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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.11.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-11-01
- Erscheinungsdatum
- 01.11.1899
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- Deutsch
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8132 Nichtamtlicher Teil. 254, 1. November 18SS. Ist einer Bühne vor dem Inkraft treten dieses Gesetzes gegen Entgelt ohne zeitliche Beschränkung gestattet worden, ein Werk der Tonkunst öffentlich auf zuführen, so darf ihr die Aufführung auch nach dem Ablaufe der bisherigen Schutzfrist nicht versagt werden. Erfolgt eine solche Aufführung, so gebührt dem Urheber der übliche Gewinnanteil. 8 68. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können, wenn ein Werk der Tonkunst vorher ohne Vorbehalt des Aufführungsrechts erschienen ist, die Noten nachträglich mit diesem Vorbehalte ver sehen werden. Der Vorbehalt ist nur wirksam, wenn er sich auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes befindet; er darf mittels eines Stempels angebracht werden. 8 69. Soweit für die Zeit nach dem Inkraft treten dieses Gesetzes die Befugnis, ein vorher erschienenes Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, dem Urheber zu steht, ist ohne dessen Einwilligung die gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes nur zulässig, wenn die Noten mit dem Vorbehalte des Aufführungsrechts ver sehen sind. Wird dieser Vorschrift zuwider ein Werk der Tonkunst gewerbsmäßig ver breitet, so finden die Vorschriften der §8 38 und 52 entsprechende Anwendung. Abänderungsvorschlag: tz 67 Absatz 2 ist zu streichen. Begründung: Auch für die Bühnen sind die Verträge maßgebend, die mit den Urhebern oder deren Rechtsnachfolgern abgeschlossen worden sind, jenachdem ihnen beschränkt oder unbeschränkt das Aufführungsrecht musikalisch-dramatischer Werke übertragen worden ist. Ein allgemein üblicher Gewinnanteil besteht nicht. Während es unter Mitwirkung des Vereins der deutschen Musikalienhändler zu einer Vereinbarung über Staffeltarife von Notenmaterial zu Bühnenaufführungen von Werken der Tonkunst gekommen ist, ist eine Festsetzung der Tantiemesätze nicht erfolgt, dieselben schwanken vielmehr je nach den Verhältnissen der Bühnen sowohl, wie nach den größeren oder geringeren Ansprüchen der Urheber ganz beträchtlich. Auch auf diesem Gebiete ist den Beteiligten die Verständigung überlassen. Abänderungsvorschlag: 8 68 ist zu streichen. Begründung: Es widerspricht dem Grundgedanken aller Beteiligten, der darauf hinausgeht, den Vorbehalt für das Aufführungsrecht von Werken der Tonkunst zu beseitigen, wenn er durch das neue Gesetz für die zunächst ohne Vorbehalt erschienenen, also die große Menge der alten Werke wieder Angeführt wird. Die Verwirrung muß eine grenzenlose werden, wenn die Aufführenden unterscheiden sollen zwischen Werken, die von vornherein einen Vorbehalt hatten, die ihn während der Geltung des bisherigen Gesetzes nachträglich erhielten und solchen, die nach dem Inkraft treten des neuen Gesetzes damit versehen werden. Dazu kommt, daß die Frage, ob unbedingt jedes Exemplar den Vorbehalt gehabt haben muß, um das Werk als solches gegen Aufführung zu schützen, gar nicht geklärt ist. Bei manchen Werken hat die Partitur den Vorbehalt, die Stimmen haben ihn nicht; bei manchen die deutsche Ausgabe, die ausländische nicht; bei andern die Originalgestalt, die Bearbeitungen aber nicht. Welche Ausgabe zuerst erschienen ist, läßt sich vielfach gar nicht beurteilen oder nicht mit Sicherheit feststellcn. Soll die durch ein Versehen, etwa des mit Uebcrdruck der Förmlichkeiten auf den Titel beauftragten Druckers, auf einer Ausgabe erfolgte Weglassung des Vorbehaltes das ganze Werk für dessen Berechtigten entrechten? Wo steht im Texte des Urhebergesetzes von 1870 geschrieben, daß der Vor behalt gleich beim ersten Exemplare erfolgen muß, und was hat es für einen Sinn, die spätere Willensmeinung, die auf andern Exemplaren aufgedruckt ist, für den Gebrauch dieser Exemplare zu mißachten? Namentlich wird auch in Zukunft gar nicht erkennbar sein, ob der Vorbehalt vor oder nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes