Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-27
- Erscheinungsdatum
- 27.05.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910527
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189105275
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910527
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-05
- Tag1891-05-27
- Monat1891-05
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
^ 119, 27. Mai 1891. Nichtamtlicher Teil. 3091 sprachen, aber trotzdem sich der Staat seither eine ganze Reihe anderer sehr ertragsreicher Steuerobjekte zu verschaffen wußte, ist diese Kultursteuer noch immer nicht gesallen. Das ganze Erträgnis dieser Abgabe beträgt aber jährlich nicht viel mehr als eine Million Gulden und wird durch den umständlichen und kostspieligen Einhebungs- und Kontrollapparat noch ge schmälert Ungarn hat sofort nach Erlangung seiner Selbständigkeit den Zeitungsstempel aufgehoben und ist sehr wohl dabei ge fahren, da der Ausschwung des Zeitungswesens infolge dessen ein kolossaler war. Die diesseitige Reichshälste hat das traurige Vorrecht, allein unter allen Kulturstaaten den Zeitungsstempel aufrecht erhalten zu haben. Welch großen Einfluß der Stempel auf die Auflagen der Blätter hat, beweist wohl der Umstand, daß die Regierung ihre eigenen Blätter von demselben befreit, um sie konkurrenz fähiger zu machen. In welchem großen Nachteile sich jedoch der steuerzahlende Zeitungsherausgeber solch staatlicher Kon kurrenz gegenüber befindet, brauchen wir wohl nicht näher zu erörtern. Durch den Stempel werden aber nicht nur die Zeitungs herausgeber getroffen, sondern nicht minder die Buchdrucker, denen das Gesetz die Haftpflicht für die richtige Abfuhr des Stempels ausbürdet, eine gesetzliche Last, die kein anderes Ge werbe zu trägen hat. Die Bestimmungen des Gesetzes sind durchaus so viel deutig abgefaßl und durch Nachtragsverordnungen so kompliziert, daß es sehr schwer fällt, sich ein klares Bild zu machen, ob ein Blatt stempelpflichtig sei oder nicht. Die Folge davon ist, daß die Auslegung des Gesetzes eine ganz verschiedene ist und daß selbst die Finanzbehörden zu verschiedenen Zeiten ganz ent gegengesetzter Anschauung sind. Wie sehr darunter der Buchdrucker, aus dem die Haftpflicht lastet, zu leiden hat, liegt klar auf der Hand. Der Heraus geber eines Blattes kann, gleich dem Buchdrucker, der Ansicht sein, daß dasselbe stempelsrei ist! die Finanzbehörde stimmt den, stillschweigend zu, aber plötzlich ändert sie ihre Auffassung, und dann wird auf Jahre zurückgegriffen und das Blatt als stempel pflichtig bezeichnet. Infolge dessen wird der Buchdrucker ver urteilt, nicht nur den Stempel nachzuzahlen, sondern auch die zehnfache Strafe zu entrichten. Wird letztere auch in berück sichtigungswürdigen Fällen im Gnadenwege teilweise erlassen, so bleibt doch die zu bezahlende Summe immer eine ebenso hohe als drückende. Ein Regreß des Buchdruckers an den Herausgeber des Blattes ist bei kleineren Blättern, namentlich bei Wochenschriften in den seltensten Fällen möglich, da der Drucker zumeist froh sei» muß, wenn er seine Druckkosten herein bringt. Ein solches Zurllckgreisen der Finanzbehörden trifft auch oft Blätter, die zu Grunde gegangen und deren Herausgeber gar nicht mehr auffindbar sind. In neuester Zeit gehen die Finanzbehörden in dieser Richtung mit einer Schärfe und Rücksichtslosigkeit vor, die früher ganz unbekannt war. So kommt es, daß jetzt fast jede größere Druckerei, die sich mit Zeitschriften abgiebt, mehrere Prozesse anhängig hat. Ganz außerordentlich verschärft wird die Last, unter welcher die Buchdrucker leiden, durch das veraltete und ver werfliche System unseres Gefällsstrasversahrens, in welchem Untersuchungsrichter und Ankläger häufig in einer Person ver eint sind Die Mittel, welche oft genug angewendet werden, um den in Untersuchung gezogenen Drucker einzuschüchtern und zur Zahlung einer »Abfindung« mürbe zu machen, können fürwahr nicht als