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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1899
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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8 22. Als Nachdruck von Abbildungen ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werke beigefügt werden. 8 23. Auf Grund der HZ 18 bis 22 ist die Benutzung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den benutzten Teilen keine Abänderung vorgenommen wird. Soweit jedoch der Zweck der Wiedergabe es erfordert, darf eine Bearbeitung in den Grenzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erfolgen. Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes. 8 28. Für Schriftwerke, Vorträge und Abbildungen endigt der Schutz des Urheberrechts, wenn seit dem Tode des Urhebers dreißig Jahre und seit der ersten Veröffentlichung des Werkes zehn Jahre abgclanfcn sind. Ist die Veröffentlichung bis zum Ablaufe von dreißig Jahren seit dem Tode des Urhebers nicht erfolgt, so wird vermutet, daß das Urheber recht auf den Eigentümer des Werkes überge gangen sei. 8 29. Steht das Urheberrecht an einem Werke mehreren gemeinschaftlich zu, so bestimmt sich, soweit der Zeitpunkt des Todes für die Schutzfrist maßgebend ist, deren Ablauf nach dem Tode des letztlebenden. Zu 8 22 wurde die Frage aufgeworfen, ob es zulässig sei, einzeln erschienene Abbildungen im Sinne von Z 1 Nummer 3 des Entwurfs zur Erläuterung des Inhalts in ein Schriftwerk aufzunehmeu. Diese Frage wurde einstimmig bejaht, und der Wunsch ausgesprochen, daß der A 22 in diesem Sinne gefaßt werden möge und daß ferner aus dem bisherigen Gesetz hinzugefügt werde: „Voraussetzung ist, daß das Schriftwerk die Hauptsache sei". Zur Begründung wurde darauf hingcwiesen, daß nach der jetzigen Fassung des Gesetzes nur die Aufnahme einzelner Abbildungen aus bereits erschienenen Werken gestattet sein soll, während doch Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, auch einzeln erscheinen, beispielsweise in Form von Wandtafeln, deren Beifügung öfters wünschenswert erscheint. Zu 8 23 Wird darauf hingewiesen, welche Schwierigkeit der Bearbeitung von Schul lesebüchern durch die Vorschrift dieses Paragraphen künftig entstehen würde. Es ist für Schulzwecke unbedingt notwendig, daß teils kleinere, teils größere Abänderungen an den aufzunehmcnden Lesestücken vorgenommcn werden, ja sogar, daß vollständige Umarbeitungen erfolgen, welche den Zweck haben, Inhalt und Form des Stückes dem Fassungsvermögen der Schüler anzu passen. Außerdem kommen in sonst geeigneten Lesestücken häufig einzelne Ausdrücke oder Wendungen vor, welche aus ethischen oder religiösen Gründen den Gebrauch des unveränderten Lesestückes in der Schule unmöglich machen würden. In dieser Weise sind daher sämtliche bestehenden Lesebücher ohne Ausnahme entstanden, und es ist schwer denkbar, daß auf andere Weise künftig verfahren werden könnte. Dazu kommt noch, daß nach dem Z 64 die vorhandenen Lesebücher, welche sämtlich den Bestimmungen des Ent wurfes nicht entsprechen, nur noch eine gewisse Zeit gebraucht werden könnten. Es würde danach der Fall möglich sein, daß sowohl die Schule in die größte Verlegenheit gebracht würde, wie auch die beteiligten Verleger der vorhandenen Lesebücher in die größten und empfindlichsten Vermögensverluste gerieten. Es wird daher befürwortet, eine Bestimmung aufzunehmen, welche die Herstellung von Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch in der bisher üblichen Weise auch weiter gestattet. Zu 8 28. Der Ausschuß ist der Meinung, daß durch die Zufügung des Wortes „außerdem" nach dem Worte „und" in der dritten Zeile eine Klarstellung herbeizuführen wäre. In Bezug auf die 30jährige oder 50jährige Schutzfrist war der Aus schuß der einstimmigen Ansicht, daß für Werke des Buchhandels unbedingt an der 30jährigen Schutzfrist festzuhalten sei, und auch in dem Falle, wenn es nach Z 32 für den Musikalienhandel bei der 50jährigen Schutzfrist ver bleiben wird. Bei diesem einstimmigen Beschluß ist hervorgehoben worden, daß nach den seitherigen Erfahrungen des Buchhandels die Zeit eines Lebens alters seit dem Tode des Urhebers für die wirtschaftliche Nutzung zu grinsten der Erben vollkommen ausreiche, daß es aber für die Kulturinteressen der Nation durchaus wünschenswert sei, wenn nach 30 Jahren das Urheberrecht dahinfalle. Der Buchhandel ist nach seinen Erfahrungen der Ueberzeugung, daß es ein vollkommener Irrtum der Schriftstellerwelt ist, wenn angenommen wird, daß eine erheblich größere wirtschaftliche Nutzung — sehr wenige Aus nahmefälle abgerechnet — für den Verfasser entstehen würde, wenn die Schutzfrist auf 50 Jahre ausgedehnt würde, und man war davon überzeugt,
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