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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-20
- Erscheinungsdatum
- 20.05.1891
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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^4 113, 20. Mai 1891. Amtlicher Teil. 2927 ebenso wurde 8 gestrichen, weil die Verkehrsordnung nicht die Aufgabe haben kann, den Gerichten für den Fall des Konkurses eines Sortinienters Vorschriften zu machen, und weil das Eigentumsrecht des Verlegers am Konditionsgut nun mehr bereits in 8 11 festgestellt ist. Ebenso erschien 8 42 entbehrlich, welcher bezüglich des dem Sortimenter seitens des Verlegers gewährten Kredites lediglich geltendes Handelsrecht enthält. Von einer Seite war beantragt worden, eine entgegengesetzte Bestimmung in den Entwurf aufzunehmen, wonach der Käufer eines Sortimenlsgeschäftes stets für die Passiva seines Vorgängers haftbar sei. Es wurde anerkannt, daß es sehr wünschenswert wäre, wenn man in allen Fällen eine solche Garantie des Käufers herbeiführen könnte. Es ergab sich aber, daß es unmöglich sei, dies durch die Verkehrsordnung zu bewirken. Denn der Käufer einer Sortimentshandlung wird in den seltensten Fällen schon vor Abschluß des Kaufvertrages sich auf die Verkehrs ordnung verpflichtet haben, und die später erfolgende Verpflichtung auf die Verkehrsordnung kann ihm unmöglich mit rück wirkender Kraft das Einstehen für die Passiva seines Vorgängers auferlegen. Es wird sonach Sache des Verlagsbuchhandels, insbesondere der Verlegervereine sein, wenn sie den gewünschten Zustand herbeiführen wollen, in Zukunft durch öfters wieder holte Bekanntmachungen im Börsenblatt diejenigen Herren, welche mit der Absicht umgehen, eine Sortimentsbuchhandlung zu kaufen, darauf aufmerksam zu machen, daß sie auf offenes Konto seitens der betreffenden Verleger nur dann rechnen können, wenn sie den Kaufvertrag derartig abschließen, daß sie in der Lage sind, für die Passiva ihres Vorgängers dem Verlagsbuchhandel gegenüber Garantien übernehmen zu können. Aus dem im Börsenblatt abgedruckten Bericht des Vereinsausschusses ergiebt sich, daß unsererseits ein großes Maß angestrengtester Arbeit darauf verwandt worden ist, die Bestimmungen der revidierten Verkehrsordnung möglichst klar und zweckentsprechend zu fassen; so waren wir auch bemüht, für alle vorgsschriebenen Handlungen so weit als thunlich zweckmäßige Fristen festzusetzen. Ich muß hier alles Nebensächliche übergehen, aber wir dürfen wohl hoffen, daß diejenigen Kollegen, welche die bisherige Verkehrsordnung und unfern Entwurf einem eingehenden Vergleiche unterzogen haben, anerkennen werde», daß wir bemüht gewesen sind, die uns zugeteilte Aufgabe möglichst zu erfüllen. Es ist bereits wiederholt darauf hingewiesen worden, daß der Vereinsausschuß sich entschlossen hat, nicht bloß anerkannte Usancen zu sammeln, sondern ein Regulativ sür den geschäftlichen Verkehr des deutschen Buchhandels zu schaffen, welches geeignet ist, sür die wichtigsten Vorkommnisse in unserm Geschäftsleben klare Vorschriften zu geben, auch soweit anerkannte Usancen nicht vorhanden sind. Hoffentlich ist es uns gelungen, bei Ihnen die lleberzeugung hervorzurufsn, daß der vorliegende Entwurf eines solchen Regulativs geeignet ist, den Bedürfnissen, dem Billigkeits- und dem Rechtsgefühl des deutschen Buchhandels zu entsprechen. Auf Grund der Satzungen werden dis Bestimmungen der Verkehrsordnung in Er mangelung besonderer Vereinbarungen von Firma zu Firma sür die Mitglieder des Börsenvereins verbindlich sein. Nach 8 2 Absatz 2 unseres Entwurfes ist auch vorgesehen, dis Nichtmitglieder auf die Verkehrsordnung zu verpflichten und dieselbe dadurch für den gesamten