Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.04.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-04-18
- Erscheinungsdatum
- 18.04.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980418
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189804185
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980418
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-04
- Tag1898-04-18
- Monat1898-04
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2882 Nichtamtlicher Teil. ^"87, 18. April 1898. der Verbreitung zu thun, mit einer Verbreitung, die eben wegen der Art und Weise, in der sie vor- gcuommen wird, von dem Gesetze bei Strafe ver boten ist«« »Eine andere Kapazität auf dem Gebiete des öster reichischen Preßrcchts, vr. Heinrich Kanner, urteilt darüber sehr scharf und sagt wörtlich: »»Solcher Widersinn ist undurchführbar, auch wenn er zwanzigmal von der Gesetzgebung vorgeschrieben würde I In der That wird das Kolportageverbot, so wie es der tückische §23, Absatz 1 des Preßgesetzes umschreibt, praktisch nicht mehr in seiner ganzen Aus dehnung beachtet, sondern nur, soweit es den Straßen- verkauf meint.«« »Der Gesetzgeber hat gar nicht die Absicht gehabt, jede Art und Weise, also z. B. die Verschickung mit der Post zu verbieten: denn mit dem Verbot des Haustercns, Ausrufens, Verteilens und Feilbietens sollte nur der öffent liche Verkehr, der Straßenverkauf, die Wohnungskolportage getroffen werden, nicht aber die ruhige und friedliche Amts- thätigkeit der k. k. Briefträger. Sie selbst, Herr Richter, haben erst vor einigen Tagen einen hiesigen Dienstmann wegen Mitschuld an der Uebertretung des Kolportageverbotes zur Verantwortung gezogen und bestraft. Wenn Sie nunmehr konsequent sein wollen, müssen Sie jetzt sämtliche, vielleicht hundert k. k. Briefträger ebenfalls zur Verantwortung ziehen, die unsere Druckschrift in die Häuser getragen haben. Sie werden das natürlich nicht thun, und daraus geht schon der große Unterschied zwischen dem öffentlichen Ausbieten auf der Straße und der Versendung durch die Post hand greiflich hervor, und damit die Unhaltbarkeit der ganzen Anklage. »Es handelt sich hier um eine Interpretation des 1. Absatzes des § 23 des Preßgesctzes. Ich glaube, daß da zur Auslegung der buchhändlerisch-technischen Ausdrücke »»Hausieren, Ausrufen, Verteilen und Feilbieten«« eigentlich Sachverständige berufen werden sollten und nicht Juristen allein. Es ist schade, daß ich selbst der einzige vereidigte Sachverständige für den Buchhandel im k. k. Kreisgerichts sprengel Znaim bin, sonst würde ich wünschen, daß ein Sachverständiger in dieser Angelegenheit befragt werde. So gut wie ich, auf Grund meiner 32 jährigen buchhänd lerischen Praxis, würde jeder andere Sachverständige sagen, daß es ganz unerhört ist, die Postversendung von Druck sachen unter den Begriff der Kolportage einzureihen. Das würde ja geradezu zu einer Lahmlegung des ganzen öster reichischen Buchhandels führen. Jeder österreichische Buch händler verschickt jeden Tag mit der Post Drucksachen an seine Kunden, teils auf Bestellung, teils ohne Bestellung unaufgefordert zur Ansicht. Wo kämen wir denn hin, wenn jeder Buchhändler' wegen jedes einzelnen Buches oder jeder kleinen Flugschrift, die 10 Kreuzer kostet, allemal mit einem 50 Kreuzer-Stempel bei der politischen Behörde um die Erlaubnis, die betreffende Druckschrift per Post versenden zu dürfen, einkommen müßte I? Wenn die k. k. Staatsanwaltschaft wirklich diese Forderung aufstellt, dann wäre die weitere Konsequenz, daß jeder Buchhändler diese Erlaubnis bei jeder einzelnen Bezirkshauptmannschaft in Oesterreich ein holen, also eventuell 240 gestempelte Gesuche «nreichen müßte, wenn er in alle Bezirke Oesterreichs auch nur je ein Exemplar zu schicken hätte, weil jede