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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.10.1899
- Strukturtyp
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- 1899-10-30
- Erscheinungsdatum
- 30.10.1899
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- Deutsch
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HS 253. 3V. Oktober 18SS. Nichtamtlicher Teil. 8081 3. Abschnitt. Dauer des Schutzes. 88 28—30. 4. Abschnitt. Rechtsverletzungen. 88 37—54. 8 45. Wer vorsätzlich der Vorschrift des Z 10 zuwider an einem Werke, an dessen Titel oder an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aenderungen vornimmt, wird mit Geld strafe bis zu eintausend Mark bestraft. Soll eine nicht beizntreibendc Geldstrqfe in Gefängnisstrafe nmgeivandelt werden, so darf deren Dauer drei Monate nicht übersteigen. liche Voraussetzung des Urhebers gelten. Es ist aber nötig, das; dieses Recht auch in der großen Zahl von Fallen ausdrücklich gewahrt bleibt, wo die Aufführung eines Wertes der Tonkunst ohne Einwilligung des Berechtigten als zulässig erklärt wird. Abänderungsvorschlag: 8 17 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab bildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870 ist wiederherzustellen und am Schlüsse des dritten Abschnittes »Dauer des Schutzes« als neuer Z 3611 einzufügen: »Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassen- schaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.« Begründung: Wirklicher Geheimer Rat Dambach, der Bearbeiter des Gesetzes vom 11. Juni 1870, sagt hierzu unter Hinweis auf die vorangehende Gesetzgebung und unter Gutheißung des Börsenvercins-Entwurfes laut -Die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes be treffend das Urheberrecht- S. 126: -Die Bestimmung, daß ein Heimfallsrccht des Fiskus und anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berechtigter Personen beim Urheberrechte nicht stattfinden solle, findet sich bereits im österreichischen Gesetze vom Jahre 1846 und ist von dort in den Börscnvercins-Entwurf (K 55), in den Frankfurter Entwurf (8 49) und in das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 (Art. 50) übergegangen. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen würde es unzweifelhaft sein, daß der Fiskus rc. in die Rechte des Autors oder des Verlegers Antritt, wenn dieselben ohne sonstige testa mentarische oder Jntcstaterben sterben. Mit Recht sagen aber hiergegen die Motive des Börsenvereins-Entwurfes: -Ein solches Recht dcS Fiskus und anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berufener Personen würde nicht zweckmäßig sein .... Den Rechten der Urheber und ihrer Erben stehen die Rechte der Nation auf die Erzeugnisse des Geistes ihrer Angehörigen gegenüber, und wenn diese letztgedachten Rechte sich einer Einschränkung aus Rücksicht auf den Vorteil der Urheber und der eigentlichen Rechts nachfolger derselben unterwerfen müssen, so sprechen doch keineswegs gleiche Rücksichten zu gunsten von Personen, die dem Urheber ganz fremd sind. Es widerstrebt der Billigkeit, solchen Personen pekuniäre Vorteile aus den Geisteserzeugnissen der Schrift steller zu teil werden zu lassen, indem man der Nation das Recht auf freie Verwendung solcher Erzeugnisse vorenthält-. Dem zuwider beschränkt sich der Entwurf in Z 9 auf die Bestimmung, -Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über und spricht sich hierzu in der -Erläuternden Bemerkung 8- wie folgt aus: -Die Vererbung bestimmt sich künftighin nach den allgemeinen Grundsätzen. Die bisherige Annahme, wonach ein Heimfallsrecht des Fiskus nicht stattfindet, soll, und zwar wesentlich im Interesse der Gläubiger des Urhebers, aufhören-. Der Wegfall der bisherigen Gesetzesbestimmung würde nur in verschwindend wenigen Fällen den Gläubigern des Urhebers oder seiner Erben zu gute kommen, dagegen würde der Fiskus im Gegensätze zur Allgemeinheit der Nation in einer viel größeren Reihe von Fällen als Rechtsnachfolger eintreten, denn die Zahl der Fälle, wo ein Urheber ohne Erden und ohne sonstige Verfügung über das Urheberrecht stirbt, ist viel größer als die Zahl der Fälle, wo der Urheber außerdem noch Gläubigern ver pflichtet stirbt. Der Fiskus würde damit nicht nur Erbe, sondern auch selbständiger Unternehmer in mannigfaltigen, viylverzmeigten litterarischen und künstlerischen Nutzungsrechten werden. Dein Staat würde die Entscheidung über die weitere Herausgabe oder Nichtherausgabe nicht nur von wissenschaftlichen, sondern auch von politischen und poetischen Schriften, von bildnerischen und musikalischen Werken zustehen. Nach den neuen Bestimmungen des Entwurfes über das Aufführungsrecht musikalischer Werke, dessen Ausübung und Erstreckung würde er in eine Fülle der verschiedenartigsten musikalischen Unternehmungen verflochten werden. Die Musikverleger würden mit dem Fiskus in dauernde komplizierte Abrechnungsverhältnisse eintreten müssen. Diese Rechte und Pflichten des Fiskus wurden sich auf inländische wie ausländische Komponisten und aus das In- und Ausland erstrecken. Durch Wegfall der Bestimmung in H 17 des alten Urhebcrgesetzes würde also der Allgemeinheit ein bisher ihr zufallendes Recht entzogen, dein Verlagshandel eine dauernde Belästigung auferlegt, dem Fiskus ein ihm durchaus fernliegcndes Unternehmergebiet auf- getragen werden, zudem würde eine Quelle von schwierigen Rechtsstreiten entstehen und jedenfalls ein kompliziertes Aufgebotsverfahren nötig werden, das für manche Fälle Untersuchungen auf Menschenalter zurück nötig machen würde. Abänderungsvorschlag: 8 45 ist zu streichen. Begründung: Der Wegfall dieser Bestimmung ist wegen der zu H 10 angeführten Gründe geboten. Die strafrechtliche Verfolgung von Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Aenderungen, die im besten Glauben, dein anvertrauten Werke 'zu nützen, oft auf dringendes Verlangen von sachverständigen Künstlern vorgenommen werden, ist über haupt nicht am Platz?, die Strafe selbst eine unverhältnismäßig hohe, die ganze Materie in den meisten Fällen kaum zu richterlicher Entscheidung geeignet. Der Verein der deutschen Musikalienhändler hat nur diese einzelne Bestimmung aus dem vierten Abschnitte von den Rechtsverletzungen hcrausgegriffen, weil die Frage wegen Veränderungen bei Werken der Tonkunst vielfach grundsätzlich anders zu beantworten ist als lbei Werken der schönen Litteratur. Eine Würdigung der ander weiten Bestimmungcn dieses Abschnittes, bei denen für Wecke der Litteratur und der Tonknnst gleiche Verhältnisse herrsche», darf er der Vertretung des Buchhandels, auf dessen Untergrund der Musikalienhandel beruht, überlassen. (Schluß folgt.) Erchkundstchzlgslkr Jahraana. 1074
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