Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18991030
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189910300
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18991030
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-10
- Tag1899-10-30
- Monat1899-10
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8078 Nichtamtlicher Teil. ^ 253, 30. Oktober 1899. beschränkt auf Andere übertragen werden. Eine Beschränkung ist insbesondere in der Weise zulässig, daß die Befugnis zur Verbreitung des Werkes nur für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt wird. 8 10. Wird das Recht des Urhebers be schränkt oder unbeschränkt übertragen, so darf der Erwerber an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers ohne Einwilligung des Urhebers keine Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aenderungen vornehmen. 2. Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. . 88 12-27. 8 13. Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach tz 12 in Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auf die Bearbeitungen des Werkes. Die Befugnisse des Urhebers er strecken sich insbesondere auf: 1. die Uebersetzung in eine fremde Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in ge bundener Form abgefaßt ist; 2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Tonkunst, sowie von Einrichtungen solcher Werke für einzelne oder mehrere Instrumente oder SUmmen. 8 14- Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach Z 13 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung heroor- gebracht wird. Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung unzulässig, durch welche erkennbare Melodieen dem Werke ent nommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden. die fast nie von dem hierzu meist nicht geeigneten Urheber selbst, sondern fast stets im Aufträge des Musikalienverlegers von erfahrenen Arrangeuren gefertigt werden, dem Erwerber des unbeschränkt übertragenen Urheberrechtes zustehe. Das ist aber unbedingt nötig, da der Verlag der Originalpartiturgestalt eines Werkes der Tonkunst zumeist einen sicheren Verlust bedeutet, den erst Klavierauszüge u. dergl. ausgleichen können. Abänderungsvorschlag: 8 10 ist zu streichen. Begründung: Die Bestimmung des § 10 berührt das Verhältnis des Urhebers zum gewerblichen Erwerbe des Urheberrechtes, wird also im Verlagsrecht zu behandeln sein. Jedenfalls ist die vorliegende Form der Fassung geeignet, in vielen Fällen Schwierigkeiten hervor zurufen, die wie Werke der Litteratur, so solche der Tonkunst erheblich schädigen können. Es ist zwar ohne weiteres zuzugeben, daß sinn- Und zweckwidrige Zusätze, Weg lassungen oder sonstige Aenderungen keinem Erwerber zustehen, denn er hat nur das Nutzungsrecht derselben erworben, nicht das Recht, es durch Verunstaltung zu schädigen. Zur Nutzung gehört aber die pflegliche Erhaltung der Lebenskraft. Gar manches musi kalische Schulwerk z. B. bedarf unbedingt im Laufe der Zeit der Zusätze, Weglassungen, oder sonstigen Aenderungen, wenn es am Leben erhalten werden soll. In dieser Starrheit, die nicht eine zeitgemäße Umgestaltung veralteter Notationsweise, Beseitigung notorischer Fehler, Zusatz dynamischer Zeichen, Veranstaltung von Sonderdrucken einzelner Teile selbst bei unbeschränkter Uebcrtragung duldet, ist die Fassung jedenfalls un annehmbar. Die Materie verlangt, wenn sie dereinst, wie billig ini Verlagsrechte geregelt wird, eine manniggestaltige Behandlung, die in einem kurzen Paragraphen des Ur heberrechtes nicht gelegentlich geordnet werden kann, ohne mehr Schaden als Nutzen zu bringen. Abänderungsvorschlag: In ß 13 sind hinter Ziffer 3 die Worte einzuschalten: »Die Wiedergabe eines Gedichtes mit demselben Gedanken in der Form eines anderen Gedichtes oder Prosastückes und umgekehrt«. In 8 13 Ziffer 4 ist am Schlüsse anzufügen: »desgleichen die Hinzufügung von Vortragszeichen«. Begründung: Beschränkt sich der Verein der deutschen Musikalienhändler bei seinen Abänderungs vorschlägen im allgemeinen auf die Werke der Tonkunst, so wird der Vorschlag wegen Wiedergabe von Gedichten in anderer Form auf Anregung der Verleger von Couplet- Texten, die von vornherein zur Komposition bestimmt sind, gemacht, da die Umgehung der Nachdrucke auf diese Weise bräuchlich sein soll. Die Anführung der Befugnis des Urhebers von Tonwerken, Vortragszeichen hinzuzufügen, ist geboten, damit diese meist erst lange Jahre nach dem ersten Erscheinen eintretende Urhcberthätigkeit, für die erst dann ein Bedürfnis empfunden wird, wenn die Werke, als Bildungsmittel anerkannt, in den Unterricht eiNdrinaen, ausdrücklich als eine naturgemäße Urhcberthätigkeit, nicht als eine willkürliche Abänderung oder Zuthat gilt und nicht nach K 45 bestraft wird, wenn der Rechtsnachfolger sie den Bedürfnissen des Unterrichts entsprechend vornehmen muß. Voraussetzung dieser Erweiterung der Befugnisse ist bei unbeschränkter Uebcrtragung ihr Uebergang an den Erwerber der gewerblichen Nutzung laut ß 9 nach 8 12 und 13. Abänderungsvorschlag: In 8 14 Absatz 2 Zeile 2 ist statt der Worte »erkennbare Melodieen« zu setzen: »eine erkennbare Melodie«. Am Schluffe des 8 14 ist als selbständiger Absatz anzufügen: »Die bisher erschienenen, durch solche Benutzung entstandenen Werke der Tonkunst, wie Phantasteen und Transskriptionen, behalten ihre Berechtigung.« Begründung: Der Gebrauch des Wortes -Melodie- in der Mehrzahl könnte zur Vermutung führen, daß nur eine Mehrzahl von Melodieen zu entnehmen unzulässig, die Entnahme einer Melodie aber zulässig sei. Von Verlegern musikalischer Phantasieeu und Trans skriptionen, die bisher zulässig waren, wird die Härte geltend gemacht, die in der Ver nichtung ihres Kapitals an gestochenen Platten liegen würde, indem die auf Grund der bisherigen Rechtsanschauung entstandene» bedeutenden Werte durch die Rückwirkung zerstört werden, worunter gerade die wirtschaftlich schwächeren Verleger leiden würden. Der Musik-Sortimentshandel dürfte durch die rückwirkende Bestimmung in arge Ver wirrung geraten, die Abstempelung der Vorräte bisher zulässiger Ausgaben würde eine außerordentliche Belästigung und kaum durchführbar sein, die Schwierigkeit, die Recht mässigkeit einer Ausgabe zu beurteilen, würde durch entstehende Rechtsstreitigkeiten eine große Rechtsunsicherheit im Gefolge haben.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder