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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1891
- Sprache
- Deutsch
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rechnungs-Geschäft zusammensetzt, Vorschriften geschaffen zu haben, welche eine klare und übersichtliche Ordnung für diese Dinge ergeben, und wir glauben, daß hiermit dem Verlags- wie dem Sortimentsbuchhandel gleichmäjfig gedient sein wird. Neu, aber der bisherigen Usance entsprechend, sind die Bestimmungen hinsichtlich der Remittenden und Disponenden der Handlungen im Auslande Ebenfalls neu, aber durch das lebhafte Bedürfnis nach einer Regelung veranlaßt, sind die Bestimmungen in 8 32 über die Rücksendung gestrichener Disponenden. Der Verleger wird es nunmehr in der Hand haben, durch thuniichst baldige Erledigung seiner Aufgaben auch eine Beschleunigung der betreffenden Handlungen des Sortimenters herbeizuführen, und durch allseitige Befolgung der hier gegebenen Bestinimungen werden die Angehörigen des Buchhandels in die Lage kommen, bei Zeilen eine Inventur aufstellen zu können, welche nicht durch verspätete Remittenden, Disponenden-Faktursn und ander weitige Aenderungen alsbald wieder illusorisch zu werden droht. Z 33 des Entwurfs beschäftigt sich im allgemeinen mit den Remittenden von Konditionsgut und enthält wesentliche Aenderungen. Absatz 1 begründet die Berechtigung des Sortimenters, die Rücknahme von beschädigten, L condition ge lieferten Werken verlangen zu dürfen, wenn die vollständige Beseitigung der Schäden auf Kosten des Sortimenters erfolgen kann. Es erscheint unbillig, dem Verleger in allen Fällen das Recht zu geben, die Rücknahme solcher Werke zu verweigern, etwa nur aus dem Grunde, weil ein leicht zu ersetzender Umschlag, Karton u. dergl. abhanden gekommen ist oder der Ein. band eines Werkes ohne Beschädigung des Inhalts schadhaft geworden ist, wenn der Verleger in der Lage ist, auf Kosten des Sortimenters einen neuen Originalband beschaffen zu können. Der zweite Absatz dieses Paragraphen faßt die in den 88 24 und 32 getroffenen Bestimmungen zusammen und enthält die Neuerung, daß bar bezogene Exemplare eines Werkes nur dann an Stelle von L condition gelieferten Exem plaren remittiert werden dürfen, wenn der Bezug dieser Exemplare in ein und demselben Kalenderjahre statlgefunden hat. Ich muß hervorheben, daß diese im Interesse des Berlagsbuchhandels geschaffene Aenderung nicht nur von Verleger-Vereinen, sondern auch von einer Reihe von Kreisversinen beantragt worden ist, und benütze diese Gelegenheit, um zu bemerken, daß überhaupt erfreulicherweise auch aus dem Kreise der Sortimenter mancherlei Bestimmungen verlangt worden sind, welche in erster Reihe dem Verlagsbuchhandel zu gute kommen, aber einem soliden und prompten Geschäftsverkehr entsprechen. Dieser zweite Absatz des 8 32 richtet sich nunmehr gegen zwei Mißbräuche, welche hin und wieder Vorkommen, daß nämlich Werke kurz vor der Ostermesse gegen bar mit erhöhtem Rabatt bezogen werden, um an Stelle von im abgelausenen Jahre ver kauften Exemplaren sofort wieder remittiert zu werden, und daß andrerseits Werke in neuer Rechnung bezogen und sofort wieder in alter Rechnung remittiert werden, um die Zahlung für die abgesetzlen Exemplare auf diese Weise um ein Jahr hinauszuschieben. Eine Bestimmung von großer Bedeutung ist in Absatz 4 des 8 33 neu ausgenommen, wonach der Verleger von im Laufe des Jahres L condition gelieferten und zurückverlangten Werken nach Ablauf von drei Monaten nur dann zur Rücknahme verpflichtet ist, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen veränderten Auflage nicht begonnen hat. Der Vereinsausschuß hat die Frage der Rücksendung von Konditionsgut im Laufe des Lieferungsjahres einer wiederholten, ein gehenden und lebhaften