Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.05.1891
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- 1891-05-27
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- 27.05.1891
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3092 Nichtamtlicher Teil. 119. 27. Mai 1891. zu sichern, und daß nur derjenige 'die Rechte des Urhebers in Anspruch nehmen könne, welcher eine solche Thätigkeit entfalte. Dieser Ansicht schließt sich auch Daude auf Seite 16 seines »Lehrbuches des deutschen Urheberrechtes« (Stuttgart 1888, Ferdinand Enke) an. Geht aus Obigem schon zur Genüge hervor, daß ein ein faches Preisverzeichnis kein Schriftwerk im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni 1870 ist, so wird jeder Zweifel schwinden, wenn wir noch auf folgendes Urteil des Reichsgerichtes vom 20. Mai 1884 verwegen: »Die gewöhnlichen Waren- und Preisverzeichnisse, bei denen es sich, wie bei Anzeigen und Ankündigungen aller Art, nur darum handelt, bestimmte Thatsachen zur öffentlichen Kennntis zu bringen, nämlich dem Publikum mitzuteilen, welche Waren von einem bestimmten Kaufmann oder Fabrikanten bezogen werden können, sind nicht als Schriftwerke im Sinne des Gesetzes vom 11 Juni 1870 anzusehen « Wer sich noch weiter über diese Frage orientieren will, möge in der kürzlich erschienenen Publikation des Börsenvereines »Da mb ach, fünfzig Gutachten über Nachdruck und Nachbildung vom Kgl. Preuß. Literarischen Sachverständigenverein 1874— 1889« auf Seite 123 und folg. Nachlesen. Das dort abgedruckte Gutachten spricht sich ebenfalls dahin aus, daß ein einfacher Preis courant kein schutzberechtigtes Schriftwerk im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1870 sei. Entbehrt aber ein Preiscourant dieser Eigenschaft, so findet auf ihn auch nicht Z6 ^14 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 Anwendung, und ist mithin die obige Verneinung der gestellten Frage in mehrfacher Beziehung begründet. F. Schwartz. Vermischtes. Die Schulreform und die Schulbücher. — Der -Kölnischen Volkszeitung«, einem Blatte, welches öfters gute Mitteilungen über buchhändlerlsche Verhältnisse bringt, wird geschrieben: In Leipziger (wohl in allen! Red.) Buchhändlerkreisen ist man sehr befriedigt über die kürzlich in der Unterrichts-Kommission des Preu ßischen Abgeordnetenhauses abgegebene Erklärung des Kultusministers, daß in der Schul-Reform nicht hastig, sondern unter Schonung be rechtigter Interessen vorgegangen, auch den einzelnen Schulen möglichste Freiheit gelassen werden solle. Der Buchhandel hat noch nicht die Ma kulatur-Haufen vergessen, welche er der überstürzten Einführung der Puttkamcrschcn Rechtschreibung verdankt: große Summen sind dabei ver loren gegangen, welche ohne Schädigung der Sache selbst hätten erhalten bleiben können. Infolgedessen konnte man sich im Buchhandel einer gewissen Sorge bezüglich des Ganges der neuen preußischen Schul-Reform nicht erwehren. Verfasser und Verleger von Schulbüchern werden sich wahrlich nicht sträuben, den Vorschriften und Absichten der Schulver waltung schnelllhunlichst nachzukommen, aber einige Zeit wenigstens neuen Lehrpläne in Aussicht genommenen Ostertermin 1892 gleich alle Schulbücher in neuer Ausarbeitung vorliegen. Das ist einfach unmöglich, zumal der Siebener-Ausschuß der Schul-Konfcrenz noch lange nicht fertig ist und man daher erst frühestens zum Herbst d. I. bestimmten Beschlüssen der