moralisch des Staates würdige betrachtet wer den, und dieses ganze Prozeßverfahren erscheint in um so ge hässigerem Lichte, als die meisten derartigen Gesällsuntersuchungen ihren einzigen Grund in der häßlichsten aller Einrichtungen, den Angeberprämien, haben. Achtundsünfzigster Jahrgang. Die Durchführung der oben dargelegten Wünsche würde aller dings eine vollständige Umgestaltung des bisher bestehenden Preß- gesetzes, die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbe ordnung sowie die Revision des Gebührengesetzes notwendig machen. Dieser gesetzgeberische Akt würde jedoch die segensreich sten Folgen für das weitverzweigte Buch- und Zeitungsgewerbe, sowie die mit demselben verbundene Papierindustrie haben, und diese kämen noch so manchen anderen Gewerben, die an dem Erstarken der genannten Branchen beteiligt sind, zu gute. Ein Blick auf die westlichen Kulturstaaten lehrt, daß die Sprengung der geschilderten Fesseln die Ruhe und Ordnung des Reiches nicht bedrohen würde, und die finanzielle Einbuße, die der Fiskus direkt erleidet, würde indirekt durch die Hebung der Steuerkraft hereingebracht werden. Die ergebenst gefertigten Korporationen sind nie an die Gesetzgebung mit der Forderung herangetreten, durch Errichtung von Zollschranken die drückende Konkurrenz des Auslandes aus zugleichen: sie glauben jedoch berechtigt zu sein, die dringende Bitte zu stellen, durch Berücksichtigung ihrer Wünsche jene Schranken zu Falle zu bringen, welche der freien Entfaltung der Kräfte in Oesterreich aus dem Gebiete der Preßgewerbe hinder lich sind. Sie fassen ihre Wünsche dahin zusammen: Es möge aus Grundlage der angeführten That- sachen das bestehende Preß- und Gebührcngesetz einer durchgreifenden Umgestaltung seitens des hohen Ab geordnetenhauses unterzogen werden. Für den Fall, als das hohe Haus, wie wir zuversichtlich erwarten, geneigt sein sollte, unserer Bitte zu willfahren und die bezeichnet-» Zweige der Gesetzgebung zum Gegenstände seiner Beratung zu machen, fügen wir die weitere Bitte bei: Das hohe Haus wolle einer etwaigen Expertise über die Reform des Preßgesetzes und die Aufhebung des Zeitungsstempels Experten aus dem Kreise der ehrfurchtsvoll gefertigten Korporationen beiziehen. Wien, im April 1891. Antwort auf die Rechtsfrage in Nr. M d. Bl. Die in Nr. 113 dieses Blattes aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Kunsthändler seinem Preisverzeichnis von Kupferstichen und sonstigen Kunstblättern kleine Clichss ohne Erlaubnis der Verleger beifügen kann, ist ohne weiteres zu verneinen, und zwar, worauf schon die Redaktion des Börsenblattes in ihrer Antwort hinweist, aus Grund des Z 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, welcher die Aufnahme solcher Nachbildungen in ein Schriftwerk nur dann gestattet, wenn dieses als Haupt sache erscheint. Ausdrücklich also verlangt die obige Bestimmung, daß es sich um Illustrierung eines Schriftwerkes handle. Einem Preisverzeichnis kommt jedoch der Charakter eines Schriftwerkes nicht zu. Denn Dambach stellt auf Seite 14 seiner »Gesetz gebung des Norddeutschen Bundes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ic.« (Berlin 1871, Th. Ehr. Fr. Enslin) folgende Requisiten für den Begriff eines Schriftwerkes auf: a) daß dasselbe das Produkt einer eigenen geistigen Thätigkeit des Autors sei, und d) daß es sich dazu eigne, Gegenstand des litterarischcn Ver kehres, des Verlages, zu sein. Dainbachs Kommentar zu diesem Gesetze ist umsomehr als maßgebend zu betrachten, als er ja der eigentliche Schöpfer dieses Gesetzes ist und auch vollständig mit den den: Entwurs beigegebenen Motiven übereinstimmt. Die letztere» sagen ausdrücklich, daß nur solche Schriften geschützt werden sollen, welche sich als Ausfluß einer individuellen geistigen Thätigkeit darstellen. In ähnlicher Weise sagt der Konimissions bericht, daß es die Absicht sei, der geistigen Arbeit ihren Lohn 4lS
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder