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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.02.1918
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1918-02-28
- Erscheinungsdatum
- 28.02.1918
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1918
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Nr. 49 (N. 24). pzig, Donnerstag den 28. Februar 1918. 85. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 144. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsenvcreins. 1. Der Ausschuß zur Weiterberatung der Nits ch man nschen Anträge (Teuerungsauf' schlage) wird am 11. und 12. Mürz 1918 eine wettere Sitzung abhalten. 2. An Stelle des Herrn Oberbürgermeisters Geheimen Rats vr. Dittrtch, der am 1. Januar 1918 in den Ruhestand getreten ist, wurde Herr Stadtrat Geheimer Kommerzienrat S. I. Tobias bou der Stadt Leipzig alsVcrtrcterindenGeschäfts' führenden Ausschuß und in den Verwaltung?' rat der Deutschen Bücherei abgeordnet. 3. Der Centralverein Deutscher Buch- und Zeitschristenhändler hat gebeten, ihn als Gutachter in Angelegenheiten des Zeitschriftenhandels hinzuzuziehen. Der Vorstand hat erwidert, daß er nicht abgeneigt sei, der Bitte zu entsprechen, sobald die Behandlung einer solchen Angelegenheit die Hinzuziehung erwünscht erscheinen lassen sollte. 4. Die im Börsenblatt Nr. 293 vom 17. Dezember 1917 ver öffentlichten neuen VerkaufsbestimmungendesBuch- händlerverbau des für das Königreich Sachsen entsprechen nicht dem wirklichen Wortlaut; die richtige Fassung wird nachstehend bekannt gegeben: Berka uss-Be st immungen der Buchhändler-Verbandes für das Königreich Sachsen. (Angenommen in der Hauptversammlung am 15. Juli 1917 in Dresden und genehmigt vom Börsenverein der Deutschen Buch händler.) 8 1. Für den geschäftlichen Verkehr der Buchhändler und Wieder verkäufer mit dem Publikum im Verbandsgebiet sind außer der Verkaussordnung des Börscnvereins die nachstehenden Ver kaufsbestimmungen verbindlich. (Bergt. Verkaufsordnung 8 2 Abs. 1 undZ 5 Abs. 2 u. 3.) 8 2. Der Ladenpreis ist der Barprets. 8 3. Im Verkehr mit dem Privatpublikum, Behörden, öffent lichen und Anstalts-Bibliotheken darf keinerlei Rabatt oder Skonto angeboten oder gewährt werden.*) *> Ein Rabatt bis zu 714°/» darf längstens btS zum 31. März 1920 an öffentliche Bibliotheken gewährt werden, die einen Vcrmch- rungSctat (Bücher, Zeitschriften und Buchbinderlöhne) von mindestens 1V 999 Mark jährlich haben nnd bereits vor dem 1. April 1917 diese Rabattvergünstigungen genossen. Ans Zeitschriften, welche östcr als 12 mal jährlich erscheinen, aus Lehrmittel und alle vom Verleger mit weniger als 39"/» rabattiertcn Artikel darf kein Rabatt gewährt werde». 8 4- Der Barprcis gilt auch für Verkäufe in Rechnung, wenn die über einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten lautenden Aus züge binnen 30 Tagen nach Ablauf dieses 3. Monat» bezahlt werden. 8 5. Für Zeitschriften, die jährlich mehr als 12 mal erscheinen, muß ein vierteljährliches Bezugsgeld von mindestens ^ —.15 erhoben werden, gleichgültig, ob die Zeitschrift zugestellt oder abgeholt wird, ob der Bezieher eine oder mehrere Zeitschriften erhält. Von heftweise bezahlenden Beziehern wird dieses Bc- zugsgeld nicht erhoben. 8 6. 1. Bet Artikeln, für welche der Verleger einen Ladenpreis nicht bestimmt hat, kann vom Vorstande ein für die Buchhändler seines Bezirks verbindlicher Verkaufspreis festgesetzt werden. 8 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Verkaufsbestimmungen kön nen vom Vorstande mit einer Konventionalstrafe von 10 bis 50 Mark belegt werden, sofern die Verstöße nicht auf Grund der Satzungen des Verbandes und des Börsenvereins (Aus schließung, Sperre) behandelt werden müssen. Von nachstehenden Bestimmungen, die der Kreisverein selbst zu schützen hat, nahm der Vorstand des Börsenvcreins Kenntnis: 8 4 Abs. 2. Für alle Lieferungen, die nicht innerhalb dieser Frist be zahlt werden, muß unbeschadet der gesetzlich zulässigen Verzugs zinsen ein Preisaufschlag von 5"/» erfolgen. 8 6 Abs. 2. Bei Schülerkalcndern ohne festen Ladenpreis muß ein Preis aufschlag aus den Nettopreis erfolgen in einer Höhe, die einer Rabattierung von 30°/» auf den Ladenpreis entspricht. Zeitschriften-Honorar. Von Heinrich Worms, öffentlich bestelltem u. beeidigtem Sachverständigen für die Waren des Verlages, für Zeitungen und Zeitschriften im Bezirk der Handelskammer zu Berlin. (Vgl. Nr. SS sN. ISj.) Zu den Ausführungen des Herrn Kollegen Staude möchte ich zunächst ergänzend auf ein gerichtliches Gutachten der Ber liner Handelskammer — 28 842/14, 30 451/14, 30 844/14 — Hin weisen, das sich ganz im Sinne des vom Einsender einge nommenen Standpunktes ausspricht und das im Widerspruch steht mit der Auffassung der beiden Gerichte. Es befremdet, daß von diesem Gutachten weder von der beklagten Partei, noch von dem gehörten Sachverständigen dem erkennenden Gericht Kennt nis gegeben worden ist. 10S
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