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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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114, 21. Mai 1891. Amtlicher Teil. 2969 Dasjenige Konditionsgut dagegen, welches der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die an dere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurückverlangen. 8 12. Neuigkeiten. Als Neuigkeiten gelten Werke, welche zum ersten Mal oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und nicht lediglich einen neuen Titel tragen. Die Zusendung von Neuigkeiten a eonäition kann unverlangt an solche Sortimenter erfolgen, welche laut Bezeichnung im neuesten Jahrgange des Adreßbuchs derartige Sendungen annehmen, oder anderweitig solche erbeten haben. Geschieht die Zusendung ohne diese Ermächtigung, so trägt der Verleger jede Gefahr von Verlust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rücksendung, falls ihm binnen Monatsfrist nach Eingang der Sendung eine bezügliche Anzeige gemacht wird. V. Beschaffenheit der Sendungen. Z 13. Inhalt der Sendungen. Falls der Inhalt einer Sendung nicht mit der Faktur über einstimmt, hat der Empfänger dies dem Ahsender sofort nach Ein gang der Sendung anzuzeigen, widrigenfalls er die Sendung als mit der Faktur übereinstimmend anzuerkennen hat. 8 14. Defekte. Stellt sich heraus, daß ein voni Verleger geliefertes Werk defekt ist, so ist der Verleger innerhalb eines Jahres nach dem Bezüge verpflichtet, sofort nach Empfang der bezüglichen Mitteilung, den Defekt (fehlende Bogen, Tafeln u. s. w.) unentgeltlich nach- zuliesern oder das Exemplar umzutauschen, in beiden Fällen ans Verlangen franko per Post. Ist der Verleger hierzu außer stände, so hat er das Buch, auch wenn es inzwischen bereits für das Einbinden vorbereitet wurde, zurückzunehmen. Zum Ersah des dem Sortimenter entgangenen Gewinns ist er dagegen nicht ver pflichtet. Die handschriftliche Bemerkung auf der Faktur: „Vor Absen dung kollationiert" verpflichtet den Empfänger zur sofortigen Prü fung und Anzeige eines Mangels und entzieht ihm das Recht späterer Beanstandung. 8 15. Sendungen unter Vorbehalt. Werden bestellte Werke unter einem vorher nicht vereinbarten Vorbehalte gesandt, so gilt die Sendung als angenommen, ivenn der Sortimenter nicht sofort nach Empfang der Sendung dem Absender seinen Widerspruch erklärt. In letzterem Falle hat der ^ Sortimenter die betreffenden Werke dem Verleger oder dessen Kom missionär auf die Aufforderung des Verlegers hin innerhalb dreier Monate zuzustellen. 8 16. Neueste Auflagen. Der Verleger ist verpflichtet, von bestellten Werken die neuesten Auslagen in unbeschädigten und vollständigen Exemplaren zu liefern t er hat aber ohne besonderes Befragen nicht die Pflicht, bei Ausführung der Bestellungen von dem etwa hevorstehenden Erscheinen neuer Auflagen Mitteilung zu machen. 8 17. Verpackung. Eine Berechnung der Verpackung findet zwischen Verleger und Sortimenter in der Regel nicht statt, abgesehen von solchen Sendungen, welche Verpackung zwischen Brettern, in Kisten, auf Rolle u. s. iv. erfordern. Solche berechnete und zu kennzeichnende Originalverpackung darf der Sortimenter, sofern sie sich in zu gleichem Zwecke verwendbarem Zustande befindet, dem Verleger oder dessen Kommissionär mit dem gleichen Preise berechnet franko zurücksenden. VI. Beförderung über den Komimsstonsplatz. 8 18. Kommifsionsplatz. Die Beförderung der Sendungen geschieht, wenn nicht an deres vereinbart ist, über den Kommissionsplatz Leipzig, d. h. der Absender hat dieselben dem Leipziger Kommissionär des Adressaten franko zugehen zu lassen, falls er nicht vorzieht, die Sendungen dem Adressaten mit dessen Zustimmung direkt franko zuzuschicken. 8 19. Kommissionär. Als Kommissionär einer buchhändlerischen Firma gilt die durch das Adreßbuch oder das Börsenblatt bekannt gegebene Firma so lange, bis ein etwaiger Kommissionswechsel in letzterem angezeigt ist. Der Kommissionär handelt im Aufträge, im Namen und für Rechnung des Kommittenten. Er ist ohne weiteres zur Empfang nahme von Sendungen aller Art, sowie zur Empfangnahme von Zahlungen für Rechnung seines Kommittenten als befugt anzu- fehen. Aus dem von ihm verwalteten Auslieferungslager des Verlegers liefert er für Rechnung desselben mit dessen Original- sakturen. Die dem Kommissionär übergebenen Vorräte und Beischlüsse lagern auf Gefahr des Konimittenten. Letzterer ist berechtigt, die Versicherung derselben gegen Feuer- und Wasserschäden zu ver langen, jedoch verpflichtet, die Kosten dafür dem Kommissionär zu vergüten. Ein Kommissionswechsel darf, falls der Kommissionär Gläu biger des Kommittenten ist, nur vollzogen werden nach Ausgleich der fälligen und Sicherstellung der schwebenden Verbindlichkeiten des Kommittenten gegenüber dem bisherigen Kommissionär, ins besondere auch nach Sicherstellung für Abrechnung und Aus gleichung des Kontos über das etwa dem Kommittenten vom Kom missionär gelieferte Sortiment zu dem vereinbarten Termin. 8 2g. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm auf Verlangen oder nach Vereinbarung über den Kommissionsplatz gesandten Werke beginnt mit deren Uebergabe an dessen Kommissionär und endet für Remittenden mit deren Uebergabe an den Kommissionär des Adressaten oder an den Adressaten selbst. Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden gekommenen Rechnungspakete (Beischlüsse) ist der Kommissionär haftbar, wenn nachweislich der Verlust durch dessen Verschulden entstanden ist. Ist ein solches nicht sestzustellen (insbesondere tvegen der her kömmlichen Abgabe der Pakete ohne Quittung oder Avis), so haben der Sortimenter (als Absender oder Empfänger) und die beteiligten Kommissionäre dem betreffenden Verleger die Hälfte des Fakturabetrages des abhanden gekommenen Pakets zu gleichen Teilen zu ersetzen. Die Haftbarkeit der Kommissionäre erlischt jedoch in allen Fällen ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Verrechnung des Inhalts der Pakete stattzufinden hatte. VII. Beförderung auf direktem Wege. 8 21. Kosten. Die Koste» für direkte Zusendung hat der Besteller zu tragen, falls er die direkte Beförderung ausdrücklich vorgeschriebe» hat und dieselbe genau nach seiner Vorschrift erfolgt ist. 8 22. Haftbarkeit für Sendungen. Die Haftbarkeit des Sortimenters für die ihm aus Verlangen direkt zugehenden Sendungen beginnt mit dem Augenblick der Absendung. Für Remittendensendungen, welche auf Wunsch des Verlegers direkt erfolgen, endet die Haftbarkeit des Sortimenters mit dem Augenblick der Absendung. LS8»
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