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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1891
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- Deutsch
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Ankcr-Verlrage entsprechen, welcher in der Kantate-Versammlung von, 2. Mai 1847, veranlaßt durch den großen Hamburger Brand vom Jahre 1842, zustande gekommen ist. Hiernach soll dem Sorlinienter die Pflicht auferlegt werden, das Konditions gut auf seine Kosten gegen Feuersgefahr und gegen die Zufälle des Transports zu versichern. Dagegen soll er nicht ersatz pflichtig sein in allen andern Fällen von Verlust oder Beschädigung durch Zufall, soweit der Schaden nicht durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes abzuwenden war. Wir müssen allerdings erwarten, daß diese Bestimmung, welche bisherige Ansprüche des Verlagsbuchhandels bedeutend einschränkt, auf seiten der Verleger Bedenken erregen wird. Wenn Sie aber erwägen wollen, daß nach allgemeinen Nechtsgrundsätzen der Eigentümer die volle Gefahr des Zufalls zu tragen hat, und daß in manchen durch höhere Gewalt hervorgerufenen Unglücksfällen das Lager und oft auch die Existenz des Sortiments buchhändlers völlig vernichtet werden können, so entspricht es sowohl der Billigkeit als dem Rechtsgefühl, daß diese Gefahr für das Konditionsgut vom Verleger getragen wird. Selbst bei einem sehr großen Sortiments-Lager wird der Schaden, den der einzelne Verleger infolge eines solchen Verlustes zu tragen hat, immer nur ein verhältnismäßig kleiner sein, sollte aber der Sortimenter für den Verlust des ganzen Lagers aufkommen müssen, so würde er in den meisten Fällen entweder dem Ruin ausgesetzt oder auf den guten Willen, d. h. auf die Wohlthätigkeit der einzelnen Verleger angewiesen sein. Ein solcher Zustand erscheint nach allen Richtungen hin unangemessen, uno wir hoffen, daß der Verlagsbuchhandel, welcher durch viele Bestimmungen unseres Entwurfes eine Stärkung seiner Rechtsansprüche erfährt, als Gegenleistung auch diesem Modus zustimmen wird, welcher den Lehren der Rechtswissenschaft entspricht und bei allen größeren Unglücksfällen auch meistens, wenn auch teilweise nur aus Kulanz, geübt worden ist. Die Bestimmung, daß der Sortimenter auf seine Kosten die Feuer- und Transport- Versicherung bewirken solle, ergiebt sich aus der Art unseres Geschäftes. Das Opfer, welches hierdurch dem Sortimenter auferlegl wird, ist ein sehr geringes, die Versicherung der einzelnen Sendungen aber durch die betreffenden Verleger wäre so gut wie undurchführbar. In ß 14 findet sich die Bestimmung, daß der Verleger die Lieferung eines defekten Werkes auf Verlangen durch frankierte Postsendung gut zu machen hat. Es ist dies eine Konzession an das berechtigte Verlangen des Publikums, derartige Versehen, welche der Verleger zu vertreten hat, möglichst rasch gut gemacht zu sehen. Dagegen soll die etwaige handschrift liche Bemerkung auf Fakturen „vor Absendung kollationiert" nicht mehr vom Inhaber der Verlagsbuchhandlung oder seinem Kommissionär persönlich geschrieben sein müssen. Neu ausgenommen ist die Bestimmung in 8 15 betreffend Sendungen unter Vorbehalt. Prozeßakten haben uns den Beweis geliefert, daß es nützlich ist, eine Bestimmung in die Verkehrsordnung aufzunehmen, welche besagt, wie sich der Sortimenter gegenüber Sendungen zu verhalten habe, welche unter einem bei der Bestellung nicht vereinbarten Vorbehalte gesandt worden sind. Eine wesentliche Bereicherung haben dis in der Verkehrsordnung enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr durch die Kommissionäre erfahren. Der Vereinsausschuß war hierbei bemüht, unter Wahrung aller andern Interessen den Wünschen des Vereins Leipziger Kommissionäre möglichst zu entsprechen. In § 19 des Entwurfes ist die Bestimmung getroffen, daß der Wechsel des Kommissionärs durch das Börsenblatt bekannt zu