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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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diese Begründung ist Ihnen mitgeteilt worden. Auch der Vorstand hält diese Angelegenheit für eine überaus wichtige. Er hat sich seinerseits, sobald etwas über die Angelegenheit bekannt geworden war, mit derselben beschäftigt; er hält auch den von Herrn Fr. Ad. Ackermann gestellten Antrag für wichtig, er kann Ihnen aber nicht raten, ihn einfach anzunehmen. Der Vorstand hält nämlich eine weitere Prüfung der Angelegenheit für durchaus notwendig, bevor man beschließen könnte, eine solche Zentralstelle schleunigst zu errichten. Der Vorstand hat, wie ich bereits sagte, Schritte in der Angelegenheit ge- than, um zunächst die Sachlage festzustellen. Er hält es aber für notwendig, noch Weiler darin zu gehen, namentlich sich auch mit dem Auswärtigen Amte des Deutschen Reichs in Beziehung zu setzen, um zu erfahren, ob etwas, und was von dieser wichtigen Seite aus geschehen solle, was da beabsichtigt wird, und ob und in welcher Weise auch eine Mitwirkung des Buchhandels, wenigstens zunächst eine Mitteilung der Wünsche des Buchhandels eben von dieser Seite in Anspruch genommen wird. Hiernach schlägt der Vorstand Ihnen vor, zu Art. 6 der Tagesordnung folgenden Antrag anzunehmen: Die Hauptversammlung beschließt, den Antrag dem Vorstand zu überweisen mit dem Aufträge, denselben in dem Falle zur Ausführung zu bringen, daß ihm eine solche nach näherer Prüfung der ganzen Angelegenheit im Interesse des deutschen Buchhandels zu liegen scheint. Herr Otto Mühlbrecht-Berlin: Meine Herren, ich habe mich zum Wort gemeldet, um für den Ackermannschen Antrag zu sprechen; allerdings in einer etwas veränderten Fassung möchte ich ihn angenommen sehen. Zur Begründung dessen erwähne ich folgendes; Ich habe vor neun Jahren einmal im Börsenblatt den Vorschlag gemacht, eine Zentralstelle zum Schutz des Urheberrechts in Leipzig zu errichten. Dieser Vorschlag würde sich im wesentlichen mit dem decken, was Herr Ackermann jetzt herbeigeführt wissen will. Damals sagte ich — ich werde nur ganz kurz die Begründung aus dem Börsenblatt vorlesen: Jeder Verleger weiß aus eigner Erfahrung, wie schwierig es für ihn zuweilen ist, seine eigenen Neuig keiten gemäß den bestehenden Vorschriften gegen Nachdruck und Ueberfstzung zu schützen. Umgekehrt ist es für unsere Ver leger mitunter schwierig, sich über ein Werk, daß sie übersetzen oder anderweitig benutzen wollen, genügend zu unterrichten, ob es den Schutz des Litterarvertrags genießt, oder ob der ausländische Verleger durch Nichterfüllung der Vorschriften hierauf verzichtet hat. Es würde unzweifelhaft eine große Erleichterung für den Verleger sein, und auch eine vermehrte Rechtssicherheit zur Folge haben, wenn wir fortan die Neuigkeiten unseres Verlages, die wir schützen lassen wollen, in ein oder zwei Exem- plaren an ein Zentralbureau einsenden könnten, das alle diejenigen Formalitäten erfüllt, welche nötig sind; wenn wir ebenso, um Auskunft über die Rechtsverhältnisse einer ausländischen Publikation zu erhalten, uns einfach an unser Zentral bureau wenden könnten. Als sachkundige, eingeschulte Behörde würde Las Zentralbureau mit Leichtigkeit in beiden Fällen die Interessen der Verleger wahrnehmen können. Das war im Jahre 1882. Der damalige Vorstand hat diesen Vorschlag wohlwollend ausgenommen, darüber be raten, und es wurde der Generalsekretär des Börsenvereins, Herr Or. Paul Schmidt, auf eine Studienreise nach Paris und London geschickt, die er in den Tagen vom 20. bis 29. November ausgeführt hat, und worüber er ausführlich an den da maligen Vorstand Bericht erstattete. Er beschäftigte sich namentlich mit Erforschung der einschlägigen Bestimmungen des Lureau