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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1898
- Sprache
- Deutsch
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werden soll. Es widerspricht das sogar den landrechtlichen Anschauungen, wonach da eine Entschädigung zu zahlen ist, wo das Privateigentum im öffentlichen Interesse in Anspruch genommen wird. Ich glaube auch, daß weder eine erhebliche finanzielle Belastung eintreten würde für die Bibliothek, noch auch eine besondere Schwierigkeit darin liegt, daß die Biblio thek aus ihrer eigenen vollständigen Beherrschung der Neu erscheinungen heraus ihre Sammlung vervollständigt. Es wird in der jetzigen Weise die Bibliothek mit so viel Material überlastet, das sie gar nicht gebrauchen kann, daß daraus eine Erschwerung des ganzen Betriebes erfolgt. Es kommen Fälle vor, wo die von dem Verleger unentgeltlich als Pflichtexemplare eingcreichten Schriften nicht aufbewahrt werden, wo sie nicht nur als Makulatur verkauft werden, sondern, wie mir mitgeteilt wird, und wofür ich keine Ver antwortung übernehmen kann, sie sollen sogar an Antiquare verkauft werden, wodurch den Verlagsbuchhändlern Kon kurrenz gemacht wird. Ich weiß nicht, ob es richtig ist; ich würde es schwer mißbilligen müssen. Zahlreiche Bücher, die die Bibliothek des Inhalts wegen nicht anschaffen würde, gelangen als Pflichtexemplare in dieselbe, und da sie einmal da sind, nehmen sie nicht nur Raum weg, sondern sie werden auch eingebunden und dadurch wird vielleicht an unnützen Einbänden mehr verausgabt, als erforderlich wäre, um die entsprechenden Bücher, die die Bibliothek nötig hat, anzu schaffen. Wenn auch in anderen Ländern ähnliche Einrich tungen bestehen, so sollte man bei uns berücksichtigen, daß diese Abgabe der Pflichtexemplare nicht in allen deutschen Staaten besteht, namentlich nicht in dem wichtigen Buch handelsstaat Sachsen, und daß infolgedessen der preußische Buchhandel direkt benachteiligt ist. Ich möchte also die Bitte an die Königliche Staats regierung richten, doch in Erwägung zu ziehen, ob ein aus reichender Rechtsgrund vorhanden ist, um die Einrichtung der Pflichtexemplare ausrecht zu erhalten, und wenn man dieser Meinung ist, dann doch mindestens durch eine gesetzliche Regelung dafür zu sorgen, daß den beteiligten Gewerbetreibenden eine billige Entschädigung für dasjenige zuteil wird, was sie hier in Gestalt der Pflichtexemplare für die öffentliche Wohlfahrt etwa zu entrichten haben. Ich möchte auch den Wunsch aussprechen, daß man aus den Kreisen des Buchhandels heraus sich nicht darauf be schränken möge, in mehr oder weniger scharfen Artikeln über das Pflichtexemplar zu räsonnieren, sondern daß man die Sache endlich einmal praktisch in die Hand nimmt, sie ge richtlich zum Austrag bringt und eventuell mit Beschwerden und Petitionen vorgeht, damit wir diese Angelegenheit end lich befriedigend erledigen können. (Bravo!) Regierungskommissar Geheimer Regierungsrat vr. Schmidt: Meine Herren, es unterliegt keinem Zweifel, daß die Verbindlichkeit der Buchhändler zur Abgabe von Pflicht exemplaren zu Recht besteht, und die Staatsregierung legt großen Wert darauf, daß diese Einrichtung erhalten bleibe. Ich werde mir erlauben, im einzelnen darauf einzugehen, und dabei den Ausführungen des Herrn Vorredners folgen. Was die Rechtmäßigkeit der bestehenden Einrichtung an betrifft, so hat der Herr Vorredner selbst hervorgehoben, daß die Allerhöchste Kabinettsordre vom 28. Dezember 1824 aus drücklich die Verpflichtung ausspricht, daß jeder Verleger schuldig sein soll, zwei Exemplare jedes seiner Verlagsartikel, und zwar eins an die große Bibliothek Hierselbst, das andere aber an die Universitätsbibliothek derjenigen Provinz, in welcher