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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1899
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- Deutsch
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254, 1. November 1899. Nichtamtlicher Teil. 8129 I. Reumann in Ncudamm. 8154 lampriobt, Harts clss Lrsisss LöviA»bsrA (Umlc.) 4 50 <ß; autAsro^sv aut 1/sivvanck 7 ^ 50 -) u. mit Ltadsv 8 A. Onaniin in Paris. 8152 I-a livvun paar Ions. l?ro Uummsr 12 Schlesier L Schweikhardt in Stratzbnrg i/E. 8150 Doclc, Rsvolutiov u. ksstauraticm über ckis Louvsränstät. 7 Franz Wahlen in Berlin. 8150 Dickel, Zusammenstellungen aus dem deutschen bürgerlichen Rechte. Ca. 6 >6; geb. ca. 7 >6. Mittelstem, die Miethe. Ca. 4 50 ^ geb. ca. 5 30 o). Philler, das Vormundschaftsrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ca. 6 geb. ca. 7 Verlagsanftalt nnd Druckerei Sl.-G. (vorm. I. F. Richter) in Hamburg. 8l49 von Poschinger, Fürst Bismarck und die Diplomaten. 12 Vita, Deutsches Verlagshaus in Berlin. 8152 Lslsnüa, äsr Lobwuotz äss Nsvsolrov. Osb. 6 Nichtamtlicher Teil. Entwurf eines Gesetzes betreffend das Urhkdttllcht an Wnkm der jittrratnr nnd der SonknnA. vom 13. Juli 1899?) des Vereins der deutschen Musikalienhändler. (Nach -Musikhandel und Musikpflege, Mitteilungen des Vereins der deutschen Musikalien händler zu Leipzig-.) (Schluß aus Nr. 253.) 5. Abschnitt. Schluffbestimmungen. 88 55-70. 8 56 Absatz 1. Wer nicht Reichsaugehöriger ist, ge nießt den Schutz für jedes seiner Werke, das'im Inland erscheint, sofern er nicht das Werk selbst oder eine Uebersetzung an einem früheren Tage im Auslande hat erscheinen lassen. § 62 Absatz 2. War jedoch beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Schutzfrist eines Werkes der Tonkunst bereits abgelaufen, so tritt in Ansehung der ausschließlichen Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung die im 8 32 vorgesehene Verlängerung der Schutzfrist nicht ein. 8 64. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die bereits vorher vollendeten Exemplare verbreitet werden. Unter der gleichen Voraussetzung darf *) Vgl. auch Börsenblatt Nr. 162. Abänderungsvorschlag: Hinter dem Worte »erscheint« ist einzufügen: »und dessen Urheberrecht für das Inland er einem Inländer übertragen hat« Begründung: Zweck des Abänderungsvorschlages ist, Umgehung des tatsächlichen Erscheinens im Jnlande zu vermeiden. Vielfach erscheinen Werke der Tonkunst thatsächlich im Auslande, während durch Heranziehung einer inländischen Deckfirma das erste Erscheinen im Jnlande vorge- schtttzt wird. Abänderungsvorschlag: Die folgenden Worte sind zu streichen: »in Ansehung der ausschließlichen Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung«. Begründung: Es ist nicht angängig, daß die eine Seite des Urheberrechtes, das Aufführungsrecht, rückwirkende Kraft gewinnt, die andere nicht. Die Eingabe des Vereins der deutschen Musikalienhändler an das Reichs-Justizamt vom 27. Juni 1899 hatte sich gegen die rückwirkende Kraft der bereits verfallenen Werke wie folgt erklärt: -Rückwirkende Kraft kann der Verlängerung der Schutzfrist bei bereits verfallenen Werken in Anbetracht der zahlreichen, großen und unentbehrlichen Unternehmungen einer Industrie, die für die volkstümliche Musikpflege, die Musikpädagogik und die Musikwissenschaft gerade auf diesem Gebiete überaus große Aufwendungen gemacht hat und von Deutschland aus den Weltmarkt beherrscht, nicht zugcstanden werden. Wohl aber ist die rückwirkende Kraft der zur Zeit noch nicht gesetzlich verfallenen Werke zu gewähren.- Diese großen deutschen Unternehmungen würden völlig lahm gelegt werden können, wenn das Aufführungsrecht dieser Werke wieder aufleben sollte. Man setze den Fall, daß die Erben Robert Schumanns, nachdem die Werke 14 Jahre frei waren, für 6 Jahre das vollständig freie Verfüguugsrecht über die Aufführung erhalten. Die Original ausgaben sind fast sämtlich von der Bildfläche verschwunden. Wollten die Erben nun, wozu sie völlig berechtigt wären, die Aufführung nur auf Grund des von der Witwe Clara Schumann selbst revidierten Materials der Gesamtausgabe gestatten, so würden alle die andern zahlreichen Ausgaben der Werke Robert Schumanns für Jahre lang brach gelegt. Umgekehrt würde eine seit langen Jahren vorbereitete Gesamtausgabe der Werke des Orchesterkomponisten Hektar Bcrlioz von den alten französischen Verlegern, deren Rechte aufleben würden, einfach ausgeschaltet. Ein Aufführungsrecht kann nur auf Grund eines einheitlichen geschützten Notenmaterials bestehen. Liegt kein Grund vor, das gesamte Urheberrecht der verfallenen Werke aufleben zn lassen, so ist cs nicht möglich nnd auch nicht wünschenswert, für eine Reihe von Jahren eine bestimmte Art der Vethätigung allein wieder aufleben zu lassen. Der Grundsatz des tz 25, wie er in Anwendung auf ßH 16—23 ausgesprochen ist, würde vielmehr auch für tz 62 Absatz 2 gelten müssen. Dies geschieht am einfachsten durch obigen Abänderungsvorschlag. Abänderungsvorschlag: Hinter Absatz 2 ist ein neuer Absatz einzuschalten: Soweit die Aufführung eines durch den Druck veröffentlichten Werkes der Tvnkunst bisher zulässig war, weil der Urheber sich das Recht der öffentlichen Aufführung auf dem Titelblatte oder an der Spitze des Werkes nicht Vorbehalten hatte, dürfen die Besitzer von Exemplaren, die des Vorbehaltes entbehren, diese für die öffentliche Aufführung noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren benutzen. Ferner ist im alten Absatz 3 hinter den Worten »die Vorschriften der Abs. 1, 2« die Ziffer »3« hinzuznfügen. 1660
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