äe äselaration, wie es der Cercle in Paris eingerichtet hat, ein Bureau, wie ich es bei meinem Vorschlag im Auge hatte. Der Vorstand kam damals, nachdem er sich mit Anderen in Verbindung gesetzt hatte, zu dem Resultat, von der Ausführung abzusehen und erst das Ergebnis der Berner Konvention abzuwarten. Es wurde nämlich erwartet, daß die Berner Kon vention alle Eintragssörmlichkeiten überflüssig machen würde. Das ist aber doch in dem erwarteten Umfange nicht ein- getretsn. Es erübrigt heute noch immer, Verschiedenes eintragen zu müssen, wenn man den Schutz genießen will. Ich werde ganz kurz Ihnen die Fälle nennen, wo dies nötig ist. Die Berner Konvention, die bekanntlich ani 5. Dezember 1887 in Kraft getreten ist, schreibt vor: Wenn für anonyme oder pseudonyme Werke, welche nur dreißig Jahre vom Erscheinen ab gerechnet, geschützt sind, ein verlängerter Schutz in Anspruch genonimen werden soll, so muß sowohl nach der inneren deutschen Reichsgesetzgebung als auch nach dem Berner Vertrag der wahre Name des Verfassers binnen 30 Jahren nach dem Erscheinen des Werkes zur Eintragung in die Eintragsrolle beim Rat der Stadt Leipzig angemeldet werden. Es ist dies weniger eine Vorschrift der Berner Konvention, ich habe mich nicht ganz richtig ausgedrückt, sondern eine Bestimmung unseres Gesetzes betreffend das Urheberrecht vom 11. Juni 1870. Dieses Gesetz schreibt das vor, und die Berner Konvention bestätigt es. Weiter: Wenn ein deutscher Verleger eines musikalischen oder dramatisch-musikalischen Werkes das geteilte Verlagsrecht für Deutschland erworben hat, während ein anderer Verleger das Verlagsrecht für Frankreich oder Belgien oder Italien besitzt, so muß der deutsche Verleger dafür sorgen, daß die ausländischen Ausgaben auf dem Titel und auf dem Umschläge mit dem Vermerk versehen werden: in Deutschland verbotene Ausgabe. (Häition intoräite eu LUsmagus.) Dann: Im inneren deutschen Verkehr und im Verkehr mit Oesterreich bedarf es des Vorbehalts des Uebersetzungs- rechts, des Beginnes der Uebersetzung binnen einem Jahr, der Vollendung binnen drei Jahren und der Eintragung in die Einlragsrolle in Leipzig. Auch da wieder begegnen wir der Verpflichtung, hier in Leipzig einlragen zu lassen. Um den Schutz gegen unbefugte Ausführung- dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke zu erlangen, sind im inneren deutschen Verkehre und nach dem Berner Vertrage besondere Förmlichkeiten nicht zu erfüllen. Nur bei anonymen und pseudonymen Werken bedarf es, um einen verlängerten Schutz zu erhalten, der Eintragung des wahren Namens des Verfassers in die Eintragsrolls in Leipzig binnen dreißig Jahren vom Erscheinen oder von der ersten Aufführung ab, bezw. der Veröffentlichung des Werkes unter dem wahren Namen des Verfassers. Wenn aber der Urheber eines bereits durch Druck rc. veröffentlichten musikalischen Werkes (im Gegensatz zu dramatisch-musikalischen Werken) sich das Recht der öffent lichen Aufführung desselben Vorbehalten will, so muß er auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werks, und zwar auf jedem Exemplar jeder Auflage, die öffentliche Aufführung ausdrücklich untersagen. Dies gilt sowohl nach der inneren deutschen Reichsgesetzgebung als auch im internationalen Verkehr mit den Verbandsstaaten. Meine Herren! Ich habe, weil so häufig Anfragen sowohl an die Geschäftsstelle des Börsenvereins, wie auch an mich persönlich gekommen find, vor zwei Jahren Herrn Geh. Rat Dambach veranlaßt, eine Darstellung der Sachlage im Börsen blatt zu geben, die auch ins Adreßbuch des Deutschen Buchhandels übergegangen ist und auch als Separat-Abdruck erschien. Was ich eben vorgelesen habe, ist der Schlußsatz dieser Dambachschen Darstellung. Aber die haben die meisten von uns
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