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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1898
- Sprache
- Deutsch
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2300 Nichtamtlicher Teil. 69, 25. März 1898. Auch ein Regierungskommissar trat den Ausführungen des Antragstellers entgegen. Ein »Ucberlassen« von Büchern der in Rede stehenden Art an einen in jugendlichem Alter stehenden Lehrling liege nicht vor, wenn derselbe lediglich mit der Verabreichung oder dem Transporte der Bücher be faßt werde. Obscöne Werke würden zum Gegenstand des Schulunterrichts nicht gemacht; einzelne Stellen dürften nicht aus dem Zusammenhänge gerissen werden. Das gelte in erhöhtem Matze auch von der heiligen Schrift. Ein Regierungskommissar stellte bezüglich Nummer 3 die Anfrage, ob es Absicht der Antragsteller sei, auch die sogenannten Präservativs unter diese Gegenstände des un züchtigen Gebrauchs zu subsumieren, welche Anfrage von einem der Antragsteller bejahend beantwortet wurde. In Beziehung auf den letzten Absatz stellte dann noch ein Mitglied der Kommission den Antrag, die Worte »sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht« zu streichen, weil diese Strafe eine zu harte sein werde. Bei der Abstimmung wurde zunächst der Antrag auf Streichung der Worte »oder sonst überlätzt« mit 10 gegen eine Stimme abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Strei chung der Worte »zu geschäftlichen Zwecken oder«. Weiter wurde der Antrag auf Streichung der Worte »Zulässigkeit der Polizeiaufsicht« mit 9 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Bei der Abstimmung über die einzelnen Nummern des Para graphen wurde der erste Absatz Nummer 1 einstimmig, die Nummer 2 mit 8 gegen 3 Stimmen, Nummer 3 und 4 ein stimmig angenommen. Der letzte Absatz wurde mit allen gegen 2 Stimmen angenommen. Der § 184s. in der Fassung der Subkommission wurde ohne jede Debatte sowohl in erster wie in zweiter Lesung einstimmig angenommen. Bestehendes Gesetz. 8 184. Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, verteilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Gleiche Strafe trifft denjenigen, wel cher aus Gerichtsverhandlungen, für welche wegen Gefährdung der Sittlichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Verhandlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffent lich Mitteilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen. Vorlage: 8 184- Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft! 1. wer unzüchtige Schriften, Abbil dungen oder Darstellungen feil hält, verkauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt, oder sonst verbreitet, wer sie zur Verbreitung herstellt oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig h ält, ankündigt oder anpreist; 2. wer Gegenstände, die zu un züchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt, oder solche Gegen stände dem Publikum ankün digt oder anpreist; 3. wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüchtige Ver bindungen einzuleiten sucht Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter Einem Monat ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu ein- Beschlüsse der Kommission: 8 184. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer 1 unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, ver kauft, verteilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung selbst herstellt oder durch Andere Herstellen lässt oder zu demselben Zwecke vorrätig hält, ankündigt oder anpreist; 2. Schriften, Abbildungen oder Darstellungen, welche das Scham- und Sittlichkeits- gesühl gröblich verletzen oder die geschlechtliche Lüsternheit zu erregen geeignet sind, einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, verkauft oder sonst überläßt, oder an öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen Orten, die dem öffentlichen Verkehr dienen, zu geschäft lichen Zwecken oder in der Absicht, das Scham- und Sitt lichkeitsgefühl zu verletzen, ausstellt oder anschlägt; 3. Gegenstände, die zu unzüch tigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegen stände dem Publikum an kündigt oder anpreist; 4. öffentliche Ankündigungen er lässt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr her- beizusühren. Neben der Gefängnisstrafe kann aufVerlust der bürgerlichen Ehren - rechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
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