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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1891
- Strukturtyp
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- 1891-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1891
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- Deutsch
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IIS, 27. Mai 1891. Nichtamtlicher Teil. 3089 Nichtamtlicher Teil. Petition des Vereins der österreichisch-ungarischen Buch händler, des Gremiums der Buchdrucker und Schrist- gießer Nicderösterreichs, der Corporation der Wiener Buch-, Kunst-und Musikalienhändler und des Journa listen- und Schriststellervereins »Concordia« in Wien m» Revision des Prcßgesrtzes, Aushebung des Zeitungs- stcuivels uud Resorm des Gcsällstrasvcrsuhrcns. Die nachsolgendc Petition der österreichischen Buchhändler, Buch gewerbe, Journalisten und Schriftsteller entnehmen wir der »Oester- rcichisch-ungarischen Buchhändler-Correspondenz». Ihre Ucberreichnng Halle nach der ursprünglich bestandenen Absicht schon früher stattfindea sollen; diese Absicht wurde jedoch aus Anlaß von Protesten einiger Ber- cinsmitglieder geändert. Die Petition wird nunmehr zunächst die Hauptversammlung des -Vereins der österreich-ungarischen Buchhändler« ant 20. Juni d. I. beschäftigen. Sic lautet: Hohes Abgeordnetenhaus! Als das Preßgesetz vom 17. Dezember 1862 geschossen wurde, war die österreichische Verlagsthätigkeit nur eine sehr bescheidene. Die Druckindustrie bewegte sich in engen Grenzen, und das Zeitungswesen steckte noch in den Kinder schuhen Seither haben sich diese Geschäftszweige mächtig ent wickelt und zu Ansehen und Bedeutung nicht nur im Jnlande, sondern in der ganzen Welt emporgerungen, ungeachtet der Fesseln, die ihnen durch unsere Gesetzgebung angelegt wurden. Aber trotz dieses relativ bedeutenden Aufschwunges kan» sich die österreichische Buch- und Zeitungsindustrie mit dem Auslande nicht messen, wo eine freiheitlichere Gesetzgebung schon lange alle die Hindernisse weggeräumt hat, welche der kraftvollen Entfaltung dieser hervorragenden Geschäftszweige bei uns leider noch immer entgegenstehen Es ist allgemein bekannt, daß der Buchhandel i» Oesterreich, im Vergleiche zu Frankreich, England und vor allem zu Deutschland, in seinen Erfolgen sehr weit zurückbleibt. Laien hört man dies oft mit der Indolenz und Energielosigkeit, sowie dem Mangel an Unternehmungsgeist der österreichische» Buchhändler begründen. Diese Vorwürfe sind völlig ungerecht fertigt. Der österreichische Buchhandel ruht vielmehr größtenteils in den Händen von Männern, deren Tüchtigkeit und Arbeitskraft bei allen Sach- und Fachkundigen Anerkennung findet Doch sind jeder Unternehmung in größerem Stile schon durch die ungünstigen Absatzverhältnisse in Oesterreich, noch mehr aber durch die preß- und gewerbegesetzlichen Bestimmungen, die Arme gebunden. Nirgends in der Welt arbeitet der Buchhandel mit so hoher Steuerlast, bei so teueren Erzeugungskosten und unter derart schwierigen Vertriebsverhältnissen. Ebenso ergeht es der Zeitungsindustric, welche, obgleich sie sich in Bezug aus die redaktionelle, wie technische Herstellung den besten Unternehmungen des Auslandes ungescheut zur Seite zu stellen vermag, doch nicht jenen Aufschwung erreichen kann, den sie in anderen Staaten längst besitzt. Wo aber die Verlags- und Zeitungsindustrie krankt, da ist auch das gesamte Drnckgewerbe in Mitleidenschaft gezogen und deshalb werden die Klagen über das Darniederliegen desselben in Oesterreich immer allgemeiner. Anstatt jedoch die vorhandenen mißlichen finanziellen nnd gewerblichen Umstände durch anderweitige Begünstigungen aus zugleichen, ist das heute geltende Preßgesetz geradezu daraus an gelegt, die ohnehin karge freie Entwickelung zu erschweren. Alle Versuche der beteiligten Korporationen sowohl, wie auch einzelner Abgeordneter und Parteien des Abgeordnetenhauses, eine gründ liche Resorm unserer Preßgesetzgebung in Fluß zu bringen, er wiesen sich bisher als fruchtlos, und so