Unterrichts-Verwaltung entgegensetzen kann. In dieser Beziehung hat nun allerdings die erwähnte Erklärung des neuen Kultus ministers Grafen Zedlitz-Trützschler den besten Eindruck gemacht; daß zu den zu schonenden Interessen auch die der zahlreichen Verfasser und Ver leger von Schulbüchern gehören, ist ja außer Zweifel. (Es wäre zu wünschen, daß diese Auslassung durch die Presse noch mehr verbreitet würde; die Regicrungen rc. würden gewiß um so mehr Anlaß nehmen, die Interessen des Buchhandels zu berücksichtigen. Red.) Der strafrechtlich verantwortliche Korrektor. — Die »Ham burger Nachrichten« bemerken zu der reichsgerichtlichen Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Korrektors, — mit der übrigens, wie aus den Darlegungen in Nr. 117 d. Bl. ersichtlich, das Reichsgericht keineswegs einen Lehrsatz auszusprecken beabsichtigt hat, — folgendes: Dic>c Entscheidung ist unseres Erachtens anfechtbar. Ein Zeitungs- Korrektor hat die Artikel der Zeitung lediglich auf Druckfehler hin zu lesen. Wollte er sich erlauben, die einzelnen Artikel bezüglich ihres In halts einer Zensur zu unterwerfen, eigenmächtig etwas zu streichen, was ihm bedenklich erschiene, so würde er mit vollem Rechte sofort entlassen und für den etwa entstehenden Schaden zivilrechtlich haftbar werden Außerdem machte eine solche Ueberschrcitung seiner Befugnisse die Ver antwortlichkeit des Redakteurs illusorisch. Wenn aber die Auffassung des Reichsgerichts dahingeht, daß zwar der Korrektor nicht auf eigene Hand ändern solle, aber die Vornahme der Korrektur verweigern müsse, wenn er nach seiner Ansicht auf straf baren Inhalt stoße, so ist dagegen einzuwenden, daß, wenn der Korrektor übernommenen Obliegenheiten schuldig macht und sich allen Folgen aussetzt, ohne Schutz durch die Einrede zu finden, daß er auf Grund seines Dienst- mictcvertragcs nicht zur Beihilfe an strafbaren Handlungen verpflichtet sei und folglich in solchem Falle die Erfüllung der übernommenen Ver pflichtung ohne Rechtsnachteil versagen könne, ja müsse. Es hieße den Zweck des hier obwaltenden Dienstverhältnisses ver eiteln, wenn dem Korrektor das Recht zugcsprochen würde, mit recht licher Wirkung jederzeit eine Verweigerung seiner Dienstpflicht mit dem Einwande zu decken, daß -er- den Inhalt des betreffenden, ihm zur Korrektur überwiesenen Artikels für strafbar »halte«. Von Beihilfe leistung seinerseits kann bei einer strafbaren Veröffentlichung überhaupt nicht die Rede sein. Das wird durch die Art seiner Thätigkeit ausge schlossen. Besteht diese darin, Fehler, die der Setzer gemacht hat, nach Maßgabe des vom Verantwortlichen Redakteur approbierten Manu skriptes zu korrigieren, darf er an dem Inhalte nach seinem Ermessen nichts ändern, selbst wenn er ihm strafbar erscheint, so ist nicht einzu- schen, wieso er sich der nach § 49 des St -G.-B. zu ahndenden Beihilfe schuldig macht, wenn er in dem betreffenden Satz z. B. ein falsch ge drucktes n in ein e umwandclt, oder sonst einen Satzfehler nach Maß gäbe des Manuskriptes beseitigt. 8 49 Str.-G.-B. erheischt, daß dem Thätcr (hier dem Verfasser oder Redakteur) -zur Begehung, der Missethat Hilfe geleistet sei. Sonach muß die Handlung des »Gehilfen« darauf abzielen, die Ausführung der Hauptthat zu fördern, die eigene Thätigkeit als Mittel für die Ver wirklichung des fremden Willens dienen zu lassen. Daß die Thätigkeit des lediglich Satzfehler verbessernden Korrektors diesen subjektiven Er fordernissen zur Erfüllung des Thatbcstandes der Beihilfe nicht entspricht, liegt auf der Hand. Auch objektiv stellt die Beseitigung der Druckfehler keine -Förderung« der Strafthat im Sinne des § 49 dar. Der Korrektor gehört zum technischen Personal der Herstellung einer Zeitung. Auf dieses kann der § 49 Str.