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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1898
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- Deutsch
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95. 27. April 1898. Nichtamtlicher Teil. 3141 steht, tritt für ihn die Verpflichtung ein. die Bücher wie ein ordentlicher Kaufmann zu vertreiben. Das ist auch in dem schon angezogenen Z 41 der Verlagsordnung mit den Worten ausgedrückt: -Der Erwerber des Verlagsrechtes tritt in alle Verbindlichkeiten des Verlegers gegen den Verfasser ein Dieser hat seine Ansprüche aus dem Verlagsvertrage, unbeschadet der Haftbarkeit des ersten Verlegers, in erster Linie gegen den Erwerber des Verlagsrechtes geltend zu machen«. Er füllt der neue Verleger die Pflicht des ordnungsmäßigen Ver triebes nicht, so kann der Autor auf Auflösung des Vertrags klagen (tz§ 325 und 326 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs, bzw. Ooäs oivil H 1184). Ein klassisches Beispiel von Uebertragung eines beschränkten Verlagsrechtes gegen den Willen des Autors bietet Scheffels Ekkehard. Der 1854 vollendete Roman erschien im folgenden Jahre als der fünfte Band der »Belletristischen Hausbibliothek« der Firma Meidinger, Sohn L Comp, in Frankfurt a. M. Meidinger war mit Scheffel befreundet, und beide schlossen einen Verlagsvertrag, wonach dem Verleger für 15 Jahre das Verlagsrecht an dem Scheffelschen Roman zuerkannt wurde. Im Jahre 1861 fallierte die Meidingersche Firma, und aus dem Konkurse übernahm Otto Janke in Berlin durch Vertrag die Verlagsrechte einer Anzahl belletristischer Werke nebst den Verlagsrechten, darunter auch den Ekkehard. 1862 ging die erste Auflage dieses Werkes zu Ende, und Janke veranstaltete eine neue Auflage. Scheffel widersetzte sich auf das heftigste der Auslegung, daß Janke das Verlagsrecht mit übernommen habe, und Janke holte über den Fall 1865 ein Gutachten vom Hauptausschuß der Berliner Buchhändler korporation (Alexander Duncker, Ad. Enslin, vr. I. Harrwitz) ein, das für ihn günstig ausfiel. Nichtsdestoweniger verklagte Scheffel den ihm aufgezwungenen Verleger mehrfach, konnte aber keine anderen Urteile erlangen als die Verbote, den Roman in der Romanzeitung abzudrucken, eine illustrierte Ausgabe zu veranstalten, sowie endlich der Weiterausgabe einer Ausgabe Jankes, in der die Anmerkungen des Dichters fehlten. Bevor die ganze Sache ihren Abschluß vor den Gerichten hätte finden können, wurde der Streit durch Ver mittelung der Metzlerschen Buchhandlung geschlichtet. Das Nähere darüber ist in der Buchhändlerakademie, Band IV, Seite 16 u ff. zu finden, wo die Angelegenheit aktenmäßig dargelegt worden ist. Merkwürdig sind in diesem Falle die Urteile des groß herzoglichen Kreishofgerichts zu Mannheim und des groß herzoglich badischen Oberhofgerichts zu Mannheim von 1866 und 1867, wonach Janke die Veranstaltung einer illustrierten Ausgabe verboten wurde, trotzdem der erste Punkt des Ver lagsvertrags Scheffel-Meidinger besagte, daß ersterer dem letztem den Ekkehard »zu einem freien, unbeschränkten Verlagsrecht für fünfzehn Jahre« überließ. Die Begründung dieser Urteile ist leider bisher nicht bekannt geworden. Scheffel selbst führt in seinem Protest die beiden Sätze des badischen Landrechts an: »In doppelseitigen Verträgen ist es für den Fall, da einer von beiden Teilen seinem Versprechen kein Genüge leistet, allemal stillschweigende Bedingung, daß der Vertrag aufgelöst sein soll« (1184) und »Eine Verbindlichkeit, etwas zu verrichten, kann nicht wider den Willen des Gläu bigers durch einen Dritten erfüllt werden, so oft dem Gläu biger daran gelegen ist, daß sie der Schuldner selbst erfülle«. Indes kann sich der Autor auch gegen die Eventualität der Uebertragung des Verlagsrechtes an einen Dritten dadurch schützen, daß er dieses Recht durch Vertrag höchst persönlich, also unübertragbar macht. Das ist angängig sowohl nach römischem Recht wie auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Das erstere, das für das Gebiet des Pandektenrechts für jedes Rechtsverhältnis per avaloxam zur Anwendung kommt, auch wenn das betreffende Rechtsverhältnis dem römischen Rechte FünsundsechMter Jahrgang. fremd war, hat den allgemeinen Satz, daß jedes Recht durch Vertragsabmachung zu einem unveräußerlichen gemacht werden kann, mit der Wirkung, daß eine trotzdem geschehene Ver äußerung nichtig ist. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann das Verlagsrecht in dem Sinne unübertragbar gemacht werden, daß der Verleger es nicht veräußern darf; wenn er es aber doch veräußert, daß der Dritte, also der Erwerber, in seinem Rechte geschützt ist, der Verleger aber als ver- tragsbrüchig für den Schaden aufkommt. Der bez § 137 lautet: »Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht (wozu auch das Verlagsrecht gehört) kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt«. Im Gebiete des Ooäs oivil kann das Verlagsrecht dagegen über haupt nicht unübertragbar gemacht werden (diese Entscheidung beruht auf der Analogie, aus den 88 544, 1589 des Ooäs oivil; Entscheidung des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. 27, S. 339 u. ff., wonach »nach französischem Recht die Ueber- tragbarkeit einer Forderung mit Wirkung gegen Dritte durch Rechtsgeschäft nicht ausgeschlossen werden« kann). Ver leger in Köln, Bonn, Koblenz rc können also das Verlags recht an ihren Werken auch dann verkaufen und übertragen, wenn dies durch Vertrag mit d»m Autor von diesem unter sagt ist! Die Anregung zu diesen Ausführungen bot ein prak tischer Fall, der allerdings nicht zur gerichtlichen Entscheidung gekommen ist. Es wäre aber wohl angebracht, bei der ge setzlichen Regelung des Verlagsrechtes auf solche Fälle Rück sicht zu nehmen. 0. 8. Kleine Mitteilungen. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Nübivgsr UoivsrsitLtÄ-Lslsiiäsr. III. iLÜrgs-ng. 8ommsr-8swsstsr 1898. (Lntbsltsvä u. a.: Vsrrsiolwis äsr au äsr lübiugsr Ilnivsrsität vorrug8vsiss ßsbravobtsn Oslr- und Hg-uädiisligr.) Irl. 8". XVI, 72 8. mit 1 kortrg.it oncl ^.nLsigsvg.vbg.vg'. Usraus- gSAsdsu von äsr 8. I>s.upp'gebsv Luobbaväluvg in Pübiv^sv. Lsriodt üdsr autiguLriseds Lrrvsrbuagsu unä vsus ürsobsivungsv g.us äsm Osbists äsr ^rekitslrtor, äss Xuustgsvsrdss, äsr llsolwologis unä äsr Ingsvisur-IVisesnsolis.i'tsv, brsg. von 8odustsr L Luklsb in ösrliu. Hr. 5b. (Närr 1898.) 8". 8, 16 8. Hürubsrgsr ^utiguarius Hr VI, svtbaltsvä sin Vsrrsiolwis von bistorisobsn uoä gsograxbisobsv Lüvbsrn. 8". 17 8. 450 Urv. Hürnbsrg, ksräivavä IVsißsI. Geographischer Name. — Ueber die Schreibung: Allgäu oder Algäu macht die Redaktion der -Mittheilungen des Deutschen und Oesterreichischen Alpenvereins- folgendes bekannt: -Im Ein vernehmen mit den Sektionen -Allgäu-Jmmenstadt- und -Allgäu- Kempten- wird künftig für die Schriften unsres Vereins die Schreib weise -Allgäu- einheitlich durchgesührt werden.» Zu diesem Ent schluß trug wesentlich eine sprachwissenschaftliche Abhandlung des Gymnasiallehrers l)r. Miede! in Memmingen in Nr. 4 der -Mit- theilungen- bei. Zu der gleichen Schreibweise bekennen sich auch vr. Baumann, der Geschichtschreiber des Allgäus, ebenso Or. M. R. Buck (-Oberdeutsches Flurnamenbuch-) und andere Forscher. Zur-Regelung des Urheberrechtsschutzes zwischen der Schweiz und Oesterreich. — Im Börsenblatt 1897 Nr. 301 vom 28. Dezember haben wir folgende Mitteilung gebracht: -Wie hier schon wiederholt dargelegt worden ist (Nachrichten aus dem Buchhandel 1896 Nr. 65; Börsenblatt 1897 Nr. 190), hat das neue österreichische Urheberrechtsgesetz vom 26. Dezember 1895 das Aufhören des Urheberrechtsschutzes zwischen Oesterreich und der Schweiz zur Folge gehabt. Wie wir nun einem Bericht über eine Ausschußsitzung des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler entnehmen, hat der schweizerische Buchhändlerverein dem schweizerischen Bundesrat eine Petition eingereicht, die eine Abhilfe dieses empfindlichen Mangels erstrebt. Er fordert den Vorstand des österreichischen Vereins auf, auch seinerseits Schritte in dieser Richtung zu thun. Die Angelegenheit wurde dem Urheberrechts-Komitee des österreichischen Vereins überwiesen 415
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