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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1898
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- 1898-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1898
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- Deutsch
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2298 Nichtamtlicher Teil. 69, 25. März 1898. Mitgliedern derKommission der Antrag gestellt, dem Absatz 1 folgende Fassung zu geben: »Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 1000 oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer« u. s. w., sowie den letzten Absatz folgendermaßen zu fassen: »Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.« Antragsteller erkannten das Bedenken, welches bezüglich der Gewerbsmätzigkeit geäußert ist, an, wollten aber, um die Gewerbsmäßigkeit stärker treffen zu können, eine Erhöhung der Strafen des Absatzes 1 eintreten lassen. Für eine solche Erhöhung sprachen sich auch andere Mitglieder der Kom mission aus. Bei der Abstimmung wurde dieser Antrag ein stimmig angenommen und dem Absatz 2 danach die in diesem Anträge aufgeführte Fassung gegeben, so daß der Absatz 2 der Vorlage hinfällig wurde. Auch bei der Ab stimmung über den ganzen Paragraphen wurde derselbe ein stimmig angenommen. Bei der Verhandlung über den 8 184a wurde eine Ab änderung des 8 184 und teilweise Hineinarbeitung des § 184a in den 8 184 beschlossen. Es kommt dieses bezüg lich der ersten Lesung bei der Besprechung des 8 184a zur Darstellung und wird über den Verlauf der zweiten Lesung des 8 184 ebenfalls im H 184a berichtet werden. ß 184». Die Bestimmung in Absatz 1 und 2 des 8 184» ist vollständig neu. Sie will die Ausstellung und das Anschlägen von Schriften, Abbildungen und Darstellungen treffen, welche, ohne unzüchtig zu sein, doch das Scham- und Sittlichkeits gefühl erheblich verletzen und höhere Strafen für den Fall der Gewerbsmäßigkeit dieser Handlungen einführen. Der Ab satz 3 entspricht mit geringfügigen Abweichungen der Vor schrift im Absatz 2 des 8 184 nach der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1888. Bezüglich der beiden ersten Absätze erhob sich eine leb hafte Debatte in der Kommission. Sowohl von seiten der Mitglieder der Kommission wie auch von Vertretern der ver bündeten Regierungen war man mit der Tendenz des An trages einverstanden, hielt aber die Fassung des Paragraphen für eine so vage, daß daraus die schwersten Folgen für Kunst und Wissenschaft hervorgehen können. Von den Verteidigern des Antrages wurde unter Vorzeigung einer Menge von Bildern und zwar auch von solchen, bezüglich deren die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten aus 8 184 abgelehnt hatte, dargethan, daß man es bei dem jetzigen Zustande in dieser Beziehung, welcher geeignet sei, die Jugend moralisch zu vergiften, nicht weiter fortbestehen lassen könne. Es wurde weiter darauf hingewiesen, daß in anderen Staaten und namentlich in der Schweiz und in Amerika, also in Staaten, in denen man sicher die Freiheit der Kunst und Wissenschaft nicht antasten wolle, noch schärfere Bestimmungen bestehen. Es wurde von einem Mitgliede der Kommission der 8 817 des Strafgesetzbuchs des Staates New Jork vom 26. Juli 1881 verlesen, der folgende Fassung hat: »Wer ein unzüchtiges oder unanständiges Buch, Schriftstück, Papier, Bild, eine solche Zeichnung oder Photographie oder irgend einen Gegenstand oder ein Werkzeug, das zu unanständigem oder unsittlichem Gebrauche bestimmt ist, verkauft, ausleiht, weggiebt, oder die Weggabe anbietet oder es zeigt, oder mit der Absicht, es zu verkaufen, oder wegzugeben oder zu zeigen, in seinem Besitze hat, oder anzeigt, oder auf andere Weise zum Verleihen, zum Vergeben, zum Ver kaufe oder zur Verteilung anbietet, oder wer ein solches Buch, Bild, eine solche Zeichnung oder anderen Gegen stand zeichnet, abzeichnet, entwirft, photographiert oder sonstwie herstellt, oder wer ein Cirkular, eine Anzeige oder eine Bekanntmachung irgend welcher Art schreibt oder druckt oder die Niederschrift oder den Druck ver ursacht, oder wer mündlich darüber Auskunft erteilt, wann, wo, wie oder von wem oder mit welchen Mitteln ein solcher unanständiger oder unzüchtiger Gegenstand oder eine solche Sache angekauft oder er langt werden kann, ist eines Vergehens schuldig.