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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-03-22
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1898
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- Deutsch
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66, 22. März 1898. Nichtamtlicher Teil. 2201 richtung der Pflichtexemplare auch nicht als unbillig ari schen können. Schon im Hinblick auf die großen Vorteile, die die Buchhändler von den Bibliotheken im allgemeinen haben, läßt sich das sagen Auch der Schutz des geistigen Eigentums fordert in gewisser Weise, diese Einrichtung beizubehalten. In England z. B. ist der Schutz des Verlagsrechts ausdrücklich an die vorherige Einreichung der Pflichtexemplare geknüpft. In Amerika ganz ähnlich. Es ist dort gesetzlich festgestellt, daß die Einlieferung die not wendige Grundlage für den Schutz des Autorrechts bildet. Das trifft bei uns nicht zu; aber eine innere Rechtfertigung trägt diese Auffassung in sich, denn es kann rechtlich von großem Werte sein — und darum haben die Buchhändler selbst ein Interesse daran —, daß ein Exemplar eines Werkes in einer öffentlichen Bibliothek aufbewahrt wird, und in Prozessen ist es wiederholt vorgekommen, daß das einzige für eine rechtliche Feststellung erforderliche Exemplar älterer Werke in einer Bibliothek aufzufinden war. Auch das all gemeine Interesse, das die Buchhandlung daran hat, daß ihre Erzeugnisse der Zukunft aufbewahrt werden, ist nicht zu unterschätzen. Es ist mir beispielsweise bekannt, daß eine große mitteldeutsche Zeitung ein Exemplar auf besonders gutem Papier drucken läßt und es der Königlichen Bibliothek hier liefert, indem sie es als ihr eigenes Interesse ansieht, daß damit die Erhaltung ihrer Zeitung auch für die Zukunft gesichert sei. Meine Herren, wenn Sie das alles Zusammenhalten, so werden Sie, hoffe ich, mit mir der Ansicht sein, daß wir an der Einrichtung der Pflichtexemplare nicht rütteln dürfen. Der Herr Abgeordnete Arendt hat gemeint, es käme vor, daß die Pflichtexemplare von den Bibliotheken anti quarisch verkauft würden, soweit sie für diese nicht von unmittelbarem Interesse mären. Meine Herren, das muß ich bestreiten; ich glaube auch nicht, daß er das als seine eigene Annahme ausgesprochen hat. Vielmehr bin ich der Ansicht, daß der Berechtigung der Pflichtexemplare die Ver pflichtung der Bibliotheken zur Aufbewahrung entspricht, und wenn in einzelnen Fällen Bibliotheken nicht ganz konsequent in der Einforderung der Pflichtexemplare sind, so muß es als Prinzip seitens der Staatsregierung festgehalten werden, daß die Bibliotheken verpflichtet sind, die Pflichtexemplare einzuziehen und aufzubewahren. Darin liegt eben meines Erachtens eine Gegenleistung der Bibliotheken. Wenn der Herr Vorredner es als notwendig an sieht, daß hier eine feste gesetzliche Regelung geschaffen werde, so kann ich dies insoweit nicht anerkennen, als ich sage: eine gesetzliche Basis ist da. Aber die Basis ist keine einheitliche. Ich habe vorhin schon erwähnt, daß in den neuen Provinzen nicht dieselben Vorschriften bestehen wie bezüglich der alten Provinzen. Auch im einzelnen sind vielerlei Unebenheiten in der Lage der gesetzlichen Vorschriften vor handen. In diesem Sinne kann ich den Wunsch teilen, daß eine gesetzliche Regelung stattfinden werde. Dafür sind seit längerer Zeit bei uns die Vorbereitungen im Gange, und ich hoffe, daß wir nach Abschluß derselben einen entsprechenden Gesetzentwurf werden vorlegen können, dem Sie Ihre Zu stimmung nicht versagen werden. Abgeordneter vr. Friedberg: Meine Herren, ich möchte mit ein paar Worten die dankenswerte Anregung des Herrn Kollegen Arendt unterstützen. Ich glaube, die juristischen Deduktionen des Herrn Regierungskommissars waren nicht ganz überzeugend. Die Reichsgewerbeordnung ist erlassen worden vor dem Reichspreßgesetz, so daß jene preußische Bestimmung, die nicht einmal landesgesetzlicher