der Verleger wohnt, unentgeltlich einzusenden. Diese Bestimmung kommt selbstverständlich nur für die älteren preußischen Provinzen in Betracht. Der Herr Abgeordnete Arendt hat nur von Altpreußen gesprochen, und ich hoffe, daß er es als genügend ansieht, wenn ich die Sache hinsichtlich der älteren Provinzen verfolge. Be züglich der neuen Provinzen sind, wo die Einrichtung be steht, die Verhältnisse im allgemeinen analog geordnet. Die Kabinettsordre von 1824 ist ausdrücklich aufrecht erhalten in dem Preßgesetz vom 12. Mai 1851, in den Bestimmungen des § 6, die der Herr Vorredner verlesen hat. Wenn der letztere in Zweifel zieht, ob diese Bestimmungen gegenüber der Gewerbeordnung noch Geltung beanspruchen dürfen, so kann die Staatsregierung diesen Zweifel nicht teilen. Durch die Gewerbeordnung sind allerdings die Abgaben für den Gewerbebetrieb außer Kraft gesetzt; hier handelt es sich aber nicht um eine Abgabe für die Gewerbebetriebe, denn die Be fugnis zum Betrieb des Gewerbes ist vollkommen unabhängig davon, ob die Verpflichtung der Abgabe eines Pflichtexemplars erfüllt wird oder nicht. Wenn sie nicht erfüllt wird, so tritt allerdings die zwangsweise Einziehung ein; aber der Betrieb des Gewerbes wird dadurch in keiner Weise ein geschränkt. Daß diese Auffassung zutrifft, geht auch aus dem Reichspießgesetz hervor. Das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 besagt ausdrücklich in 8 30 Absatz 2 und 3: Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche Anschlägen, Anhesten, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Verteilung von Bekanntmachungen, Plakaten und Aufrufen zu er lassen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen. Es ist mit voller Bestimmtheit daraus zu entnehmen, daß die Reichsgesetzgebung die Abgabe von Pflichtexemplaren nicht als durch die Gewerbeordnung beseitigt angesehen hat. Meine Herren, der Abgabe von Pflichtexemplaren liegt ein großes öffentliches Interesse zu Grunde. Unsere Bibliotheken sind dazu bestimmt, die Litteratur der Gegen wart für die Zukunft aufzubewahren, und sie würden ohne den Pflichtexemplarzwang dieser Bestimmung nicht in dem erforderlichen Umfange entsprechen können. Wir haben vor einigen Jahren eine Rundfrage gemacht, ob die Bibliotheken auf den Weiterbezug der Pflichtexemplare Wert legten, und da ist ausgesprochen worden, daß die Abgabe derselben durch aus nicht bequem sei und für den augenblicklichen Betrieb der Bibliotheken mannigfache Belästigung mit sich bringe. Trotzdem aber hat man den Fortbestand der Einrichtung übereinstimmend als eine Notwendigkeit anerkannt und her vorgehoben, daß es nicht möglich sein würde, die Erzeugnisse der Litteratur in der erforderlichen Vollständigkeit zu sammeln, ohne die Pflichtexemplare. Das ist der Grund, warum alle großen Kulturstaaten, auch wo es sich um eine Konzessions pflicht für den Buchhandel in keiner Weise handelt, die Ein richtung der Pflichtexemplare beibehalten haben. Das Gesetz über die Freiheit der Presse in Frankreich verlangt die Ab gabe zweier Freiexemplare; in England müssen sogar fünf abgegeben werden, und zwar je eins an das Britische Museum, an die Universitätsbibliotheken Oxford und Cam bridge und je eins an Bibliotheken in Schottland und Irland. In den Vereinigten Staaten von Amerika besteht ebenfalls diese Verpflichtung, überhaupt in nahezu allen größeren Staaten des Auslandes. Das neueste Gesetz auf diesem Gebiete ist meines Wissens in Ungarn erlassen, wo auch die Bestimmung getroffen rst, daß zwei Exemplare ab gegeben werden, eins an das ungarische Nationalmuseum und eins an die Akademie der Wissenschaften in Budapest. An und für sich, meine Herren, wird man die Ein-
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