Diskussion unterworfen, in welcher jeder Standpunkt seine Vertretung fand. Wir konnten uns aber nicht verhehlen, daß die Verkehrsordnung nur dann Aussicht hat, allseitig angenommen und nicht durch abweichende Be stimmungen sofort wieder durchlöchert zu werden, wenn wir dem berechtigten Verlangen des Verlagsbuchhandels Rechnung trugen, das Kondilionsgut in Ausnahmcfällen auch schon während des Lieferungsjahres zurückziehen zu dürfen. Die eigent- liehe bisherige Usance des deutschen Buchhandels gisbt allerdings dem Sortimenter das Recht, solches zurückverlangtes Konditionsgut auch noch zur Ostermesse remittieren zu dürfen. Thalsächlich aber ist diese Usance dadurch wohl für den größeren Teil der Konditionssendungen beseitigt, daß Verlegervereine für ihre Mitglieder und solchen Vereinen nicht an- gehörige Verleger in größerer Zahl sich durch besondere Geschäftsbedingungen das Recht Vorbehalten haben, die betreffenden Werke mit kürzeren oder längeren Fristen endgiltig zurückzuverlangen. Wenn an manchen Stellen der Verkehrsordnung dem Verlangen der Sortimenter nach einem beschleunigten Verkehr Rechnung getragen wurde, so hatte der Vereinsausschuß anzuerkennen, daß hier auch das berechtigte Interesse des Verlagsbuchhandels gewahrt werden mußte, in Ausnahmesällen sein Eigentum von den Lägern des Sortimentsbuchhandels vor der Ostermesse zurückziehen und anderweitig verwerten zu dürfen. Es wurde zugegeben, daß hierdurch in manchen Fällen dem Sortimenter Belästigungen und Opfer verursacht werden dürften, aber dieses Opfer muß vom Sortimentsbuchhandel gebracht werden, wenn er seinerseits will verlangen dürfen, daß er seinem Bedürfnis entsprechend mit Novitäten und sonstigen L condition- Sendungen seitens der Verleger reichlich versorgt werde. Im allgemeinen wird auch für den Sortimenter die Frist von drei Monaten genügen, um zur Ansicht gesandte Werke aus dem Kundenkreise zurückzuziehen. In Ausnahmefällen wird die Kulanz des Verlegers prompten Geschäftsfreunden gegenüber gewiß nicht ausbleiben, und gegen Mißbräuche bei Anwendung dieses Zurückziehungsrechtes seitens der Verleger ist der Sortimentsbuchhandel dadurch gesichert, daß die Rechtsfolgen für verspätetes Zurücksenden nur dann eintreten sollen, wenn in der Zwischenzeit der Druck einer neuen, veränderten Auflage bereits begonnen hat. Gestatten Sie mir, an diese Zusammenstellung der wichtigsten neuen Bestimmungen eine Uebersicht dessen anzu reihen, was aus der bisherigen Verkehrsordnung gestrichen worden ist. Ueber die Fortlassung der in 8 2 bis 9 des Ent wurfs gegebenen Erklärungen ist bereits in dem gedruckt vorliegenden Berichte des Vereinsausschusses referiert. Ich bin überzeugt, daß diese Definitionen in unserem Entwürfe nur von wenigen werden vermißt werden, und daß alle für Nicht buchhändler nötigen Belehrungen aus den einschlägigen Bestimmungen der Verkehrsordnung geschöpft werden können. Gestrichen ist ferner 8 l2 der bisherigen Verkehrsordnung, welcher sich mit dem Verkaufe der Bücher an das Publikum beschäftigt. Dieser Paragraph gab zu den verschiedensten Erörterungen und Anträgen Veranlassung, beispiels weise auch bezüglich der Frage, ob der Sortimenter berechtigt sei, ein Buch teurer als zum Ladenpreise zu verkaufen, wenn der vom Verleger gewährte Rabatt ein ungenügender sei. Ebenso wurde die Frage des Restbuchhandels hierbei eingehend diskutiert. Die Beratung ergab aber das Resultat, daß der Paragraph ganz gestrichen wurde, weil er in den Rahmen der Verkehrsordnung überhaupt nicht paßt, welche lediglich die Aufgabe hat, die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Buch händlern zu regeln. Ueberflüssig erschien infolge anderweitig eingeschalteter Bestimmungen 8 33, betreffend den Barverkchr
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