machen ist. Maßgebend hierfür war die Erwägung, daß es nicht bloß am Kommissionsplatze, sondern auch für alle auswärtigen Geschäftsfreunde von wesentlichem Interesse sei, zu erfahren, wenn eine Firma den Kommissionär wechselt und wer an die Stelle des bisherigen Kommissionärs, auf dessen Empfehlung hin oft der Kredit eröffnet wurde, getreten ist. — Die Bestimmung, daß die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse auf Gefahr des Kommittenten lagern und daß dieser berechtigt ist, die Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserleitungsschäden aus seine Kosten zu verlangen, entspricht dem Handelsgesetzbuch. Es erschien aber nützlich, diese Bestimmung in die Verkehrsordnung aufzunehmen, weil thatsächlich sehr viele Auslieferungslager von Verlegern bisher unversichert geblieben sein sollen, und an eine Versicherung der Beischlüsse während ihres Lagerns bei den Kommissionären bisher überhaupt noch nicht gedacht worden sein soll. Und doch liegt es auf der Hand, daß diese Beischlüffe namentlich in den Zeiten der Remission und des lebhaften Geschäftsverkehrs einen sehr hohen Wert haben muffen. Der Schlußsatz dieses Paragraphen, nach welchem ein Kommissionswechsel nur nach Ausgleich oder Sicherstellung der etwaigen Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber seinem bisherigen Kommissionär erfolgen darf, entspricht einer anerkannten Leipziger Usance und mußte demgemäß hier Platz finden. In Z 20 sind die Bestimmungen der bisherigen Berkehrsordnung über die Haftpflicht der Kommissionäre für ver loren gegangene Beischlüffe unverändert geblieben. Es erschien ratsam, an dem durch die bisherige Verkehrsordnung geschaffenen Kompromisse nicht zu rütteln, wenn auch mancherlei Wünsche auf Abänderung dieser Bestimmungen laut geworden sind. Dagegen schlagen wir Ihnen den Zusatz vor, daß die Haftbarkeit der Kommissionäre in diesen Fällen ein Jahr nach dem Termine enden solle, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. Es entspricht der Billigkeit und einem geordneten Geschäftsverkehr, daß derartige Reklamationen baldmöglichst erhoben und erledigt werden. Neu ist ß 23 bezüglich der Ablehnung direkter Sendungen. Das Publikum und der Sortimentsbuchhandel dürfen im allgemeinen den Anspruch erheben, daß auch der Verlagsbuchhandel dem Verkehrsbedürfnis unserer Zeit Rechnung trägt und im Bedarfsfälle zur Beschleunigung der Sendungen auf Verlangen des Sortimenters die Verkehrsmittel benützt, welche die Neuzeit uns zur Verfügung gestellt hat. Ein einseitiges Sperren hiergegen aus kleinlichen Beweggründen wäre geeignet, den deutschen Buchhandel in den Augen des Publikums als schwerfällig und leistungsunfähig erscheinen zu lassen. Der Vereinsausschuß glaubt, durch Anführung der Fälle, in welchen, falls andere Abmachungen nicht getroffen sind, der Ver leger berechtigt ist, direkte Sendungen abzulehnen, dis Interessen des Verlagsbuchhandels gebührend gewahrt zu haben. Infolge eines geäußerten Bedenkens möchte ich aber hierbei noch besonders darauf Hinweisen, daß weder dieser Paragraph noch eine sonstige Bestimmung der Verkehrsordnung den Verleger verpflichtet, seine Verlagsartikel an jeden beliebigen Besteller aus dem Kreise des Sortimentsbuchhandels zu liefern. Der Verleger ist ebenso wie jeder andere Kaufmann berechtigt, die Ausführung von Bestellungen abzulehnen, wenn ihm aus irgend einem Grunde die Anknüpfung oder Fortsetzung geschäftlicher Beziehungen zu dem Besteller nicht genehm ist. Eine wesentliche Umgestaltung und Bereicherung haben die in den Abschnitten VIII und IX enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr in Jahresrechnung, sowie über das gesamte Remittenden-, Disponenden- und Abrechnungs-Wesen erfahren. Der Vereinsausschuß hofft durch möglichst genaue Regelung der einzelnen Handlungen, aus welchen sich das Ab-
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