Bezirkshaupt mannschaft immer nur für ihr eigenes Gebiet diese Er mächtigung erteilen kann. Daraus geht hervor, daß das Verlangen nach Erwirkung einer speziellen Erlaubnis zur Versendung von Drucksachen mit der Post ein Unding ist. Das österreichische Gewerbegesetz hat dafür auch längst einen vollgiltigen und ausreichenden Ersatz geschaffen. Das! ist die von der Statthallerei zu erwirkende k. k. Konzession zum Betriebe des Buchhandels oder der Buchdruckcrei. »Diese ist eingeführt worden, um zu verhindern, daß unberufene, unbefähigte Leute den Buchhandel betreiben; aber wenn sie einmal die Konzession auf Grund nach gewiesener Befähigung erhalten haben, was ja in Oester reich außerordentlich schwer ist, dann haben sie auch das Recht, ihr Geschäft zu betreiben über das ganze Gebiet des Reiches, ohne jedesmalige Extra-Erlaubnis für das Gebiet der einzelnen Bezirkshauptmannschaften und für jede einzelne Druckschrift. »Daß meine Auffassung von einem Vorrechte der Buchhändler die richtige ist, ergiebt sich aus einem Justiz- Ministerialerlasse (Z. 4584 aus dem Jahre 1872), welcher lautet: »»Unter dem im 1. Absätze des 8 23 des Paß gesetzes erwähnten »Verteilen« kann das Austragen der Zeitschriften an die Abonnenten seitens der von den Druckern und Buchhändlern bestellten Austräger nicht verstanden werden. Denn die Gewerbeordnung, auf welche Z 3 des Preßgesetzes verweist, gestattet den Gewerbetreibenden, die Artikel ihres Gewerbes auf Bestellung überallhin zu liefern.«« »Noch deutlicher spricht sich zu Gunsten der von mir behaupteten Berechtigung ein Dekret der obersten Polizeibehörde (vom 27. Oktober 1852, Z. 6039) aus. Dieses sagt: »»Die Gepflogenheit der Buchhändler, durch eigene Individuen bestellte Artikel an die Besteller oder Novitäten an bekannte Parteien austragen zu können, ist nicht als Hausierhandel anzusehen.«« »Ich stehe aber auf dem noch viel weitergehenden Standpunkte, daß jeder Mensch das Recht hat, jede Druck schrift mit der Post zu versenden; sonst würde gar kein Mensch das Recht haben, auch nur ein einziges Buch an einen Freund mit der Post zu verschicken. Und wenn es jedermann freisteht, was ich für zweifellos halte, eine Druckschrift unter Kreuzband per Post zu versenden, so steht es jedem ebensogut frei, 100 Bücher oder Flugschriften an hundert Adressen auf dieselbe Art mittelst Post zu versenden. »Dieses selbe Recht fordere ich also für mich als Privat mann; ich besitze es aber noch ausdrücklich kraft meiner k. k. Konzession zum Betriebe des Buchhandels, und ich besitze es auch noch in einer dritten Eigenschaft, da ich auch als Buchdrucker im Besitze einer k k. Konzession bin und die von mir selbst hergestellten Drucksachen vertreiben kann. Sollte meine Ansicht nicht gelten, so wäre es eigentlich das Richtige, über den Umfang meiner Gewerberechte vor Fällung eines Urteiles von den buchhändlerischen genossenschaftlichen Kor porationen in Brünn und Prag, oder von den Handels und Gewerbekammern einige Gutachten einzuholen Ich bin vollkommen überzeugt, daß sich alle diese Korporationen entschieden gegen die Auffassung der k. k. Staatsanwalt schaft aussprechen und jede bezügliche Einschränkung des buchhändlerischen Betriebes als eine geradezu ungeheuer liche Gewerbestörung erklären würden. »Die Staatsanwaltschaft hat meiner Meinung nach die Anklage nur erhoben, um einmal einen Gerichtsbeschluß in meinem Sinne herbeizuführen, damit sie sich in Zukunft darauf berufen kann und mit Denunziationen, wie in diesem Falle, nicht mehr belästigt werde.« — Trotz dieser eingehenden und treffenden Verantwortung verurteilte der Richter den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 10 Fl. Herr Bornemann hat sofort die Berufung gegen das Urteil angemeldet.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder