249, 25. Oktober 1899. Amtlicher Teil. 7903 2. der Abdruck anderer amtlicher Schriften, die nicht mit dem Verbote des Abdrucks oder einem allgemeinen Vorbehalte der Rechte versehen sind; 3. die Wiedergabe öffentlicher Verhandlungen aller Art in Zeitungen und Zeitschriften; 4. die Wiedergabe von Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Die Wiedergabe ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Sammlung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden des selben Verfassers enthält. § 17- Als Nachdruck ist es nicht auzuseheu, wenn ohne wesentliche Aenderung des Inhalts: 1. aus Zeitungen oder aus Zeitschriften tat sächliche Mitteilungen abgedruckt werden, die zu den Tagesneuigkeitcn oder vermischten Nachrichten gehören; 2. aus Zeitungen einzelne Artikel abgedruckt werden, die nicht mit dem Verbote des Nach drucks oder einem allgemeinen Vorbehalte der Rechte versehen sind. Wer nach Maßgabe dieser Vorschriften den Abdruck bewirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaft lichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts ist in jedem Falle unzulässig. 8 18. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen: 1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines bereits erschienenen Schriftwerkes in einer selbständigen literarischen Arbeit an geführt werden; 2. wenn einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausge nommen werden; 3. wenn einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder kleinere Teile eines Schriftwerkes nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, in der Werke einer größeren Zahl von Schrift stellern für den Kirchen-, Schul- oder Unter richtsgebrauch vereinigt sind. Der Ausschuß kann sich durchaus nicht der Begründung des Entwurfs Seite 38 anschließen, daß ein weitergehendes Bedürfnis als das der Wieder gabe durch Zeitungen und Zeitschriften nicht anzuerkennen sei. Er hält es sogar für dringend wünschenswert, daß wichtige öffentliche Verhandlungen auch in Buch- oder Heftform verbreitet werden können. Zu 8 17 Ziffer 1. Der Ausschuß bittet, in der 3. Zeile die Worte zu streichen: „oder vermischten Nachrichten". Er hält den Begriff „Vermischte Nachrichten" für viel zu unbestimmt und wandelbar, als daß nicht die Befürchtung entstünde, daß sich aus der Freigebung der vermischten Nachrichten zum Nachdruck wieder ein ausgedehnter Mißbrauch entwickele. Es genügt seiner Ansicht nach vollständig, wenn thatsächliche Mitteilungen, die zu den Tagesneuigkeiten gehören, zum Abdruck freigegeben werden. Zn 8 18 Ziffer 3. Es wird für unerläßlich gehalten, statt der Worte: „in der Werke einer größeren Zahl von Schriftstellern für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichts gebrauch vereinigt sind", das Gesetz vom 11. Juni 1870 tz 7 lit. s. wieder herzustellen und Sammlungen „zu einem eigentümlichen literarischen Zwecke" auch ferner zu gestatten. Der Ausschuß ist der Meinung, daß es sowohl de» Bedürfnissen des Buchhandels wie den allgemeinen Bildungsbedürfnissen unbedingt wider sprechen würde, wenn die Herstellung von Anthologien, Kommersbüchern, Liederbüchern, Märchensammlungen und ähnlichen Zusammenstellungen in Zukunft wesentlich erschwert würde. Eine Erschwerung ist insbesondere darin zu sehen, daß die Zusammenstellung solcher Sammlungen künftighin nicht mehr nach rein sachlichen Gesichtspunkten möglich wäre und daher höchst lückenhaft bleiben müßte. Es ist abermals gesucht worden, für den Ausdruck des alten Gesetzes „zu einem eigentümlichen literarischen Zweck" einen besseren Ausdruck zu finden; es ist aber nicht gelungen. So darf darauf hingewiesen werden, daß sich Mißstände unter der Geltung des bisherigen Gesetzes durchaus nicht herausgestellt haben. Ins besondere wird die Auffassung nicht geteilt, daß den Autoren durch die Auf nahme einzelner ihrer Arbeiten in eine Sammlung irgend ein Schaden zugefügt werde. Im Gegenteil verdanken sehr viele Autoren gerade solchen Sammlungen ihr Bekanntwerden und ihre spätere Volkstümlichkeit. Der Z 18 Ziffer 3 des gegenwärtigen Entwurfs bedeutet nach der Ansicht des Ausschusses einen entschiedenen Rückschritt gegen das bisherige Gesetz und einen tiefen Eingriff in das geistige Leben des deutschen Volkes. 1050*