Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910520
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189105207
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910520
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-05
- Tag1891-05-20
- Monat1891-05
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Wir gehen zu Punkt 5 der Tagesordnung über. Antrag des Vereinsausschusses: Die Hauptversammlung wolle den von ihm ausgearbeiteten und im Börsenblatt vom 24. März d. I. (Nr. 68) abgedruckten Entwurf der revidierten buchhändlerischen Verkehrsordnung genehmigen. Ich gebe Herrn Koebner das Wort zur Begründung des Antrags. Herr Wilhelm Ko ebner--Breslau. Meine geehrten Herren! Im Aufträge des Bereinsausschusses habe ich die Ehre, Ihnen über den Entwurf der revidierten Verkehrsordnung Bericht zu erstatten. Ich darf hierbei wohl die im Börsen blatt Nr. 68 enthaltene Veröffentlichung als bekannt voraussetzen und erachte es deshalb in erster Reihe für meine Aufgabe, die wesentlichsten Veränderungen, welche sich aus unserem Entwürfe gegenüber der bisherigen Verkehrsordnung ergeben, an dieser Stelle zu erörtern. Neu und von Bedeutung sowohl für den geschäftlichen Verkehr als auch für unsere Bestrebungen hinsichtlich der Einhaltung des Ladenpreises ist Z 6 des Entwurfes. Nach demselben ist der Verleger berechtigt, Buchhändlern, welche die ihni gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, die Lieferung der Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern. Die Berechtigung dieses Verlangens geht aus der Natur unseres Geschäfts hervor, und es ist dem Verleger wohl der Anspruch einzuräumen, Sortimentern gegenüber, welche ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, jeden Geschäftsver kehr, also auch den gegen bar abbrechen zu dürfen. In weiterer Ausführung dieses Satzes ist den Verlegern auch die Berechtigung eingeräumt worden, ausgeschlossenen Mitgliedern des Börsenvereins und solchen Nichtmitgliedern, welche aus geschloffenen Mitgliedern gleich zu erachten sind, keine Fortsetzungen mehr liefern zu dürfen. Es ist Ihnen bekannt, daß gegenwärtig die Verleger zur Lieferung der Fortsetzungen an solche ausgeschloffenen Buchhändler gerichtlich angehalten worden sind, und der Vereins-Ausschuß hat es für seine Pflicht gehalten nach dieser Richtung hin Wandel zu schaffen. Auch die in K 7 enthaltene Bestimmung, daß ohne besondere Erlaubnis des Verlegers der Nettopreis eines Werkes nicht abgeänderl werden dürfe, ist neu ausgenommen. Diese Bestimmung richtet sich in erster Reihe gegen die ohne Erlaubnis des Verlegers erfolgende Unterbietung des Nettopreises durch Zwischenhändler und verbietet auch derartige Manipulationen seitens solcher Buchhändler, welche in der Regel keinen Zwischenhandel betreiben, wenn das Vorgehen des Betreffenden geeignet ist, den Bezug des Werkes in nennenswerter Weise vom Verleger abzulenken; dagegen ist der gelegentliche Verkauf einzelner liegen gebliebener Exemplare unter dem Nettopreise durch Sortimenter an andere Buchhändler hierdurch nicht verboten. Eine wesentliche Veränderung haben die jetzt in K 16 enthaltenen Bestimmungen über die Lieferung von Fort setzungen und Zeitschriften erfahren. Hinsichtlich des Bezuges von Konlinuationen besteht der Rechtszustand, daß das Publikum und ebenso der Sortimenter zur Abnahme der Fortsetzungen von solchen Werken verpflichtet sind, welche unter genau formulierten Bedingungen zur Subskription gelangt find, soweit diese Bedingungen seitens des Verlegers eingehalten werden. Thatsächlich hat sich aber ein Zustand entwickelt, nach welchem Publikum und Sortimentern eine fast unkontrollierte Freiheit im Abbestellen von Fortsetzungen eingeräumt worden ist. Diese seitens der Verleger geübte Kulanz ist eine not wendige, insofern es sich um Abbestellung von Fortsetzungen handelt, deren Abnehmer verstorben, zahlungsunfähig geworden oder in entfernte Gegenden