« Weiter wurde bemerkt, daß nach der jetzigen Judikatur des Reichsgerichts unter unzüchtigen Schriften re. nur solche zu verstehen seien, die objektiv das Scham- und Sittlichkeits- gesühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich verletzen Es sei deshalb notwendig, in den Kreis der strafbaren Schriften rc. auch diejenigen aufzunehmen, welche, ohne direkt nach dieser Auslegung des Reichsgerichts unzüchtig zu sein, das Scham- und Sittlichkeitsgesühl in gröblicher Weise verletzen. Es werde auch mit Gegenständen der Kunst, indem man Nacktheiten zusammenstelle und vertreibe, nicht der Kunst, son dern des Erwerbes halber, ein großer Mißbrauch getrieben, und man müsse auch diesem entgegentreten. Die Kunst und Wissenschaft wolle man nicht treffen, dieselbe werde aber auch nicht getroffen, da man nur das Ausstellen und Anschlägen an öffentlichen Orten bestrafe, nicht die Herstel lung, auch nicht den Vertrieb im Laden. Von anderer Seite wurde dem entgegengehalten, daß doch durch den Paragraphen auch das Aussteller: von nackten Figuren, wie es auf der Schloßbrücke und im Reichstage ge schehen sei, strafbar werde und daß die Begriffsbestimmung, »welche geeignet sind, das Sittlichkeits- und Schamgefühl gröblich zu verletzen« vollständig unbestimmter Natur sei; denn was in einer großen Stadt wie Berlin nicht für unanständig gelte, das verletze in einer kleinen Stadt das Sittlichkeits und Schamgefühl in einer gröblichen Weise. Wenn man daher auch den Schutz der Jugend vor solchen schamlosen Bildern wolle, müsse man doch dem Paragraphen eine andere Fassung geben. Es wurde von einem Vertreter der verbündeten Re gierungen darauf hingewiesen, daß in der französischen Kammer im Laufe des vorigen Jahres ein Gesetzentwurf ver handelt worden sei, welcher ähnlich den Bestimmungen der Vorlage eine Erweiterung der Strafbestimmungen bezüglich des Verkaufs, der Veröffentlichung, der Anpreisung u s. w. von unzüchtigen Schriften enthalte. In den verschiedenen Stadien der Beratung seien auch dort Schwierigkeiten zu Tage getreten, eine Fassung zu finden, welche es ermögliche, über den Begriff der Unzüchtigkeit hinaus das Feilhalten von unanständigen Schriften rc zu treffen. In der Regierungs vorlage sei ein Gegensatz gemacht von objsts obseövss und otffetr äs naturs L sxeitsr ä, la äöbauebs. In der Kommission des Senats sei beschlossen worden, die Worte »ä sxeitsr ä Irr äöbauotre« zu ersetzen durch L provogusr ä !a äsbauebs«. Die Kommission der Deputiertenkammer habe die Worte »ou äs naturs L pro- voguer L 1a äsbauebs« ersetzt durch die Worte »ou ooutrairss aux booos8 wosurs«. Auch hier habe sich also eine große Schwierigkeit daraus ergeben, einen Ausdruck zu finden, der das, was man über die Unzüchtigkeit hinaus treffen wolle, richtig bezeichne. Es wurde deshalb auf Antrag eines Mitgliedes der Kommission eine Subkommission bestimmt, die für die Vor lage eine solche Fassung finden solle, wie sie den Anschauungen der Kommission, die in ihren sämtlichen Mitgliedern geneigt war, über den Begriff der Unzüchtigkeit hinauszugehen, ent- preche. Diese Subkommission hat dann diesen Teil des 8 184a, die ersten beiden Absätze, in den 8 184 hineingearbeitet und als 8 184a den dritten Absatz der Vorlage bestimmt. Der Antrag der Subkommission lautet:
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