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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1898
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- Deutsch
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110. 14. Mai 1898. Nichtamtlicher Teil. 3625 Hinrichs'sche Hosbuchhandlung in Detmold. 3648 Thorbecke, der Teutoburger Wald. 11. Aufl. 1 50 -ß. S. Karger in Berlin. 3648 llstunami, Lompsudium dsr orgLuisebsu 6bsuiis. 6s5. 2^50-). Osstrsied's Lowpsuciium dsr kd>sio>o^is dos Llsusodsv. 2. A.u6. von Lobuitr. Osd. 6 Paul Ollendorff Verlag in Paris. 3647 ^dam, Is triowxbs dss inödioerss. 3 tr. 50 v. Uauelair, Is solsil dss inorts. 3 Ir. 50 o. koiusot, Iss dsvts de Osorgstts. 3 tr. 50 v. Tolstoi, gu'sst-os gus 1'g.rt. 2 tr. Schlesier <L Schweikhardt in Stratzburg i. E. 3647 Schneider, Spaniens Anteil an der deutschen Litteratur des 16. u. 17. Jahrhunderts. 9 A. Stuber's Verlag (C. Kabitzsch) in Würzburg. 3647 Türst, Vg-dsmecom dsr vsidliobsu üssuudbsitsxüsgs. 6sb. 1 ^ 40 Veit L Comp, in Leipzig. 3648 Friedberg, die Universität Leipzig einst und jetzt. Ca. 3 Werner-Verlag G. m. b. H. in Berlin. 3646 Lobsuir, tds UstsriviuLtiou ot 8sx. 6sb. 5 sb. Ernst Wiest Nachf. in Leipzig. 3645 Vogt, illustr. Weltgeschichte f. d. Volk. 2. Aufl. In Liefrgn. L 10 H oder in Heften L 50 Nichtamtlicher Teil Die neue Civilprozetz- und Konkursordnung und der Buchhandel. Ohne wesentliche Schwierigkeiten sind die Novellen zur Civilprozctz- und Konkurs-Ordnung im Reichstage zur An nahme gelangt, so daß nunmehr alle diejenigen Gesetze er ledigt sind, die im Einführungsgesetze zum Bürgerlichen Ge setzbuche Artikel 1 aufgezählt werden. Damit hat die Reichs gesetzgebung die Aufgabe gelöst, deren Erfüllung die unab- weisliche Voraussetzung für das Inkrafttreten des neuen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bildet, so daß diesem ein Hindernis nicht mehr im Wege steht. Die Interessen des Buchhandels bei der Konkurs- und der Civilprozeßordnung sind im allgemeinen mit denjenigen des Handelsstandes überhaupt identisch; nur wenige Vor schriften können namhaft gemacht werden, bei deren Formu lierung eine Berücksichtigung der besonderen buchhändlerischen Interessen angezeigt erscheinen mutz. Zu diesen gehören vor allem die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit bestimmter Gegenstände, bezüglich welcher, wie seinerzeit an dieser Stelle erwähnt worden ist, gewisse Wünsche aus Schriftsteller kreisen an den Reichstag gelangt sind. Nachdem die betreffenden Vorschläge des Gesetzentwurfs in der Hauptsache unverändert in das Gesetz selbst übergegangen sind, drängt sich der Kritik die seltsame Beobachtung auf, datz eine bestimmte Klasse von Büchern gegen Pfändung schlechthin geschützt ist; es entzieht nämlich das Gesetz die zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule oder bei der häuslichen Andacht bestimmten Bücher der Pfändung. Die Berücksichtigung der zur häuslichen Andacht bestimmten Bücher beruht auf der Novelle; man muh unter diesen Büchern so ziemlich alle religiösen Schriften, ein schließlich der Erbauungsschriften, verstehen; denn auch letztere dienen der häuslichen Andacht und sollen ihr dienen. Wenn nun auch gegen die besondere Rechtsstellung der Kirchen- und Schulbücher in Ansehung der Pfändbarkeit ein Einwand nicht zu erheben ist, so will und mutz es doch mehr als fraglich erachtet werden, ob die Bevorzugung der Er- bauungslitteratur genügend