht war, daß die Ausstellung, Ankündigung und Anpreisung von zu un züchtigem Gebrauch bestimmten Gegenständen in der Oeffent- lichkeit zu verhindern sei, und wurde auch dieser Antrag bei der Abstimmung einstimmig angenommen. Bezüglich der Nummer 3 der Vorlage hielten mehrere Mitglieder der Kommission und ein Regierungskommissarius die Fassung für zu vage, da unter diese Fassung auch ganz unschuldige Inserate fallen könnten. Es wurde hierauf von zwei Mitgliedern der Kommission der Antrag gestellt, der Nummer 3 folgende Fassung zu geben: 3. wer öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr einzuleiten. Bei der Abstimmung wurde dieser Antrag einstimmig angenommen. Eine längere Debatte ergab sich bei dem zweiten Absatz des Z 184, wonach die Gewerbsmäßigkeit mit Gefängnis strafe nicht unter einem Monat bestraft werden soll, neben welcher noch auf Geldstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehren rechte und Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden kann. Es wurde von Mitgliedern der Kommission und auch von einem Regierungskommissar darauf hingewiesen, daß schon die einmalige Insertion einer Annonce, die nach Nummer 3 des 8 184 strafbar sei, unter diese Bestimmung fallen könne, daß ferner auch Gewerbsmäßigkeit schon in den Nummern 1 und 2 enthalten sei, da jeder, welcher un züchtige Schriften feilhalte u. s. w., dies auch in der Regel gewerbsmäßig thun werde. Es wurde deshalb von zwei 303
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