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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1898
- Sprache
- Deutsch
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HS 66, 22. März 1898 Nichtamtlicher Teil. 2199 Friedrich Meyers Buchhandlung in Leipzig. 2224 Numivsrilioü, äsr ksidaZstü-ät, ^ürndsrA ^ssediebUieds Lnt- viekIniiA. 6». 1 I. Reumann in Neudamm 222! Gevatter Lhrischans landwirtschaftliche Brosamen. 1 ^ 20 -ß. Piloty L Löhle in München. 2222 Das Kgl. bayerische Wappen. 4 E. Plan, Nonrrit L Cie. in Paris. 2218 Oboxpiv, Souvenirs ä'uu eavalisr (tu ssconä swpirs. 3 lr. 50 o. lliedtsndsrgsr, Non pstit 1'rott. 3 lr. 50 o. Nuisonusavs, iss sorupulss äs l?aals. 3 kr. 50 o. Nargasritts, la äoudls roäxciss. 2 lr. 50 e. Schallehn ä: Wollbrück in Magdeburg u Wien. 2220 Schenk, Einfluß aus das Geschlechtsverhältnitz. 3 I. F. Schreiber in Eßlingen. 2222 Lbsudöeb, äsr Nsusod. 6. ^.uü Lart. 1 ^ 50 W. Schnltz-Engelhard in Berlin. 2221 VouAg., USUS UalvorlkAsu. Verlag der Arbeiter-Versorgung A. Troschel in Berlin. 2224 Ois ^rdsitsr-Vsrsillbsruog im ^.uslauäs. Lstt II/III: Sodvvsäso u. UorvsAsu. 2 t. üdouusutsu äsr -4rdsitsr-Vsrsiobsruux 1 50 -z. 2usammsustsIluuA äsr LntsobüäixuuAssütes äurob äas Rsieds- vsrsisbsruugs-rmt. 1 ^ 20 -H. Verlag der Gegenwart in Berlin. 2214 Die Gegenwart. 21. Jahrg. 1898. 2. Quartal. Vierteljährlich 4 ^ 50 H. Verlagsanstalt F. Bruckmann A.-G. in München. 2223 Oskorativs Laust. 7. Lskt. 1 ^ 50 H. Zürcher L Furrer in Zürich. 2224 ^Vaxusr, Romkabrt. 1 60 Nichtamtlicher Teil Die Pflichtexemplare in Preutzen. Auszug aus dem stenographischen Bericht über die 48. Sitzung des preußischen Abgeordnetenhauses vom 16. März 1898. Abgeordneter vr. Arendt: Meine Herren, vor einigen Jahren habe ich Gelegenheit genommen, hier einmal die Frage der Pflichtexemplare für die Königliche Bibliothek beziehungsweise für die Universitätsbibliothek zur Sprache zu bringen, die in den beteiligten Kreisen der Verlagsbuchhändler zu mannigfachen Erörterungen Anlaß geboten haben. Ich habe damals vom Regierungstisch eine ziemlich ausweichende Antwort erhalten; es wurde mir gesagt, es ließe sich nicht leugnen, daß vieles dafür spräche, diese Pflichtexemplar bestimmung aufzuheben, und es wurde vor allen Dingen meine Frage bezüglich des Rechtsgrundes, auf dem diese Ab gabe der Pflichtexemplare beruht, in keiner Weise hier aus giebig klargestellt. Meine Herren, die Abgabe der Pflichtexemplare beruht aus einer Allerhöchsten Kabinettsordre aus dem Jahre 1824, nachdem vorher, 1819, die Pflichtexemplare aufgehoben waren. Es ist dann in dem preußischen Preßgesetz vom Jahre 1651 in 8 6 gesagt: An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlagsartikel abzuliefern, wird nichts geändert Damit ist also auch eine gesetzliche Grundlage nach Erlaß der Verfassung gegeben Es ist mir indessen zweifelhaft, ob gegen über dem Reichspreßgesetz und gegenüber der Reichsgewerbe ordnung der Rechtsgrund für diese Pflichtexemplare aufrecht erhalten bleibt. Ich bin der Meinung, daß im Jahre 1851 die Dinge wesentlich anders lagen als gegenwärtig, weil damals der Verlagsbuchhandel ein konzessionspflichtiges Ge werbe gewesen ist Wenn ein Gewerbe nur auf Grund einer Konzession der