249, 25. Oktober 1899. Amtlicher Teil. 7905 8 30. Ist der wahre Name des Urhebers nicht bei der ersten Veröffentlichung gemäß den Vorschriften des § 8 Abs. 1 angegeben worden, so endigt der -Schutz mit dem Ablaufe von dreißig Jahren seit der Veröffentlichung. Wird der wahre Name des Urhebers binnen der dreißigjährigen Frist von dem Urheber selbst oder seinen Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eiutragsrolle (§ 58) angcmeldet, so finden die Vorschriften des 8 28 Anwendung. daß gerade der blühende Zustand des Buchgewerbes und der hohe Kultur- stand der Nation auf der seitherigen Schutzfrist von 30 Jahren wesentlich mit beruhe. Der Ausschuß kann in der Verschiedenheit der Schutzfristen keinen Schaden erblicken. Zn Z 28—36. Der Ausschuß hält es für dringend wünschenswert, demjenigen, welcher ein noch ungedrucktes Werk, auf dessen Schutz gegen Nachdruck zur Zeit niemand Anspruch zu machen berechtigt ist, mit Genehmigung des Eigen tümers des Manuskripts herausgiebt (Läitio prinosps), eine Schutzfrist von zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung an gerechnet, einzuräumen. In 8 31. Steht einer juristischen Person nach den 88 3, 4 das Urheberrecht zu, so endigt der Schutz mit dem Abläufe vou dreißig Jahren seit der Veröffent lichung. den seitherigen Arbeiten des Börsenvereins ist immer geltend gemacht worden, daß die erste Herausgabe alter ooäioss oft mehr Gelehrsamkeit und wissen schaftliche Thätigkeit verlange, als die Bearbeitung vieler eigener Geistes werke, und daß es der Billigkeit entspreche, für die große geistige und oft auch materielle Arbeit dem ersten Herausgeber einen wenn auch abgekürzten 8 32. Auf Werke der Tonkunst finden die Vorschriften über die Dauer des Schutzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist tritt. Schutz zu gewähren. Der Ausschuß hat sich von den Gegengründen der Gelehrten- und Juristenwelt nicht überzeugen lassen können und hält daran fest, daß der Schutz der Iläitio priuasps unerläßlich sei. 8 33. In den Fällen des 8 30 Abs. 1 und des ß 31 endigt, sofern das Werk erst nach dem Tode des Verfassers veröffentlicht worden ist, der Schutz mit dem Ablaufe der in de» §8 28, 29, 32 be stimmten Fristen. 8 34. Bei Werken, die aus mehreren in Zwischen räumen veröffentlichten Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Berichten oder Heften wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft für die Be rechnung der Schutzfristen als ein besonderes Werk angesehen. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken wird die Schutzfrist erst von der Veröffentlichung der letzten Lieferung an berechnet. - 8 35. Die Schutzfristen beginnen mit dem Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Urheber ge storben oder das Werk veröffentlicht worden ist. 8 36. Soweit der durch dieses Gesetz gewährte Schutz davon abhängt, ob ein Werk erschienen oder ander weit veröffentlicht worden ist, kommt nur eine Ver öffentlichung in Betracht, die erlaubterwcise er folgt ist. 1N51