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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.12.1890
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1890-12-15
- Erscheinungsdatum
- 15.12.1890
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- Deutsch
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299, 15. Dezember 1899. Nichtamtlicher Teil. 7171 es ersprießlich, dieser Auffassung des Reichsgerichtes durch ein besonderes Alinea des K 23 Ausdruck zu geben. A 25 gestattet die Weiterveräußerung der Verlagsrechte an Dritte auch ohne Genehmigung des Urhebers unter bestimmt nor mierten Beschränkungen. Diese Veräußerungsberechtigung ist ein Novum, und zwar ein sür den Verleger wichtiges und gerecht- sertigtes Novum, mit welchem Herr Quaos sich ganz auf dem Boden der Rechtsanschanung des Reichsgerichts (Entscheidungen in Strafsachen XVII, 268) bewegt. Wohl hauptsächlich mit Rück sicht auf diesen Paragraphen läßt Herr Ouaas in Z 2 seines. Entwurss eine Scheidung zwischen mechanischer Reproduktion (Vervielfältigung) und Reproduktion durch einen Künstler (Nachbildung) eintrelen. Handelt es sich nämlich NM die erstere, so läßt der Entwurf einen Widerspruch seitens des Urhebers be züglich der Verlagsübertragnng nur dann zu, wenn dieselbe seinem künstlerischen Ruse nachweislich schaden kann; handelt es sich jedoch um Nachbildungen durch Künstlerhand, so ist bei der Verlagsübertragung nur Ausnützung der vorhandenen Platten gestattet. Diese Scheidung scheint mir unnötig; denn jenes für die erste Gattung dem Urheber eingeräumte allgemeine Widerspruchs recht dürste auch für die zweite Gattung genügen. Das Mehr, welches in dieser Beziehung Herr Ouaas vorschlägt, würde z. B. den Erwerber eines ausschließlichen Vervielfältigungsrechtes, wo fern er sich den Verkauf nicht ausdrücklich Vorbehalten hat, daran hindern, die Rechte der Nachbildung durch Künstlerhand (Stich, Radierung, Lithographie, Holzschnitt) an einen Dritten zu ver äußern. Nun ist aber die Erwerbung der ausschließlichen Ver- vielsältigungsrechte durch die hierbei hauptsächlich in Betracht kommenden großen photographischen Verleger (Hansstängl und Photogr. Union in München, Photogr. Gesellschaft in Berlin u. a.) säst zur Regel geworden, und wenn ein Künstler solchen Firmen das ausschließliche Bervielsältigungsrecht eines Bildes üherträgt, so denkt er gar nicht daran, der betreffenden Firma Hemmnisse z. B bezüglich des Verkaufs des Holzschnittrechts in den Weg zu legen, auch wenn die Erwerberin des ausschließlichen Vervielsältiguugs- rechts einen Vorbehalt bctr. Weiterveräußerung nicht gemacht hat. Mit Rücksicht auf diese thatsächlichen Verhältnisse wird der Ent wurf jene Scheidung in A 25 fallen lassen können, wie es denn ja überhaupt im Zuge der Zeit liegt, im geschäftlichen Leben das Spiel der Kräfte sich frei entfalten zu lassen. 8 28. Der selbstverständliche Uebergang des Vervielsäl- tigungsrechtes an den Besteller, sofern aus den Umständen die Nachbildung als alleiniger Zweck der Bestellung des Originales erhellt, ist als eine der wichtigsten Neuerungen des Quaas'schen Entwurfes zu bezeichnen. A 29. Al. 1. Hierdurch wird in sehr glücklicher Weise der unglückselige 8 12 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 beseitigt, was schon E. A. Seemann im Börsenblatt vom 7. Januar 1886 und 29. Oktober 1888 forderte, indem er darauf hinwies, »daß dieser dem 8 1V des Gesetzes vom II. Juni 1870, betreffend ,Das Urheberrecht an Schriftwerken' nachgebildete Paragraph keine Rücksicht auf die hier wesentlich verschiedene Sachlage nehme.« Gewiß ist die Sachlage eine wesentlich verschiedene. — Wenn ein Zeitungsvci leger ein Feuilleton in seinem Journale zum Ab druck gebracht hat, so kann man wohl sagen, daß sür ihn nun sich kein erhebliches Vermögensinteresse mehr an diese» Abdruck knüpfe, und wir finden es daher ganz erklärlich, daß dem Schriftsteller die Befugnis eingeräuntt wird, »ach zwei Jahren weiter über dieses Feuilleton zu verfügen. Ganz anders ist die Sachlage aber da, wo ein bildender Künstler dem Verleger eines illustrierten Blattes die Genehmigung zu einer Nachbildung erteilt. Hier läßt der Verleger immer eine, oft kostspielige Druckform, meist einen Holzschnitt, Herstellen in der Hoffnung, daß er durch weitere Verwertung der Form, z. B. durch