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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1891
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Verband der Kreis- und Ortsvereine im deutschen Buchhandel. 13. ordentliche Abgeordneten-Versammlung im Deutschen Buchhändlerhausc zu Leipzig am 25. April 1891, nachmittags 3 Uhr. (Schluß aus Nr. 108.1 Herr Albert Brockhaus-Leipzig: Die Ansichten, die Herr Theodor Ackermann bezüglich der Fassung des 8 20 ver treten, seien bei der Feststellung des Entwurfes auch innerhalb des Vereins-Ausschusses geäußert worden. Sowohl der Verein der Leipziger Kommissionäre, als auch die Verlegervereine hätten sich in der Ersatzfrage ablehnend gezeigt. Man habe daher eine» Kompromiß schließen müssen. Der 8 20 enthalte drei Kategorieen von Rechten und Pflichten: erstens, die Haftbarkeit des Sorti menters, zweitens die Haftbarkeit des Kommissionärs bei dessen nachweislichem Verschulden und drittens die Haftbarkeit der beiden Kommissionäre in Gemeinschaft mit dem Sortimenter bei nicht nachgewiesenem Verschulden. Der letztere Fall sei derjenige, gegen dessen Ordnung durch 8 20 Herr Ackermann sich gewendet habe. Der unaufgeklärte Verlust von Sendungen trete leider keineswegs selten ein, wie er nach ihm gemachten Mitteilungen schließen müsse. Eine Bestimmung, die genaue Anweisung gebe, von wem und in welcher Höhe von jedem Einzelnen Ersatz zu leisten sei, auch wie lange die zum Ersatz Verpflichteten haftbar blieben, sei daher durchaus zweckdienlich und notwendig. Da natürlich keiner den Verlust allein tragen wolle und nach den Regeln der Billigkeit in solchem Falle auch nicht tragen solle, so habe der Vereins-Ausschuß diesen Verlust aus alle Beteiligten möglichst gleichmäßig zu verteilen gesucht. Eine Grenze sür die Dauer der Haftbarkeit der Kommissionäre hätte aber ganz naturgemäß auch gezogen werden müssen. Da her sei die Dauer der Haftpflicht der Kommissionäre auf ein Jahr nach demjenigen Termine beschränkt worden, an dem die verloren gegangene Sendung bei ordnungsmäßigem Ge schäftsgänge hätte verrechnet werden müssen. Für den Vereins ausschuß sei es wichtig gewesen eine Form dieses Paragraphen zu finden, in der er der Zustimmung des hier sehr nahe beteiligten Vereins der Leipziger Kommissionäre auch sicher gewesen sei. Herr vr. Ehlermann-Dresden: Er verhehle sich die Richtigkeit der Bedenken des Herrn Ackermann nicht; dennoch stelle er sich gern aus den Standpunkt, von dem das Ganze der Arbeit des Vereins-Ausschusses betrachtet werden müsse, und da könne er nur mit Freude zugestehen, daß der vorliegende Ent wurf eine im hohen Grade anzuerkcnnendc, dankenswerte Arbeit sei. Man würde daher nicht gut thun, diesen Gewinn einer Verkehrsordnung wieder dadurch zu gefährden, daß man in der Hauptversammlung die einzelne» Paragraphen aus ihre Zweck dienlichkeit sür dieses oder jenes vielleicht zufällig überwiegende Interesse prüfe. Im Drange einer Hauptversammlung sei nicht immer die genügende Zeit zu wirklich umfassender Erwägung nach allen Seiten hin, und die Gefahr einer Verschlimmbesserung im einzelnen liege daher nahe. Man wolle also in einer Ln dlov- Annahme auch den A 20 so annehmen, wie der Entwurf ihn biete, und aus demselben Grunde auch den 8 2 in seiner vor liegenden Fassung genehmigen. Letzteres aber nicht bloß des wegen weil die Ln b!oe-Annahme der Einzelberatung vorzu ziehen sei, sondern auch wegen des Inhalts dieses 8 2. Denn man dürfe sich nicht daraus verlassen, daß im allgemeinen die Annahme gellen könne, die Verkehrsordnung sei sür alle die jenigen Firmen rechtsverbindlich, die mit dem Buchhandel in Geschäftsverkehr treten. Es sei vielmehr auch schon vorgekommen, daß der Richter die stillschweigende Anerkennung nicht sür bindend erachtet habe. Herr Theodor Ackermann-München: Im allgemeinen