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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-20
- Erscheinungsdatum
- 20.10.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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245, 20. Oktober 18S9. Nichtamtlicher Teil. 7743 Einladung zur Jubelfeier des Oesterreichifch-ungarischen Buchhändler- Vereins. Der Vorstand des Oesterreichifch-ungarischen Buchhändler- Vereins erließ das nachfolgende Cirkular: Sehr geehrter Herr Kollege! Wie Sie aus der »Korrespondenz« ersehen, hat der Ausschuß beschlossen, das bevorstehende vierzigjährige Jubiläum unseres Vereins in entsprechender Weise zu feiern. Wir haben zu diesem Zwecke die Hauptversammlung auf den dem Jahrestage der Gründung, das ist dem 24. Ok tober, vorangehenden Sonntag den 22. Oktober 1899 verlegt und hoffen, daß wir das Vergnügen haben werden, an diesem Tage eine große Anzahl von Kollegen in Wien vereinigt zu sehen. Die vielen internationalen und nationalen Versamm lungen unserer Tage entspringen vor allem der Erkenntnis, wie wichtig die persönliche Annäherung und der mündliche Austausch von Ideen für die Förderung gemeinsamer Interessen ist. Wir leben in einer ernsten, schweren Zeit, und das Jubiläum unseres Vereins bietet uns willkommenen Anlaß, aus der Geschichte unserer Vereinigung Mut und Hoffnung zu schöpfen auf bessere Tage, in denen auch in unserm Vaterland dem Buchhandel jene Bedeutung zuerkannt werden wird, die er verdient, und er sich so günstig wird entwickeln können als anderwärts. An manchen Uebelständcn, unter denen der österreichische Buchhandel heute noch leidet, ist nicht zu mindest jene Lethargie schuld, in die so viele Vertreter unseres Standes, wohl durch die Ungunst der Verhältnisse, verfallen sind, und das geringe Interesse, das der Einzelne der Allgemeinheit entgegenbringt. Und doch läßt sich heute mehr denn je nur mit vereinten Kräften etwas erreichen. Unser Verein hat manchen Erfolg während seines vierzigjährigen Wirkens zu verzeichnen, und manche Thal zeigt, wie sehr durch den Opfermut und durch die Fürsorge des Einzelnen die Interessen Aller geschützt werden können. Unsere diesjährige Hauptversammlung soll dies letztere zum Ausdruck bringen. Wir wollen uns vereinigen zur Be sprechung unserer Verhältnisse, wir wollen einander in persön lichem Verkehr näher treten, uns mitteilen, was uns bedrückt, uns klar werden über das, was wir erstreben wollen, uns aneisern zu gegenseitiger Unterstützung. Ein zahlreicher Be such derselben, insbesondere durch die Herren aus der Pro vinz, ist daher dringend wünschenswert. Gleichzeitig sprechen wir die Hoffnung aus, auch die Damen unserer Kollegen bei dem geselligen Teil unseres Jubiläums zahlreich versammelt zu sehen. Die wichtigen Gegenstände, die auf der Tagesordnung stehen, dürften Ihr Interesse in hohem Maße in Anspruch nehmen, und der Umstand, daß die Versammlung dieses Jahr auf einen Sonntag verlegt wurde, dürfte Ihnen den Besuch derselben erleichtern Mit kollegialem Gruß Wien. Der Vorstand des Vereins der Oesterreichifch-ungarischen Buchhändler. Wilhelm Müller, Albert Köhler, Carl Konegen, Vorsitzender. Schriftführer. Schatzmeister. (Tagesordnung und Festprogamm siehe unter -Kleine Mit teilungen».) Zum Entwurf eines neuen deutschen Reichsgefetzes über das Urheberrecht. (Vgl. auch Börsenblatt Nr. 162, 163, 165, 168, 171, 172, 175, 176, 177, 179, 180, 181, 182, 185, 187, 189, 190, 192, 193, 195, 198, 199, 201, 205, 213, 214, 215, 216, 220, 222, 231, 234, 243.) Quellenangabe und