gerechtfertigt werden kann, und es dürfte zahlreiche, durchaus religiös gesinnte Leute geben, die nicht dieser Meinung sind. Der Gesetzgeber hat sich hier von einer einseitigen Rücksichtnahme auf diejenigen Personen nicht frei gehalten, die sich mit religiösen und Erbauungs schriften vorzugsweise beschäftigen; es läßt sich aber doch nicht bestreiten, daß zahlreiche Personen durch die Lektüre eines Bandes von Goethe oder eines Geschichtswerkes zum mindesten ebenso erbaut werden wie durch Zschokkes Stunden der Andacht! Indessen ändert diese Kritik an der Thatsache nichts, daß das Gesetz nun einmal diese Unterscheidung gemacht hat. und es bleibt nur übrig, die betreffenden Vorschriften in der Praxis so auszulegen, daß die ungleiche Behandlung der geistlichen Litteratur einerseits, der weltlichen anderseits nicht allzu sehr hervortritt. Vermeidbar sind die Folgen dieser Un gleichheit allerdings nicht, auch nicht durch die vorsichtigste und verständigste Auslegung. So kann beispielsweise eine Dorssche Bibelausgabe regelmäßig nicht gepfändet werden, hingegen würde der Pfändung einer Klassikerausgabe nichts im Wege stehen; zulässig wäre dagegen die Pfändung jener, wenn fest gestellt werden kann, datz sie so gut wie ausschließlich zur Dekoration eines Zimmers verwendet wird und die Benutzung bei häuslichen Andachtsübungen dagegen vollständig zurücktritt. Diese Vorschriften haben eine unmittelbare Bedeutung für das Konkursverfahren, weil ja die von der Pfändung ausgeschlossenen Gegenstände nicht zur Konkursmasse gehören. Es ist selbstverständlich, datz im Konkursverfahren über das Vermögen eines Buchhändlers, der vorzugsweise Schriften religiösen oder erbaulichen Inhaltes vertreibt, lediglich die jenigen zur häuslichen Andacht bestimmten Bücher nicht zur Konkursmasse gezogen werden können, die für den persön lichen Gebrauch des Schuldners selbst und seiner Familie bestimmt sind; auf Bücher, die von ihm für die Verwendung bei der häuslichen Andacht anderer Personen weggegeben werden, erstreckt sich diese Bevorzugung nicht. Der Inhalt der neuen Konkursordnung entspricht in der Hauptsache dem Inhalt der geltenden; hervorzuheben ist, daß die Anregungen und Versuche, die civil- und strafrecht lichen Folgen der Eröffnung des Konkursverfahrens so zu verschärfen, datz man berechtigt gewesen wäre, von der An passung des Gesetzes an die Abschreckungstheorie zu sprechen, erfolglos geblieben sind. Zwar hat die Gesetzgebung in einigen Punkten dieser Tendenz nicht unwichtige Zugeständ nisse gemacht, z B. bei der neuen Redaktion der Vorschriften über den Zwangsvergleich, die eine gewisse Erschwerung seines Zustandekommens bedeuten; aber in der Hauptsache und in den wichtigsten Punkten hat man die auf eine Ver schärfung gerichteten Vorschläge abgelehnt. Wenn man vor behaltlos hiermit nur einverstanden sein wird, so wird man anderseits beklagen, daß die Reichsgesetzgebung nicht ein Verfahren zur Verhütung der Konkurse eingesührt hat, in dem unter Leitung des Richters, aber ohne Eröffnung des Kon kursverfahrens ein Zwangsoergleich abgeschlossen wird. In Frankreich und England hat sich dieses Verfahren sehr gut bewährt; der Buchhandel, dem ganz besonders an der Ver hütung von Konkursen gelegen ist wegen der fast mit jedem Konkurse verbundenen Verschleuderung von Büchern, hätte an seiner Einführung ein großes Interesse gehabt. 479 tzünjundstchzWer Jahrgang.
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