7902 Amtlicher Teil. 249, 25. Oktober 1899. Noch dem ersten Satz des 8 2 sowie nach dem Z 10 erscheint es zweifellos, daß der Entwurf unter Urhebern auch jene Personen verstehen will, die in gewerblichen Betrieben als Redaktions-Mitglieder, als Lithographen, Kartographen oder Zeichner angestellt sind. Dies würde aber den thatsäch- lichen Verhältnissen durchaus widersprechen. Es ist die ausnahmslose Verkehrs gewohnheit, daß diese Persönlichkeiten auf Grund des Vertragsverhältnisses zu ihren Leistungen verpflichtet sind, ohne daß einem der Beteiligten nur der Gedanke daran kommt, daß sich hieran urheberrechtliche Wirkungen knüpfen. Vielmehr ist der Sinn des Anstellungsvertrags stets der, daß die Leistung gegen den verabredeten festen Lohn in das ausschließliche Benutzungsrecht des Betriebsunternchmers übergeht. Würden den Leistungen dieser Persönlich keiten Urheberrechte zugesprochcn, so würde die notwendige Folge sein, daß der Betriebsunternehmer nicht mehr Herr im eigenen Hause wäre, sondern häufig, namentlich bei Zwistigkeiten oder gar bei Arbeitseinstellungen, der chikanösen Ausbeutung der Urheberrechte seiner Angestellten entgegenzusehen hätte. Es wird dringend gewünscht, daß das Gesetz nicht die Bctriebs- unternchmer zwingt, durchweg durch Privatverträge mit ihren Angestellten das Gegenteil des im Gesetz als Regel hingestellten Verhältnisses herbci- zuführen. Das würde dem Ansehen des Gesetzes schädlich sein. Ein neues Prinzip wird durch dieses Verlangen nicht in den Entwurf hineingctragen, vielmehr entspricht das, was hier für die Betriebsunternehmer und deren Angestellte verlangt wird, genau dem Verhältnis, das im 8 3 für das Ver hältnis von juristischen Personen zu den Verfassern der von ihnen veranlaßten Publikationen hergestellt worden ist. Auch darf noch darauf hingewiesen werden, daß ja auch den Staats und Gemeindebeamten für die auf Grund ihres Dienstverhältnisses gehaltenen Reden und verfaßten Schriften kein Urheberrecht zusteht. Die außerhalb des Dienstverhältnisses sich vollziehende Urheberthätigkeit der Angestellten bleibt selbstverständlich von dem vorgeschlagenen 8 3a un berührt. 8 8. Enthält ein erschienenes Werk ans dem Titel blatt, in der Zueignung oder in der Vorrede den Namen eines Verfassers, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch Beiträge mehrerer gebildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schlüsse des Beitrags angegeben ist. Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. Hierbei gilt die Vermutung, daß der Verleger der Rechtsnachfolger des Urhebers sei. Bei Werken, die nicht erschienen, aber öffent lich aufgesührt oder vorgetragen sind, wird ver mutet, daß derjenige der Urheber sei, welcher bei der Ankündigung der Aufführung oder des Vor trags als Verfasser bezeichnet worden ist. Zn tz 8. Der Ausschuß bittet, in Absatz 1 die Worte „auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede" zu streichen. Der Paragraph sagt dann noch dasselbe wie jetzt, erhält aber eine weitere Fassung. Es ist, wenn auch selten, doch immerhin möglich, daß der Name des Verfassers auch an anderer Stelle als auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede angegeben wird, z. B. im Inhaltsverzeichnis, und es ist vielleicht zweckmäßig, schon mit Rücksicht auf die neue freiere Gestaltung der Buch ausstattung solche immerhin möglichen Fälle nicht auszuschließen. Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. 8 16. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Erlassen und Entscheidungen; Zu 8 16. Der Ausschuß bittet, in Ziffer 3 die Worte „in Zeitungen und Zeitschriften" zu streiche», somit die Wiedergabe solcher Verhandlungen auch in Buchform zu gestatten.