-G.-B. schon deshalb keine An wendung finden, weil bei ihm die erforderte Wissentlichkeit der Bei hilfe an einer strafbaren Handlung niemals angenommen werden kann. Die Leute erfüllen ihre Pflicht nach den Vorschriften, die sie erhalten. Was die Zeitung bringen darf und was nicht, muß der Redakteur wissen und vertreten, düs ist nicht ihre Sache; im gegenteiligen Falle würde der ganze Zeitungsbetrieb auf den Kopf gestellt werden. Wenn das bei der Herstellung eines strafbaren Artikels beteiligte technische Personal wegen Beihilfe zur Verantwortung gezogen werden könnte, so müßte dies auch bezüglich der Setzer geschehen. Schließlich widerspricht es dem Reichsprcßgesctze vom 7. Mai 1874, den Korrektor einer Zeitung als Gehilfen eines Preßdeliktes zu bestrafen. § 20 des Gesetzes bestimmt zwar, daß die Prcßvergehen den allgemeinen Strafgesetzen unterliegen. Folglich ist »Beihilfe« bei Begehung derselben im Sinne des § 49 Str.-G.-B. möglich und strafbar. Es ist auch eine irrtümliche Annahme, daß nur der verantwortliche Redakteur hafte. Andererseits aber geht aus dem Gesetze selbst und aus seiner parla mentarischen Geschichte hervor, daß der Gesetzgeber die Ausdehnung der Strafbarkeit auf das bei der rein technischen Herstellung der Zeitung beschäftigte Personal nicht gewollt hat. Sonst würde er dies Personal im Z 21, der einen Katalog derjenigen Personen enthält, die entweder als Thätcr oder Theilnehmer, oder wegen Fahrlässigkeit bei Prcßdeliktcn zu bestrafen sind, mit aufgeführt haben. Das ist aber nicht geschehen. Anzeigen von ausländischcnLotterieen inOe st erreich. — Von einem österreichischen Sortimenter wird uns zu der hier mehrfach bc sprochenen Angelegenheit des Verbots der Ankündigung ausländischer Lotte- riccn in Oesterreich und der Haftung des dortigen Sortimenters für von ihm ausgegebcne ausländische Blätter mit Anzeigen solcher Lottcricen folgen des ihm zugegangcnc Schreiben mitgcteilt. Es sei hier nochmals dringend hervorgchoben, daß die deutschen Zeitschriften-Verlcger die Jnscratseiten der nach Oesterreich gehenden Auflage ihrer Zeitschriften von diesen An zeigen frei halten möchten. Das uns vorliegende Schreiben der Handels- und Gewerbckammer Bozen lautet: »Die k. k. Finanz-Bezirks-Dircktion teilt mit Note vom 13. Mai 2. 5153 folgendes mit: .Den ausländischen im Jnlande zumeist von Buchhändlern aufge gebenen illustrierten Zeitungen werden oftmals Prospekte und Pläne zu ausländischen im Jnlande nicht zugclassenen Prämien-Anlehen, dann zu ausländischen Geld- und Effekten - Lotterieen, ferner Ziehungslisten zu letzteren als abgesonderte Beilagen angcschlossen. Infolge höheren Auftrages wird nun ausdrücklichst darauf aufmerksam gemacht, daß die durch einzelne Buch-, Kunst- und Musikalienhandlungen erfolgende Wcitcrvcrscndung der bezcichnetcn Annoncen und Beilagen gegen den 8 7 des Gesetzes vom 28. März 1889 R.-G.-Bl. Nr. 32 ver stößt und nach demselben als schwere Gefällsübertrctung mit einer Geld strafe bis 300 fl. (drei Hundert Gulden) bestraft wird.'
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