deutschen Buchhandel maßgebend zu machen und eine Rechtseinheit auf diesem Gebiete herbeizuführen. Ein wesentlicher Anteil an dieser Aufgabe wird den Verlegern, namentlich aber den Verlegervereinen zu fallen, in deren eignem Interesse es liegen wird, mit Nichtmitgliedern des Börsenvereins nur unter ausdrücklicher Verpflichtung derselben auf dis Verkehrsordnung in Geschäftsbeziehungen zu treten, beziehungsweise zu bleiben. Schon jetzt ist die Sicher heit vorhanden, daß so viele Verleger dies thun werden, daß der Erfolg auf dieseni Wege unzweifelhaft ist. Nehmen Sie unfern Entwurf an als einen Versuch der Fortbildung des buchhändlerischen Rechtes. Sie schaffen damit die Möglichkeit, auch in Zukunft Reformen und Revisionen anzubahnen, während die bloße Zusammenstellung anerkannter Usancen nur die Folge haben würde, in Bezug auf viele Fragen einerseits die größte Rechlsunsicherheit bestehen zu lassen, andererseits in Bezug auf unsere Usancen mit der Zeit eine völlige Verknöcherung herbeizuführen; denn man kann wohl durch Abstimmung in einer Hauptversammlung freigewählte Bestimmungen ändern, nicht aber erklären, daß an Stelle einer bisher anerkannten Usance eine andere Bestimmung wiederum als Usance treten solle. Die Annahme unseres Entwurfes wird aber auch in anderer Beziehung die Rechtssicherheit im deutschen Buch handel fördern. Mit der Einführung eines neuen bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich soll auch eine Revision des Handelsgesetzbuches verbunden werden. Es ist völlig unsicher, in welchem Sinne diese hinsichtlich der Wirkungen des Handelsgewohnheitsrechtes und der thatsächlichen Handelsbräuche erfolgen wird. Vorläufig ist nach dem vorliegenden Ent- würfe eines bürgerlichen Gesetzbuches anzunehmen, daß die Wirkungen des Gewohnheitsrechtes gegen den bisherigen Zustand eingeschränkt werden sollen. Durch Annahme unseres Entwurfes und Ueberleitung des buchhändlerischen Rechtes aus dem Gebiete der Usance in die vertragsmäßige Ordnung werden Sie unser Recht in dieser Hinsicht unabhängig von der Ge staltung des sonstigen Handelsgewohnheitsrechtes machen können. Ich bitte Sie im Namen des Vereinsausschusses, nehmen Sie unfern Entwurf unverändert an. Sie werden damit einen wichtigen Schritt thun für die Sicherung und die Fort bildung unseres deutschen Buchhandels-Rechtes. Vorsitzender; Ich habe zunächst Mitteilung zu machen von einem Antrag, der zu dem Entwurf eingelaufen ist von seiten der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins. Derselbe lautet: »Die Hauptversammlung der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins am 17. April 1891 hat beschlossen; dem Vorstande des Börsenvereins mitzuteilen, daß die Vereinigung den 8 ? des Entwurfs einer Ver kehrsordnung für unannehmbar erachtet und den Fortfall dieses Paragraphen beantragt. Begründung; 8 4 enthält bereits die Bestimmung, daß der Verleger den Ladenpreis und den Nettopreis seiner Verlagsartikel festsetzt. Dis im deutschen Buchhandel bisher vorgekommenen Fälle, daß Sortimenter oder Barsortimenter ohne Erlaubnis des Verlegers die Preise abgeändert haben, sind ganz geringfügig und dürfen nicht Veranlassung geben zu einem Verkehrsgesetz von so großer Tragweite, wie 8 ? sein würde. Denn jeder Sortimenter, der aus irgendwelchem Grunde den Rest einer Partie von einem bei ihm nicht gangbaren Werke einem Kollegen zum Bezugspreise salso billiger als zum Original-Nettopreise eines ein zelnen Exemplars) abgiebt, würde gegen 8 7 verstoßen. Dies kann aber vom Börsenverein nicht beab sichtigt werden - Ich stelle nunmehr den Entwurf der Verkehrsordnung zur Diskussion. Achtundsünfztgstcr Jahrgang. 3S4
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