Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn end Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereinsein Exemplar 10 für Nichtmitgliedcr 20 — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Lnjkigen: die dreigespaliene PeiitzeUe ode> deren Raum >0 Pfg., nichtbuchhändlerisch, Anzeigen 30 Psg.; Mitglieder de» Börsen- Vereins zahlen sür eigene Anzeigen t0 Pfg., ebenso BuchhandlungSgehilfen sür Stelle» gesnche, Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BörseuvereinS der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, 249. Leipzig, Mittwoch den 25. Oktober. 1899. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Der außerordentliche Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht im Börsenverein der Deutschen Buchhändler ver öffentlicht hiermit seine in der am 16, und 17. Oktober d, I. abgehaltenen Sitzung gefaßten Beschlüsse zu dem Entwarf rines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht au Werken der Litteratur und der Tonkunst, mit dem Bemerken, daß er in Anbetracht der Wichtigkeit des Gegenstandes den Wortlaut seiner Verhandlungen folgen lassen wird, sobald das stenographische Protokoll fertiggestellt sein wird, Leipzig, den 23. Oktober 1899. Der außerordentliche Ausschuß sür Urheber- und Verlagsrecht. Wilhelm Spemann, Robert Voigtländer, Vorsitzender. Schriftführer. Alfred von Hölder. Otto Mühlbrecht. 4>r. Wilhelm Ruprecht. Fritz Schwartz. l>r. Ludwig Strecker. Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Mkdmcht m Wttkm der Mntiir imd dn TMm- vom 13. Juli 1899. Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 8 3. Juristische Personen, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vor rede genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. Beschlüsse des üiißkmdkiltlichk» Aiigfchiijsks für Urhcbcr- mid vniagsrcht im Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Zu 8 3. Es wird zur Sprache gebracht, daß unter juristischen Personen auch Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung rc. zu verstehen wären. Es liegt offenbar nicht in der Absicht der Verfasser des Entwurfs, diejenigen Verlagsbuchhandlungen, die von Aktiengesellschaften rc. betrieben werden, vor den im Besitz von einzelnen Personen befindlichen Firmen zu bevorzugen. Dies würde aber der Fall sein, wenn die jetzige Fassung nicht in einer Weise geändert wird, die den Paragraphen lediglich auf jene juristischen Personen anwendbar macht, die offenbar gemeint sind, nämlich Universitäten, gelehrte Körperschaften, Gemeinden und dergl. Ferner wird gewünscht, etwa nach Z 3 folgenden tz 3a einzuschalten: „Werden Schriftwerke oder Abbildungen und sonstige bildnerische „Darstellungen von Angestellten eines gewerblichen Betriebs „auf Grund des Dienstverhältnisses angcfertigt und vom Betriebs- „unternehmer veröffentlicht, so ist, falls nicht anders vereinbart, „dieser als Urheber anzusehen." ^kchsunhsichgtgster Jahrgang. 10b0