angebracht worden ist. Abänderungsvorschlag: 8 69 ist zu streichen. Begründung: Noch einen Schritt weiter als 8 68 geht H 69, der statt des begehrten Wegfalls des Vorbehalts dessen Anbringung zur Pflicht des gewerbsmäßigen Verbreiters macht, wenn die Befugnis, ein vorher erschienenes Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, dem Urheber zusteht, und der den zum Vertriebe Berechtigten mit der Schadenersatzpflicht bedroht, wenn er das Werk ohne angebrachten Vorbehalt verbreitet. Damit wird an Stelle des fakultativen Rechtes der Vorbehaltszwang gesetzt. Auch diese Bestimmung wird zu endlosen Rechtsstreitigkeiten führen, da nach den Verträgen vielfach die Frage strittig sein wird, wem die Befugnis zusteht. In vielen Fällen wird sich auch gar nicht feststellen lassen, ob das des Vorbehalts entbehrende Exemplar vom Verleger durch Zwischenhändler oder Sortimenter oder Gelegenheitsverkäufer vor oder nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes bezogen worden ist. Tausendfach mehr wird der Vorbehalt nach der Bestimmung dieses H 69 zwecklos anzubringen sein, als früher unter der Geltung der Bestimmung über den fakultativen Vorbehalt. Der völlige Wegfall dieser ganz unnötigen Formalität, die sonst bei der Mehrzahl aller geschützten Musikalien anzuwenden wäre, ist deshalb unbedingt geboten. Sämmtliche HZ 65 bis 69 werden in dem obigen einheitlichen Gesetze als ein Fremd körper empfunden, der den Organismus des Gesetzes, wie der durch dasselbe zu regelnden Musikpflege ernsthaft schädigt. Kleine Mitteilungen. Post. — Die angekündigte Konferenz von Ober-Postdirektoren, Post- und Telegraphen-Direktoren im Reichspostamt zu Berlin hat am 23. und 24. Oktober unter dem Vorsitz des Staatssekretärs von Podbielski stattgefunden. Aus dem Reichspostamt be teiligten sich daran der Unterstaatssekretär Fritsch, die Ministerial direktoren Kraetke, Spdow und Wittko, die Vortragenden Räte Geheimer Ober-Postrat Münch, Geheimer Ober-Postrat Frank und Geheimer Ober-Postrat Neumann. Die Verhandlungen dauerten täglich von zehn Uhr morgens bis fünf Uhr abends. Den Anfang bildete eine Besprechung des Postcheckverfahrens im allgemeinen; daran schloß sich eine Darstellung, inwieweit die Postanstalten mit dem Postcheckdienst Befassung haben würden. Gegenstände der Beratung bildeten Fragen des technischen Post- und Telegraphendienstes, sowie des Verwaltungsdienstes, unter anderem Zulassung von Eilbriefen im Orts- und Landbestell bezirk des Aufgabe-Postortes, Einschränkung, beziehungsweise Beseitigung der Beklebung der Pakete mit Bezirksleitzctteln, Wegsall des Zählens der gewöhnlichen Pakete bei der Ueber- gabc im Verkehr mit Bahnpostcn, Aenderung der Vorschriften für Bahnhofsbriefe, Einhebung der Zeitungsbezugsgelder von den Beziehern im Orte durch die Briefträger, Aenderung der Telegramm-Ankunftsformulare, Beschleunigung und Erleichterung der Telegrammbeftellung, Vereinfachung des Verzeichnisses der Leitungen des Reichs-Telcgraphengebiets, Aenderung der Grund sätze für die Anschließung von Sprechstellcn an die Fernsprech- Bcrmittelungsanstalt, Nachtdienst für den Fernsprechverkehr, Aussichtsdienst bei Fernsprech-Vermittelungsanstalten, Zulassung von Postkarten mit Beklebung, Bilderschmuck, Einführung von Letter-Boxes u. a. m. Eine dritte Konferenz am 25. Oktober wurde ebenfalls unter dem Vorsitz des Staatssekretärs von Podbielski eröffnet. Es waren vertreten die Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin, der Vorstand des Deutschen Handclstags, der Verein Berliner Kaufleute und Industrieller, 24 Handelskammern. Den Hauptgegenstand der Beratung bildete die Einführung des Post- Checkverkehrs. Postcheck-Verkehr. — Dem Bundesrat ist die Vorlage, be treffend die Einführung des Postcheckverkehrs, zugeaangen. Danach ist die Einrichtung des Verfahrens in folgender Weise gedacht: An neun Orten, und zwar in Berlin, Breslau, Köln, Danzig, Frankfurt (Main), Hamburg, Hannover, Karlsruhe und Leipzig, wird je ein Postcheckamt eingerichtet, bei den: jedermann auf seinen Antrag gegen Einzahlung einer unverzinslichen Stamm- I einlage von 100 ^ ein Checkkonto eröffnet wird. Der Inhaber
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