Regierung ausgeübt werden kann, so ist die Staatsregierung jedenfalls auch befugt, hierfür Bedingungen zu stellen, wie eine solche ja in der Hingabe von Pflicht exemplaren liegt Nachdem aber auch das Gewerbe des Ver lagsbuchhändlers durch die Gewerbefreiheit zu einem freien Gewerbe geworden ist, entbehrt nach meiner Ansicht diese Ab gabe — und um eine solche handelt es sich hier — der ge setzlichen Begründung Ich bin der Meinung, daß diese Be stimmung des preußischen Preßgesetzes aufgehoben ist durch die spätere Bestimmung der Reichsgewerbeordnung, welche den freien Gewerbebetrieb zuläßt; ich bin auch der Meinung, daß diese Pflichtexemplare eine Abgabe darstellen, und daß, wenn eine solche Abgabe weiter aufrecht erhalten werden soll, dies nach der Verfassung einer gesetzlichen Regelung bedarf. Der Charakter der Abgabe tritt um so mehr hervor, als es sich ja für die betreffenden Verlagsbuchhändler nicht etwa darum handelt, daß sie von ihren Verlagsartikeln diese beiden Exemplare unentgeltlich abzugeben haben, und als man nicht etwa sagen kann: es handelt sich hier nur um ein bestimmtes Quantum Papier; sondern gleichzeitig entgehen den Verlagsbuchhändlern die beiden besten und sichersten Kunden, die Königliche Bibliothek und die Universitäts bibliothek, welche namentlich die wissenschaftlichen Werke jeden falls gekauft hätten. Das kann unter Umständen bei großen wissenschaftlichen oder bei großen Kunstwerken eine ganz erhebliche Tragweite haben Mir sind Fälle aus der Praxis bekannt, wo es sich bei großen wissenschaftlichen Publikationen herausstellte, daß es vorteilhafter wäre, diese in Leipzig verlegen zu lassen statt in Berlin oder in einer andern preußischen Stadt. Gleich zeitig sind mir auch Fälle bekannt geworden, wo seitens der Königlichen Bibliothek von der hier in Rede stehenden Be stimmung mit einer gewissen Härte Gebrauch gemacht worden ist Es hatte, um ein Beispiel anzusühren, ein Berliner Verleger eine assyriologische Zeitschrift von einem Leipziger Verleger in Verlag übernommen; es wurden ihm im ganzen 7 Exemplare der älteren Jahrgänge als Bestand überreicht. Als der Verlag nach Berlin kam, hat die Königliche Bibliothek für sich und die Universitätsbibliothek 2 Exem plare von diesem geringen Bestände aus den früheren Jahr gängen in Anspruch genommen. Es hat das zu Schwierig keiten geführt, aber wenn man mit der Polizei kommt, mit welcher sich die Verlagsbuchhändler nicht gern auf Wei terungen einlassen, so pflegen sie nachzugeben. So ist es gekommen, daß meines Wissens eine gerichtliche Entscheidung über diese Angelegenheit niemals eingetreten ist Wenn nun, wie ich eben ausgeführt habe, ein so schwacher Rechtsgrund vorhanden ist, so muß man um so mehr die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit einer solchen Maßregel prüfen Was nun die Zweckmäßigkeit betrifft, so kann man geltend machen: es liegt ein großes öffentliches Interesse vor, daß die Bibliothek im Besitze aller erscheinenden Schriften ist. Ist das der Fall, liegt hier wirklich ein öffentliches Interesse vor, so sehe ich nicht ein, weshalb der Verlagsbuchhandel diesem öffentlichen Interesse ohne jede Entschädigung gerecht 289»
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