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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1899
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- Deutsch
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8130 Nichtamtlicher Teil. 254, 1. November 18SS. der bereits begonnene Druck von Exem plaren vollendet werden; die zur Zeit des Inkrafttretens vorhandenen Vorrich tungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, dürfen noch bis zum Ab läufe von drei Monaten benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vor schrift hergcstellten Exemplare ist zulässig. Nach dem Ablaufe von drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 nur auf solche Exemplare Anwendung, welche vor diesem Zeitpunkte mit einem beson deren Stempel versehen sind. Die näheren Anordnungen in Betreff der Abstempe lung sowie der Aufzeichnung der abge stempelten Exemplare werden vom Reichs kanzler erlassen. 8 65 bis 69. 8 66. War für ein Werk, dessen Schutzfrist durch dieses Gesetz verlängert wird, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die aus schließliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung ohne zeitliche Be schränkung einem Verleger übertragen worden, so verbleibt ihm die Befugnis auch nach dem Ablaufe der bisherigen Schutzfrist. Jedoch gebührt von dem Ablaufe der Frist au die Hälfte des Reingewinns dem Urheber; der Verleger ist verpflichtet, Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung und die Gewinnver teilung hat am Schlüsse jedes Geschäfts jahrs zu erfolgen. Am Schlüsse ist anzufügen: »Die Bestimmung in 8 14 Absatz 3 bleibt unberührt«. Begründung: Es erscheint zwar nicht notwendig, aber billig, daß die Erwerber von Noten ohne Vorbehalt, soweit sie selbst Gewicht darauf legen, die Befugnis zur Aufführung in An spruch zu nehmen, diese sich sichern können. Aber weder die allgemeine Freigabe aller unter der Herrschaft des bisherigen Gesetzes ohne Vorbehalt erschienenen Werke ist billig, noch die Freigabe derselben auf alle Zeiten. Nicht eine Regel ist festzustellen, sondern eine Ausnahme durch das Gesetz zuzulasscn. Cs muß vielmehr, um nicht Ausbeutung durch Verleihen und Vertrödeln zu befördern, nach nicht zu weit erstreckter Zeit ein Zu stand gleichmäßiger Ordnung eintreten. Die Schutzdaucr wie bei der Ilclitio prinesps erschien hierfür genügend. Durch die amtliche Abstempelung bleibt das Recht auf die Inländer beschränkt. Die voraeschlagcnc Schlußbestimmung ist eine Folge des Abänderungsvorschlages zu § 14 betreffend Phantasicen und Transskriptionen. Abänderungsvorschlag: Diese fünf Paragraphen sind unbedingt zu streichen. Begründung: Der grundsätzliche Inhalt dieser fünf Paragraphen widerstreitet dem Begriffe des Urheberrechtes, indem er dem Sinne dieses Gesetzes zuwider Bestimmungen, die das Ge biet des Verlagsrechtes treffen, einschaltet. Ihr thatsächlicher Inhalt widerstreitet den allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechtes, das unabhängig vom Urhebergesetze, zum teil schon lange vor dessen Erlasse, zu Verträgen geführt hat, deren Bestimmungen, soweit sie vom jeweiligen Stande des Urheberrechts nicht abhängen, durch ein neues Urhebergesetz nicht außer Kraft gesetzt werden können. Die besonderen Bestimmungen des Entwurfes konnten sich hierbei nicht, wie die erläuternden Bemerkungen unter Nr. 17 annehmen, ini allgemeinen auf Vorschläge der Beteiligten stützen; diese Vorschläge sind vielmehr nur durch einseitige Agitation bewirkt worden. Der Verein der deutschen Musikalienhändler ist bereit, für einheitliche Ordnung der einschlagenden Verhältnisse durch angemessene Verständigung unter den Beteiligten und Schaffung eines festen Brauches und einer friedlichen Organisation mit größtem Entgegenkommen zu wirken; er verwahrt sich aber auf das bestimmteste dagegen, daß das Gesetz zu Recht bestehende Verträge vernichte. Zu den einzelnen Paragraphen ist noch im besonderen zu bemerken: Abänderungsvorschlag: 8 65 ist zu streichen. Begründung: Der Inhalt des H 65 bezieht sich im wesentlichen auf Werke der Tonkunst, denn die Zahl der Fälle, wo »ach § 28 die dreißigjährige Schutzfrist bald endet oder geendet hat, seit der ersten Veröffentlichung des Werkes aber zehn Jahre noch nicht abgelaufcn sind, dürfte gering, das Verhältnis selbst aber zumeist unabhängig von den jeweiligen Schutzfristen durch feste Vertragsbestimmungen geregelt sein. Für Werke der Tonkunst aber, deren Urheberrecht nach ß 3 des Urhebergcsetzes von 1870 zeitlich unbeschränkt au einen anderen übergcgangen ist, entscheidet bei Vertrag dessen Wortlaut. Ob dieser andere ein gewerblicher Rechtsnachfolger ist, kommt für das Urhcbcrgesetz nicht in Betracht, das den Verleger als solchen in den Bestimmungen über die Uebcrtragbarleit des Rechtes H 9—11 nicht kennt und auch sonst im ganzen Ent würfe nur einmal, und mit Recht, in § 8 bei den Vermutungen über den Verfasser und dessen Rechtsnachfolger erwähnt. Diese Verträge gründen sich aber durchaus nicht nur auf das bestehende Urheberrecht. Ebenso wie im vorigen Jahrhundert vor Erlaß landes gesetzlicher Bestimmungen über das Urheberrecht derartige Verträge abgeschlossen worden sind, ebenso werden jetzt noch gelegentlich derartige Verträge abgeschlossen, deren Urheber rechte der Staat nicht schützt. Nichtsdestoweniger bindet sich aber hierbei sowohl der Urheber als der Verleger, wenn auch ein dritter nicht gebunden wird. Die Verträge der neuen Zeit vcrlautbaren die Ucbcrtragung, durch die das Urheberrecht des Schaffenden im gleichen Umfange zum Verlagsrechte des gewerbsmäßig Vertreibenden wird, vielfach »unbeschränkt- oder -ein für allemal gegen das festgesetzte Honorar-, -zeitlich und räum lich unbeschränkt-, -für alle Zeiten und Länder-, -im Deutschen Reiche und dem ge samten Auslande-, -mit allen gus den: Urheberrecht gegenwärtig und künftig fließenden Rechten- und ähnlich. Ist das Urheberrecht -unbeschränkt- übertragen, so ändert weder die staatliche Er streckung des internationalen Rechtsschutzes auf andere Länder oder dessen Wegfall bei Kündigung eines Staatsvcrtrages, noch die Verlängerung oder Verkürzung der Schutz frist durch den Staat etwas an dem Bcrtragsverhältniffc zwischen dem Urheber und seinen: Rechtsnachfolger. Eine gesetzliche Verpflichtung oder Berechtigung kann deshalb nicht einseitig einen: der Vertragschließenden auferlcgt oder zuerkannt werden. Das ist weder bei der erstmaligen Regelung durch die Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes 1870 geschehen, noch bei Abschluß oder Kündigung von Staatsverträgen, noch bei Ein tritt in den Berner Urheberschutzverband. Eine solche Verpflichtung durch das Gesetz würde zudem eine Fülle von Uuzuträg- lichkeitcn schaffen. Ein Menschenalter nach den: Tode eines Komponisten ist es außer ordentlich schwer, die berechtigten Erben festzustellen. Ost ist das Todesjahr nicht be-
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