Schadenersatz. Der Gesetzentwurf über das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst führt, wie bereits an dieser Stelle mehrfach hervorgehoben worden ist, die Vervflichtung zur Quellenangabe innerhalb weiter Grenzen als Rechtspflicht ein. Was bisher lediglich Sache des journalistischen und litte- rarischen Anstandes war, wird fortan Sache des Rechts, dessen Befolgung unter die Sanktion des Strafrechts gestellt ist, ein interessantes Beispiel dafür, daß eine moralische Pflicht im Laufe der Zeit zu einer Rechtspflicht wird, und zwar zu einer Rechtspflicht, deren Nichterfüllung bezw. deren Verletzung nicht nur den Begriff des civilen, sondern auch des krimi nellen Unrechts konstruiert. Nach § 24 des Entwurfs hat derjenige, der ein fremdes Werk nach Maßgabe der 88 18—22 benutzt, deutlich die Quelle anzugeben. In Z 46 wird sodann Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark demjenigen angedroht, der die Quellen angabe unterläßt; eine Umwandlnng der Freiheitsstrafe in Geldstrafe findet jedoch nicht statt. Von den civilrechtlichen Folgen, die sich aus der Unterlassung der Quellenangabe er geben, sagt der Entwurf nichts, und es wirft sich daher die Frage auf, ob derjenige, dessen litterarische Produktionen ohne Quellenangabe benutzt worden sind, einen Schadenersatzanspruch hat oder nicht. Bei Beantwortung dieser Frage ist einmal auf den Ent wurf selbst, sodann aber auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rücksicht zu nehmen. Was nun zunächst den Entwurf betrifft, so bestimmt dieser unter den Folgen der Rechtsverletzung in ß 37, daß derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Nachdruck begeht, dem Berechtigten zum Er satz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist; bezüg lich der Rechtsfolgen der Unterlassung der Quellenangabe fehlt es an einer inhaltlich gleichen Vorschrift, und es konnte deshalb die Verpflichtung zum Schadenersatz hierbei nur dann angenommen werden, wenn die Verletzung der Pflicht zur Quellenangabe zur Konstruktion des Nachdrucksbegriffs genügte. Ob dies nun der Fall ist, muß nach Lage der Gesetzgebung als einigermaßen zweifelhaft erachtet werden, doch scheint die bejahende Ansicht den Vorzug vor der ver neinenden zu verdienen. Es muß davon ausgegangen werden; daß die Gesetzgebung den Abdruck gewisser Publikationen nicht um deswillen freigegeben hat, weil ihnen der Charakter als schützenswerther litterarischer Leistungen nicht hat bei gelegt werden können, sondern aus Zweckmäßigkeitsgründen. Gleichwohl erscheint der Abdruck derselben, der unter der Voraussetzung der Quellenangabe gestattet wird, auch dann nicht als Nachdruck, wenn diese Voraussetzung unbeachtet bleibt; es geht dies mit Deutlichkeit aus 8 18 des Entwurfs hervor, der besagt, daß als Nachdruck nicht anzusehen sei die Anführung einzelner Stellen oder kleinerer Teile eines bereits erschienenen Werkes in einer selbständigen literarischen Ar beit u. s. w. Gegenüber dieser positiv-rechtlichen Vorschrift, die den Nachdrucksbegriff hierbei ausschließt, ist die Auslegung nicht imstande, aus allgemeinen Gründen und Erwägungen ein hiermit in Widerspruch stehendes Ergebnis als das dem Gesetze entsprechende zu bezeichnen. Da nun aber die Entschädigungs pflicht in 8 3? als zivilrechtliche Folge des vorsätzlich oder fahrlässig verübten Nachdrucks bezeichnet wird, so kann wegen Unterlassung der Quellenangabe eine Entschädigung auf Grund des Spezialgesetzes nicht verlangt werden. 1030*
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