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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1899-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1899
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- Deutsch
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8080 Nichtamtlicher Teil. 253, 30. Oktober 1899. 8 20 Ziffer 3. Als Nachdruck eines Werkes der Ton kunst ist es nicht anzusehen: 3. wenn kleinere Kompositionen in eine Sammlung ausgenommen werden, die Werke einer größe ren Zahl von Komponisten ver einigt und ihrer Beschaffenheit nach nur für den Unterricht in Schulen, mit Ausschluß der Musik schulen, bestimmt ist. 8 21. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen, wenn das Werk nach seinem Erscheinen auf Vorrichtungen für solche Instrumente übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Als Vorrichtungen gelten auch aus wechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder u. dergl. 8 24. Wer ein fremdes Werk nach Maß gabe der Ztz 18 bis 22 benutzt, hat die Quelle deutlich anzugeben. 8 25. Soweit ein Werk nach den 88 16 bis 23 ohne Einwilligung des Be rechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Aufführung sowie der öffentliche Vortrag zulässig. 8 26. Für die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn die Aufführung keinem ge werblichen Zwecke dient und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Im übrigen sind Aufführungen ohne Ein willigung des Berechtigten nur zulässig, wenn rc. Abänderungsvorschlag: Hinter dem Worte »Musikschulen« in 8 20 Ziffer 3 ist einzufügen: »und Lehrerbildungsanstalten«. Begründung: Es scheint gegenwärtig noch nicht allenthalben zum Bewußtsein gekommen zu sein, daß Seminare, Präparandenschulen und andere Lehrerbildungsanstalten, in denen Lehrer auch für den Musikunterricht ausgebildet werden, als Musikschulen zu betrachten sind. Abänderungsvors chlag: Dem 8 21 ist durch Zusätze folgende Fassung zu geben: »Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen, wenn das Werk nach seinem Erscheinen auf Vorrichtungen für solche Instrumente über tragen wird, die zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, und wenn der Hersteller der Uebertragung vor Eintritt der Verbreitung die Uebertragung bei dem Urheber und im Falle der Uebertragung auf einen andern, bei diesem angemeldet und die Verpflichtung zum angemessenen Entgelt der Benutzung über nommen hat. Als Vorrichtungen gelten auch auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder u. dergl. Begründung: Für die Begründung schließt sich der Verein der deutschen Musikalienhändler seinen früheren Eingaben an die Reichsregierung und der beigefügten Eingabe von Henry Litolsf's Verlag in Braunschweig vom 26. Juni und 16. September 1899 an das Reichs- Justizamt an. ' Als angemessenes Entgelt würde der Verein der deutschen Musikalienhändler eine einmalige oder fortlaufende Entschädigung auf Grund von Bestimmungen erachten, die durch eine Kommission einer gleichen Zahl von Vertretern des Vereins der deutschen Musikalienhändler und der Vereinigung der Musikwerkindustrie unter Vorsitz eines Ver treters der Reichsregierung generell vereinbart werden. Abänderungsvorschlag: Am Schlüsse ist anzufügen: »Bei Liedertexten genügt als Quellenangabe die Anführung des Dichter namens«. Begründung: Nach ß 48 des Urhebergesetzes vom 11. Juni 1870 war die Quellenangabe bei Benutzung eines bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu einer musikalischen Komposition nicht nötig. Auch ohne diese Verpflichtung ist der Verlagshandel der früher herschendcn Unsitte, Dichternamen bei in Musik gesetzten Liedern wegzulassen, cntgegen- getreten, indem er, wo nur möglich, die ihm früher von den Komponisten nicht über lieferten Dichternamen aufzuspürcn und anzubringen suchte. Es ist berechtigt und durch führbar, durch gesetzliche Bestimmung die Angabe der Dichtcrnamen zu verlangen. Sollte jedoch Angabe der vollständigen Quelle mit genauem Tucl des Werkes und mit Verlegernamen verlangt werden, so wäre dies rückwirkend undurchführbar. Millionen von Liedertexten sind ohne Angabe der vollständigen Quelle im Vertriebe. Ein nach trägliches Anbringcn dieser Quellenangaben ist im allgemeinen nicht möglich. Es würden sich voraussichtlich oieltausendfältige Geldstrafen aus H 46 ergeben. Abänderungsvorschlag: Hinter dem Wort »Berechtigten« ist einzufügen: »überhaupt oder für be stimmte Kreise«. Am Schluffe ist anzufügen: »Die öffentliche Aufführung schutz berechtigter Werke durch mechanische Instrumente unterliegt nicht dem Rechte des Urhebers«. Begründung: Ein Chorlied, das in eine Schulsammlung ausgenommen werden darf, um durch Schüler aufgesührt zu werden, darf nicht von Gesangvereinen aufgeführt werden, die es nach den Noten der Schulsammlung vortragen. Die Schwierigkeit, eine Kontrolle der Aufführung geschützter Werke der Tonkunst unter Benutzung auswechselbarer Vorrichtungen zu mechanischen Instrumenten durch zuführen, veranlaßt, diese Seite des Urheberrechts ungenützt zu lassen. Abänderungsvorschlag: Nach den Worten »Für die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es« sind die Worte einzuschalten: »falls die erforderlichen Exemplare erworben worden sind«, ebenso sind hinter den Worten »Im übrigen sind Aufführungen« die Worte einzuschallen: »auch nach ordnungsmäßigem Erwerb der erforderlichen Exemplare«. Begrün düng: tz 12 des Gesetzentwurfes giebt, ein Fortschritt der Gesetzgebung, dem Urheber aus drücklich die Befugnis, sein Werk gewerbsmäßig zu verbreiten. Für alle Fälle der Auf führung von erschienenen Werken der Tonkunst darf der vorausgcgangene Erwerb der für den Zweck der Aufführung gewerbsmäßig vertriebenen Exemplare als selbstvcrständ-
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