verzogen sind- Würde eine derartige Kulanz dem Sortimenter gegenüber nicht geübt werden, so würde der Vertrieb von Fortsetzungs-Werken für den Sortiments-Buchhandel ein so gefährlicher werden, daß diese Ver triebsart auch für den Verleger bald unlohnsnd werden würde. Es hat sich aber hierdurch der auch von seiten des' Sorti ments- und Reise-Buchhandels empfundene Uebelstand ergeben, daß nun viele Abnehmer aus dem Publikum es einfach als ihr Recht ansehen, jederzeit von einer eingegangenen Verpflichtung zum Bezüge eines Lieferungs-Werkes ohne weiteres zurück treten zu können, oder wenigstens die Einwilligung hierzu von der Kulanz des Sortimenters erwarten zu dürfen. Dieser Uebelstand ist ein gleich schädlicher für den Sortiments- wie für den Verlags-Buchhandel, und der Vereins-Ausschuß hat es deshalb für seine Aufgabe erachtet, eine Bestin,mung zu schaffen, welche den Sortimenter in allen den Fällen vor Schaden bewahrt, wo ihm der Absatz der Fortsetzung an den bisherigen Abnehmer unmöglich geworden ist, während sowohl der Ver leger als auch der Sortimenter auf weitere Abnahme bestehen können, wenn der bisherige Abnehmer ohne rechtlichen Grund von dem Bezüge der Fortsetzung Abstand nehmen will. Eine grundsätzliche Regelung, die bisher schmerzlich vermißt worden ist, haben die im Abschnitt IV des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen über das Konditionsgut erfahren. Unter dem Begriff des Konditionsgutes sind erstens die Dis- ponenden, zweitens dis Neuigkeiten und drittens die L oonäition gelieferten älteren Werke zusammengsfaßt worden. Das buchhändlerische Konditions-Geschäft hat bisher zur Ausstellung der verschiedenartigsten Theorieen Veranlassung gegeben, und über diesen Grundstein unseres ganzen geschäftlichen Verkehrs sind dis verschiedensten, einander direkt widersprechenden Lehr meinungen ausgesprochen worden. Wir Buchhändler haben keine Veranlassung innerhalb unserer Verkehrsordnung zu der Frage Stellung zu nehmen, unter welche Vertragsart das Konditions-Geschäft systematisch einzuordnen ist, aber die entscheidende Frage, ob das in den Händen des Sortimenters befindliche Konditionsgut Eigentum des Sortimenters oder des Verlegers ist, mußte durch die Verkehrsordnung beantwortet werden, weil hiervon die wichtigsten Rechtsfolgen abhängen. Der Verlagsbuchhandel hat stets und mit Erfolg Len Anspruch erhoben, daß das Konditionsgut im Falls des Konkurses von der Konkursmasse ausgesondert werde. Er hat auch in steigendem Maße und Umfange sich das Recht Vor behalten, das Konditionsgut im Laufe des Rechnungsjahres zurückzuverlangen. Demgemäß mußten wir uns dafür entschei den, das Konditionsgut als Eigentum des Verlegers zu bezeichnen. Die wichtigsten Folgen ergeben sich aus diesem Grundsätze für die Beantwortung der Frage, inwieweit nun der Sortimenter für das Konditionsgut bei Verlusten und Beschädigungen durch Zufall ersatzpflichtig zu machen sei. Auch hierüber sind die Meinungen jetzt völlig geteilt. Während manche den Sortimenter in allen Fällen für haftpflichtig erklären, sprechen andere, namentlich die juristischen Schriftsteller, sich für das Gegenteil aus. Wenn auch in der Praxis eine ganze Reihe von solchen Fällen von Verlusten durch Zufall vorgekommen und zum Teil eingehend diskutiert worden sind, so kann man doch nicht behaupten, daß sich als Resultat dieser Vorgänge eine anerkannte Qsanz hinsichtlich der Haftpflicht ergeben hat. Nur das eins kann mit Sicherheit behauptet werden, daß der Sortimentsbuchhandel wohl allgemein die Verpflichtung anerkennt, das Konditionsgut auf seine Kosten gegen Fsuers- gsfahr zu versichern. Einem solchen unsicheren Zustande mußte unser Entwurf ein Ziel setzen, und der Vereinsausschuß hat sich dafür entschieden, hinsichtlich der Haftpflicht des Sortimenters Bestimmungen vorzuschlagen, welche im wesentlichen dem sogenannten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder