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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1899
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- Deutsch
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253, 30. Oktober 1899. Nichtamtlicher Teil. 8079 8 15. Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nachdruck. Es begründet keinen Unterschied, ob das Werk ganz oder teilweise, ob es in einem oder in mehreren Exemplaren und durch welches Verfahren es vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persön lichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dein Werke eine Einnahme zu erzielen. 8 19 Absatz 1. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn ein Schriftwerk nach seinem Er scheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem abgedruckt wird. 8 19 Absatz 2. Unzulässig ist der Abdruck eines Schriftwerkes, das seinem Wesen nach zur Komposition bestimmt ist oder das bei seiner ersten Veröffentlichung mit einem Werke der Tonkunst verbunden war. Abänderungsvorschlag: 8 15 Absatz 2 ist wie folgt umzugeftalten: »Die eigene Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauche ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen oder Auf wand für Herstellung oder für Kauf vom Berechtigten zu vermeiden». Begründung: Bei der im Entwürfe vorgeschlagenen Fassung würde dem Abschreiber: durch Chor- mitgliedcr in Notenhefte und dem Leihen und Verleihen zur Benutzung in weiteren Kreisen Thür und Thor geöffnet werden. Zunächst erscheint es wichtig, aus der Fassung klar zu erkennen, daß die Vervielfältigung nicht zum persönlichen Gebrauche eines Dritten gestattet ist. Sodann genügt es nicht, daß der Vervielfältigende für sich selbst aus dem persönlichen Gebrauch keine Einnahme erzielt,- wenn er die durch das Recht des Urhebers gebotene Ausgabe vermeidet, schädigt er dessen Recht in gleicher Weise. Abänderungsvorschlag: Die Worte „in Verbindung mit diesem" sind zu streichen. Sollten sie je doch aufrecht erhalten werden, so ist hinter denselben einzuschalten: „oder auf Konzertprogrammen". Be gründung: Die Streichung dieser Worte ist nicht unmittelbar für den Musikalienverlag er wünscht, sondern sie ist eine vom Musikalienhandel klar erkannte Notwendigkeit für die öffentliche Musikpflege. Zum rechten Verständnis der Lieder für die Hörer ist, ins besondere beim modernen Kunstlied, der Abdruck der Texte in ocn Konzertprogrammen nicht zu entbehren. Eine vorherige Verständigung ist aber gar nicht möglich, zumal die Liederwahl aus tausend Gründen oft bis zum letzten Augenblicke während der Druck legung noch schwankt. Der Abdruck des Textes in Programmen ist auch nach der bisherigen Gesetzgebung nicht gestattet gewesen; wenn trotzdem der Brauch sich allgemein durchgesetzt hat, wenn kein Dichter Einspruch erhoben, keine, auch die hochangesehenste Konzertgescllschaft vom Abdrucke der Texte auf dem Konzertzettel hat absehen können, so ist es geboten, bei Revision des Gesetzes dem Rechnung zu tragen. Unter dem bisherigen Gesetze dürften die Rechtsverletzungen in diesem einzigen Punkte gewiß nicht unter einer Million Fälle betragen haben. Das Programm eines einzigen Liederabends weist oft 2b und mehr verschiedenartige Nummern auf. Jedweder Versuch, die freie Bewegung auf diesem Ge biete zu unterbinden, würde eine Schädigung der öffentlichen Musikpflege und des musi kalischen Vereinswesens bedeuten. Abänderungsvorschlag: Die Worte »oder das bei seiner ersten Veröffentlichung mit einem Werke der Tonkunst verbunden war« sind zu streichen; statt dessen sind die Worte anzu fügen: »namentlich Texte zu Opern, Oratorien oder größeren Chorwerken und theatralisch-musikalischen Vorträgen«. Begründung: Ein Hauptgrund für die Bestimmung, ursprünglich mit Musik verbundene Texte zu schützen, ist weggefallen, seit das Gesetz wider unlautern Wettbewerb es erschwert, bekannte Texte zu benutzen, um unter deren Titeln beliebige Melodieen an Stelle der unter diesen Titeln bekannten Originalmelodieen zu verkaufen. Ein anderer Grund für diese Be stimmung, dem Musikalienverleger die von ihm für den Zweck veranlaßtcn Liedertexte oder mehr noch Uebersetzungen zu schützen, entbehrt nicht einer gewissen Berechtigung. Dagegen spricht jedoch einmal, daß selbst das kleinste Gedicht, das zuerst mit einer Komposition gedruckt worden ist, dann jedweder weiteren Benutzung verschlossen ist. Man nehme an, ein Gedicht wie die Gocthesche Form des Heiderösleins oder ein anderes kleines lyrisches Gedicht erscheint zuerst als Musikbeilage in einem Almanach mit einer indifferenten, fabrikmäßig vom Verleger veranlaßten Komposition, so scheidet es für die Komponisten und für das Kunstleben aus. Oder fremdsprachige Lieder haben sich unter bestimmtem deutschen Texte eingebürgert; nach Freiwerden der Musik leidet dann das Publikum unter gänzlich unnötigen, nur wegen des Wettbewerbs mit der Musik ge schaffenen, ihm unwillkommenen Uebersetzungen. Trotzdem würde dieser vermehrte Schutz nicht zu beanstanden sein, gäbe es ein Mittel, die Weiterbenutzung zu hindern, ohne zu dem abgethanenen Mittel des Vorbehalts zu greifen, und wäre es möglich, das Verbot bekannt zu machen. Bei dem im Interesse des Liedes selbst nötigen Textabdrucke in Konzertprogrammen wird dies nicht durchzusetzen sein, wenn das Verbot auch in die Notendruckexemplare ausgenommen wird. Die Wiederherstellung des im Urhebergcsetz von 1870 ß 48 Absatz 2 festgelegtcn Wortlautes, »namentlich Texte zu Opern oder Oratorien- ist wünschenswert, weil dadurch diese Gattungen eigens für die Komposition geschaffener größerer Texte nicht nur deutlich als durchweg geschützt hervorgehoben werden, sondern weil hierdurch in Verbindung mit dem vorangehenden Absatz 1 des H 19 der Abdruck dieser Texte auf Konzertzetteln für unzulässig erklärt wird. Dieses ist angängig, da von diesen großen Werken besondere Textbücher erscheinen, da die notwendige längere Vorbereitung der Aufführung solcher Werke genügende Zeit giebt, sich mit dem Berechtigten zu verständigen, dafern es aus- nahmsweise erwünscht ist, den Text in einem größeren Programmbuche abzudrucken, und da es jetzt schon üblich ist, derartige Texte nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis abzu drucken. Das Gleiche wie für die Opern und Oratorien gilt für die größeren Chorwerke, da seit Erlaß des Urhebcrgesetzes von 1870 die weltliche Kantate im modernen Konzert leben eine ganz außerordentliche Beachtung gefunden hat, so daß sie in ihren verschiedenen Formen sich ein weites Gebiet erobert hat. Für theatralisch-musikalische Vorträge wird von den Verlegern dieser Gattung ein erhebliches Interesse geltend gemacht, weil ver selbständige Verkauf dieser eigens für die Koniposition geschaffenen Texte die Haupt nutzung des Urheberrechts an derartigen musikalischen Vorträgen bedeute. 1073
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