sei ja die Verkehrsordnung nur ein Notbehelf. Er dürfe sagen, daß er in seinem Geschäfte mit großen Verlegern niemals eine Differenz gehabt habe. In diesem Verkehr gebe es überhaupt nur einen Paragraphen, und dieser stehe nicht in der Verkehrs ordnung, das sei das Gebot der geschäftlichen Kulanz. Freilich, mit kleinen und besonders kleinsten Verlegern sei crsahrungs- mäßig weniger gut auszukommen, und zu deren Verfügung lägen in dem Entwurf eine Anzahl Fußangeln, in denen der Sorti menter sich oft genug ahnungslos fangen könne. Es komme z. B. in einer ganzen Reihe von Paragraphen der durchaus unbestimmte Ausdruck »sofort- vor und die Vernachlässigung dieser vorgeschriebenen »sofortigen- Erledigung könne dem Sorti menter schwere Nachteile bringen. So müsse z. B. der Sorti menter nach 8 8 dem Verleger sosort nach Empfang der Sen dung Mitteilung machen, falls er ein fest hestelltes Buch wegen zu geringen Rabatts nicht annehmen wolle. Ebenso sei in H 13 und 8 14 die Beanstandung einer mit der Faktur inhaltlich nicht übereinstimmenden Sendung dem Verleger sosort anzuzeigen, bezw. dieser Inhalt sofort zu prüfen. Dieses »sosort« wiederhole sich noch mehrmals im Entwurf. Das Handelsgesetzbuch drücke das viel bestimmter aus, indem es eine vierzchntägige Reklama tionsfrist zulasse. — Ueber die Unmöglichkeit des Ouittierens der Sendungen seitens des Kommissionäre unter sich habe er sich schon vorher ausgesprochen. Immerhin liege hierin kein Grund, Verleger und Sortimenter, die an dem in Leipzig erfolgenden Verluste einer Sendung absolut keine Schuld trügen, zur teil weise» Tragung des Verlustes heranzuziehen. Er werde daher beantragen, Absatz 2 von 8 20 in folgender Weise zu ändern: Für die auf dem Kommissionsplatze nachweislich abhanden gekommenen Rechnungspakete (Beischlüsse) sind die Kom missionäre haftbar. Ist das Verschulden eines derselben nicht festzustellen, insbesondere wegen des Gebrauches, die Pakete ohne Quittung einander auszufolgen, so haben die beiden beteiligten Kommissionäre dem Verleger den Faktura betrag zu ersetzen. Im übrigen möchte er bemerken, daß es nicht gut sein könne, einen Gegensatz zwischen Sortimenter und Verleger in der Ver kehrsordnung zu betonen. Beide seien nicht zwei Löwen, die nach bekannter Weise im Walde spazieren gingen, um einander auszuzehren, sondern zwei Freunde, die sehr eng aufeinander angewiesen seien. Ein Antrag des Herrn Fuendeling aus Schluß der Debatte wurde abgelchnt. Herr Koebner-Breslau: Herr Meißner habe vorher an gedeutet, daß sür ihn der Entwurf im ganzen keine so wesent lichen Fortschritte ausweise, um seine Bedenken gegen einzelne Para graphen auszuwiegen. Das sei eine sehr kühle Beurteilung. Der Entwurf ordne vielmehr sehr viele wichtige Sachen, und Redner dürfe versichern, daß manche im Entwürfe nur mit wenigen Worten niedergelegte Bestimmung das kurze Schlußergebnis außer ordentlich langwieriger Beratungen sei. Er wolle im besonderen ! auf die Frage der Beteiligung des Sortimenters am Ersatz für verloren gegangene Sendungen, womit der mehrfach angesochtene 8 20 sich beschäftige, hier näher eingehen. Herr Meißner ver trete hier eine Provinz, die in letzter Zeit mehrfach ausgedehnten Ueberschwemmungen ausgesetzt gewesen sei. Es könne dort also leicht der Fall des Verlustes durch Zufall oder vielmehr höhere Gewalt eintreten. Wie gestaltete sich nun die Haftbarkeit des Sortimenters im Falle einer lleberschwemmung? Die Frage sei unentschieden. Eine Autorität aus dem Gebiete des buchhändle rischen Rechies, Schürmann, spreche sich sür die Haftbarkeit aus. Andere hätten die Haftbarkeit verneint. Man könne darüber denken, wie man wolle; Thatsache sei, daß ein solches unberechen bares Naturereignis geeignet sei, den Sortimenter, falls er in
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