Natur ist, sondern lediglich auf Verordnung beruht, jedenfalls durch die Reichsgewerbeordnung derogiert worden ist. Wenn nun hinterher das Reichspreßgesetz gesagt hat, daß die landes- günjundjechztgster Jahrgang gesetzlichen Bestimmungen über die Abgabe von Pflicht exemplaren unberührt bleiben, so trifft das die preußische Gesetzgebung nicht mehr, weil durch die Reichsgewerbeordnung diese landesgesetzlichen Bestimmungen bereits antiquiert waren. Wenn der Herr Regierungskommissar selber zugegeben hat, daß es sich hier um eine Abgabe handelt, so muß nach Einführung der Verfassung in Preußen jede Abgabe ent weder aus ein besonders Gesetz basiert werden, oder sie muß auf den Etat gebracht werden. Eine Abgabe, die einer dieser beiden gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, besteht meines Erachtens nicht zu Recht. Also die gesetzliche Grund lage scheint mir allerdings bei dieser Einrichtung durchaus unsicher zu sein. Was nun aber die Zweckmäßigkeit betrifft, so möchte ich auch die anders beurteilen als der Herr Regierungs kommissar. Wir müssen dabei in erster Linie berücksichtigen einen Gesichtspunkt, auf den der Herr Kollege 0r. Arendt schon aufmerksam gemacht hat, nämlich daß wir in Deutsch land in einem Bundesstaat leben und daß wir auf die anderen Bundesstaaten keinen Einfluß haben Es wird tat sächlich Vorkommen — und mir sind solche Fälle auch be kannt —, daß man bei besonders kostspieligen Editionen den Weg wählt, sie in Leipzig erscheinen zu lassen, wodurch der preußische Verlagsbuchhandel entschieden geschädigt wird. Wenn der Herr Regierungskommissar meinte, nur durch die Einführung von Pflichtexemplaren lasse sich eine voll ständige Uebersicht über sämtliche Erzeugnisse der modernen deutschen Litteratur herbeiführen, so scheitert dieser Gedanke schon daran, daß wir die Verlagserzeugnisse aus anderen Bundesstaaten gar nicht in Form von Pflichtexemplaren zu Gesicht bekommen. Wenn der Herr Regierungskommissar auf England exemplifiziert hat, so möchte ich darauf aufmerksam machen, daß man im Britischen Museum gerade die entlegen sten deutschen Schriften findet, so daß es also möglich ist, sich eine volle Uebersicht nicht nur über die inländische, sondern auch über die ausländische Litteratur zu verschaffen ohne die Einrichtung von Pflichtexemplaren. Wenn der Herr Regierungskommissar es schließlich selbst als wünschenswert hingestellt hat, daß eine gesetzliche Rege lung eintritt, so kann ich mir eine solche Regelung mit Er folg nur dann denken, wenn es eine reichsgesetzliche Regelung wird. Will man also auf die Hergabe von Pflichtexemplaren durchaus nicht verzichten, so, meine ich, soll man das reichs gesetzlich regeln und eine ganze Anzahl von Bibliotheken fest stellen, an die Pflichtexemplare abgegeben werden müssen, aber dann nur gegen volle Entschädigung. (Sehr richtig I) Ich glaube, das ist eine billige Forderung, und auf dieser Basis können wir uns verständigen. So, wie die Verhält nisse jetzt sind, sind sie ungerecht und eine schwere Belastung des preußischen Verlagsbuchhandels. (Bravo! links.) Abgeordneter Pleß: Meine Herren, ich teile zunächst die Anschauungen, die der Herr Vorredner eben entwickelt hat, aber ich möchte doch noch ein paar Worte zu den Bemer kungen sagen, die der Herr Regierungskommissar gegenüber der Rede des Herrn vr. Arendt zu machen die Güte hatte. Der Herr Regierungskommissar hat eine so große Menge von Gründen angeführt, daß, wenn man nach der Regel hier urteilen wollte: doppelt hält besser, er dann allerdings den Beweis in vollem Maße geführt haben würde. Trotz dem kann ich aber nicht sagen, daß seine Beweise mir als durchschlagend erschienen wären. Ueber allem, meine Herren, — wir mögen hier über diese besonderen Fälle urteilen, wie wir wollen — über allem steht doch die gesetzliche, durch die j Verfassung geschützte Bestimmung, daß das Eigentum nur 2SO
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