Galvano - Verkauf, eiuen Teil der erheblichen Herstellungs kosten wieder hereinbringen kann. Sein Vermögensinteresse an dieser Nachbildung ist also mit dem Abdruck in der Zeitung, auch wenn zwei Jahre verstrichen sind, noch gar nicht erschöpft, denn in seinen, Besitze befindet sich noch der Holzstock, von dem er »ach vielen Jahren noch zu hohen Preisen Galvanos verkaufen kann.") Der Kunstverleger hat also ein vermögensrechiliches Interesse daran, daß jener A 12 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 beseitigt werde, wie das in glücklicher Weise der A 29 des Quaas'schen Entwurses thut, der dem Künstler nur die Be fugnis giebt, das der Illustration zu Grunde liegende Vorbild nach drei Jahren zu neuen selbständigen Kunstwerken zu verwerten. Es sei hierbei an den bekannten Prozeß von Heinfius- Bremen gegen Professor Plockhorst-Berlin erinnert, gelegentlich dessen das Berliner Landgericht Professor Plockhorst jene Be fugnis erteilte (S. Börsenblatt 1889, Nr. 230). Die HA 18—42 des Gesetzes vom 11.Juni 1870, die bekanntlich lt.A 16 auch für das Gesetz Vom 9. Januar 1876 als Aussührungs- bestimmungen Giltiglcit haben, will Herr Ouaas augenscheinlich vollinhaltlich beibehalten, er fügt nur unter Ziffer 35 eine Be stimmung hinzu, dahin lautend, daß alle von § 7 seines Ent wurses nicht getroffenen Rechtsverletzungen nur aus dem Wege des bürgerlichen Rechtsstreites verfolgt werden können. Aus der hiermit gewiesenen Bahn möchic ich noch weitergehen, indem ich Vorschläge, unter allen Umstände» den ß 2l des Gesetzes vom II. Juni 1870 dahin zu verändern, daß in den Fällen, wo der Verleger erweislich am Nachdruck ganz schuldlos ist, nicht Konfiskation des letzteren, sondern nur Entschädigung eintritt. Das Gesetz vom 9. Januar l876 hat zwar ebenso wie das Gesetz vom 11. Juni 1870 mit dem uns aus römischen Rechtsanschauungen, denen ja die Materie ganz fremd war, über kommenen ungeheuerlichen Begriff »geistiges Eigentum» voll ständig gebrochen, es bestraft jedoch, wie ich schon in der »Kunst für Alle« (1889, Heft 4) ausführte, den Verletzer des Autor rechtes wie einen veritablen Einbrecher, indem es u. a. das widerrechtlich an sich genommene Gut, d. h. also den Nachdruck, unter allen Umständen konfisziert. Nun ist es aber meist nicht möglich, aus einem illustrierten Werk oder aus Jornalen das Unrechte Gut herauszunehmeu, ohne das Ganze zu vernichten! Zeigt sich also hier schon im Objekt, daß die Theorie vom ver letzten geistigen Eigentum, die in diesem unglückseligen Para graphen aus den Zeiten des heiligen römischen Rechtes noch spult, in ihren Konsequenzen zu Widersinnigkeiten führt, so tritt das am Subjekt noch mehr hervor. Derjenige, der sich eines absichtlichen oder fahrlässigen Nach drucks schuldig macht, soll gewiß herbe Strafe erleiden; wenn jedoch ein Verleger infolge einer irrtümlichen Aussage des Künst lers ohne jede eigene Schuld und Fahrlässigkeit einen sogenannten »objektiven« Nachdruck begeht, so sollte das Gesetz nicht Konfis- kaiion verfügen, sondern Entschädigung des Vcrlagsrechts- inhabers. Wohin die Konfiskation in diesem Falle führen kann, beweist folgendes Exempel: Ein Konkurrent der Gartenlaube erfährt zufälligerweise, sagen wir von einem Holzschneider, daß die Garten laube ein Bild im Schnitt hat, von dem er das ausschließliche Buchdruckrecht erworben, ein Fall der doppelten Vergebung, welche bei der geschäsllichen Unexaktheit der Künstler schon ost da war. Der Konkurrent läßt die betreffende Nummer ruhig Herstellen und vor der Ausgabe die ganze Auflage, d. h. also ca. 250 000 Exemplare konfiszieren. Das bedeutet einen Schaden an Material allein von ca. 15 900 Dazu kommt noch der ideelle Nachteil, daß in der betr. Woche keine Gartenlaube erscheinen kann, da die Herstellung einer Ersatznummer 14 Tage in Anspruch nimmt. Daß aus Grund dieses tz 12 möglicherweise sogar der Holz- Ichneider »ach zwei Jahren zum Abdruck der von ihm geschnittenen Illustrationen, vielleicht aus Grund zurückbehalicncr Galvanos oder phototypischer Reproduktionen, schreiten könnte, daraus hat schon E. A. Seemann in dem oben angcsührtcn Aussatz hingewicsen; denn der Holzschneider hat ja in dieser Beziehung, wie oben ausgesührt, durch s 7 die gleiche» Rechte wie der Urheber!
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