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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-25
- Erscheinungsdatum
- 25.10.1899
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- Deutsch
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Vierter 'Abschnitt. Rechtsverletzungen. 8 40. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark wird bestraft: 1. wer vorsätzlich einen Nachdruck begeht; 2. wer vorsätzlich unter Verletzung der aus schließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk gewerbsmäßig verbreitet; 3. wer vorsätzlich unter Verletzung der aus schließlichen Befugnis des Urhebers ein Werk öffentlich aufführt oder vorträgt oder wer vorsätzlich eine dramatische Bearbeitung, die nach § 13 unzulässig ist, öffentlich aufführt. Soll eine nicht beizutreibeude Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer sechs Monate nicht übersteigen. 8 45. Wer vorsätzlich der Vorschrift des K 10 zuwider an einem Werke, an dessen Titel oder au der Be zeichnung des Urhebers Zusätze, Weglassungen oder- sonstige Aenderungen vornimmt, wird mit Geld strafe bis zu eintausend Mark bestraft. Soll eine nicht beizutreibende Geldstrafe in Gefängnisstrafe umgewandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. 8 46. Wer der Vorschrift der KZ 17, 24 zuwider unterläßt, die benutzte Quelle anzugeben, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. 8 48. Auf die Vernichtung der widerrechtlich hergc- stellten oder verbreiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ausschließlich be stimmten Vorrichtungen kann nur im Strafver fahren und auf besonderen Antrag des Berechtigten erkannt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig. Zu 8 40 wird einstimmig als dringend nötig erachtet, auch den fahrlässigen Nach druck mit Strafe zu belegen. Die Nachdrucker pflegen regelmäßig sich mit Fahrlässigkeit zu entschuldigen, und es ist meist sehr schwer, wenn nicht gar un möglich, ihnen die vorsätzliche Verfehlung nachzuweisen. Die bloße civilrechtliche Verfolgung des fahrlässigen Nachdrucks kann nicht für ausreichend erachtet werden, zumal die Iuerkennung einer Buße, welche dem geschädigten Autor und Verleger zur Zeit die Möglichkeit einer leichten Erlangung eines Schadenersatzes bietet, nur im Strafverfahren er folgen kann und also ausgeschlossen sein würde, wenn fahrlässiger Nachdruck nicht mehr im Strafverfahren verfolgt werden könnte. Zn 8 45 und 46. Die Strafbestimmungen scheinen dem Ausschuß unbegründet hart. Im besonderen entbehrt das in dem K 45 dem Verlagsbuchhandel gezeigte Mißtrauen der Begründung durch Thatsachen. Verfehlungen im Sinne der KZ 45 und 46 sind im Buchhandel bisher sehr selten vorgekvmmen. Es erscheint dem Ausschuß angemessen, wenn in dem K 45 höchstens bis zu einer Geldstrafe von 150 Mk., im K 46 etwa bis zu dem auch früher bereits vom Buchhandel vorgeschlagenen Betrage, bis zu 60 Mk., gegangen würde. Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in Ge fängnisstrafe muß auch in den Fällen des Z 45 ausgeschlossen sein. Bei Nennung dieser Summen ist der Ausschuß wesentlich auch davon ausgegangen, daß es richtig sein würde, Verfehlungen im Sinne von KZ 45 und 46 nur als Uebertretungen (Verjährung 3 Monate) und nicht als Ver gehen (Verjährung 3 Jahre) anzusehen. Zu 8 48. Der Ausschuß wünscht, daß die Vernichtung der widerrechtlich her gestellten oder verbreiteten Exemplare und der zur widerrechtlichen Verviel fältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen nicht nur im Strafver fahren, sondern wie bisher, auch im Civilverfahren verfolgt werden könne. Es sind die Fälle nicht selten, in denen' der Beschädigte aus geschäftlichen Rücksichten vom Strafverfahren gern Abstand nimmt. 8 50. Für sämtliche Bundesstaaten sollen Sachver- stündigen-Kammern bestehen, die verpflichtet sind, auf Erfordern der Gerichte und der Staatsanwalt schaften Gutachten über die an sic gerichteten Fragen abzugeben. Die Sachverständigen-Kammern sind befugt, auf Anrufen der Beteiligten über streitige Schadens ersatzansprüche nach Maßgabe der KZ 37 bis 39, 44 als Schiedsrichter zu verhandeln und zu entscheiden. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Kammern. Zu 8 50. Es ist wünschenswert, daß die Sachverständigenknmmern auf An rufen der Beteiligten auch über die Einziehung als Schiedsrichter ver handeln und entscheiden. Die Gründe sind dieselben Wie bei K 48. Ferner bittet der Ausschuß, den Absatz 4 zu ersetzen durch folgende Fassung: „Die eiuzelncu Mitglieder der Sachverständigen-Kammern dürfen von den Gerichten nicht als Sachverständige vernommen werden. Es erscheint dem Ausschuß im Interesse des Ansehens der Sachver ständigen-Kammern und ihrer einzelnen Mitglieder zu liegen, daß sie nur kollegialisch, nicht als Einzelpersonen, ihr Gutachten abzugeben haben.
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