sehen sich die ehrsurchts- voll gesertigten Korporationen — der Verein der österreichisch ungarischen Buchhändler, das Gremium der Buchdrucker und Shciftgießer Niederöstcrreichs, die Korporation der Wiener Buch-, ! Kunst- und Musikalienhändler und der Journalisten- und Schrift steller-Verein »Concordia« in Wien — neuerdings veranlaßt, einem hohen Abgeordnetenhause die ergebene Bitte zu unter breiten, die Resorm der einschlägigen Gesetze baldigst in Angriff zu nehmen. Hauptsächlich sind es die folgenden Bestimmungen des Preßgesetzes vom Jahre 1862, die einer gründlichen Abänderung bedürfen. Das Preßgesetz stellt im ersten Absätze des H 3 fest, daß die Preßgewerbe dem Gewerbcgesetze unterworfen sind; dagegen besagt der h 1 des Gesetzes über das Strafverfahren in Preß- sachen, daß das Strasrichteramt in Preßsachen ausschließlich den Gerichten zusteht. Es unterliegen also diese Gewerbe zweierlei Gesetzen, welche sich nicht ergänzen. Es wäre somit vor allem der Wirkungskreis des ordentlichen Richters und jener der Gewerbe behörden genau abzugrenzen, da es im Falle eines behördlichen Ein schreitens für den Betroffenen nicht gleichgiltig sein kann, ob er stras- gerichtlich verurteilt oder nur mit einer Ordnungsstrafe belegt wird. Eine weitere Schädigung erfährt die österreichische Druck- industric ganz besonders durch den Inhalt der KZ 1ü—18 des Preßgesetzes über die Herausgabe periodischer Druckschriften. Vor allein ist es die Bestimmung des Erlages einer Kaution, wodurch für die Zeitungsunternehmer eine Ausnahmestellung gegenüber allen anderen Gewerbetreibenden geschaffen ist. Da die Kaution doch nur den Zweck haben kann, im Falle der Verurteilung zu einer Geldstrafe deren Einbringung zu sichern, so wird dadurch ein Prinzip ausgestellt, das in unserer ganzen Strafgesetzgebung vereinzelt dasteht nnd mit den modernen Anschauungen in grellstem Widerspruche steht. Für den ohnehin konzessionierten buchhändlerischen Ver leger periodischer Druckschriften ist der Kautionszwang ebenfalls eine ganz ungerechtfertigte und schwere Last. Eine Beseitigung dieser, namentlich den Aufschwung der kleinen politischen Blätter so sehr hemmenden Bestimmung des Preßgesetzes wäre wohl auch im staatlichen Interesse gelegen, da infolge dessen eine große Zahl neuer Steucrobjekte entstehen dürste. Die in den ZZ 17 und 18 enthaltenen Verfügungen über das Abliesern von Pflichtexemplaren wären aufzulassen, da durch dieselben dem Druckereibesitzer oft sehr schwer zu erfüllende Verpflichtungen auserlegt werden. Vom Verleger jedoch wird, besonders bei kostspieligen und umsangreichen Werken, die in kleinen Auflagen erscheinen, die Abgabe von vier Pflichtexem plaren hart empfunden. Während z. B in Frankreich ein Minister aus Staatskosten nicht selten 106 bis 200 Exemplare gemeinnütziger, wissenschaftlicher Werke subskribiert und sic an die öffentlichen Bibliotheken des Landes verteilt, dadurch also den materiellen Nutzen des Einzelnen ebenso wie den geistigen Vorteil der Gesamtheit fördert, müssen unsere Verleger nicht nur häufig aus einen Gewinn verzichten, sondern auch zu Gunsten einzelner öffentlicher Anstalten einen positiven Schaden leiden. Geradezu den Krebsschaden des österreichischen Buchhandels bilden aber die im ß 23 des Preßgesetzes und im 8 12 lit 0 der Bestimmungen über das Hausierwesen, in Verbindung mit den im Handels-Ministerial-Erlasje vom 23. Dezember 1881 enthaltenen Verfügungen über den Hausierhandel und ver wandte Beschästigungen. Der Handel besteht nicht nur in der Nachfrage, sondern auch im Angebote. Im österreichischen Buchhandel ist aber das Offert fast gänzlich auf die Geschäftsräume der Buchhändler beschränkt. Die hierfür entfallenden Spesen sind indessen so hohe, daß der durch die buchhändlerischen Einrichtungen genau fest gesetzte Gewinn säst gänzlich aufgezehrt erscheint. Das haupt sächlichste Mittel, welches der Sortimentsbuchhandel anderer Länder anwendet, um de» ihm geeignet erscheinenden Büchern 414»
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