Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980514
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189805148
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980514
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-05
- Tag1898-05-14
- Monat1898-05
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
HO. 14 Mai I8S8. Nichtamtlicher Teil. 8627 der Gymnasien und Realschulen übrig. Bei diesen kann mit Erfola eingesetzt werden. Es ist eine bekannte Thatsache, daß die Bücher, die die Schüler aus den Schulbibliotheken ent leihen, oft auch in der Familie des Schülers gelesen werden. Durch gut ausgestattete Schülerbibliotheken kann deutscher Bildungsstoff leicht in die Familien hineingetragen werden. Dazu ist aber nötig. das; die Schulbibliotbeken beträchtlich erweitert werden. Jetzt erhalten sie zumeist 300 bis 500 Mark jährlich zu neuen Anschaffungen. Diese Summen sind viel zu klein. Neben der Erweiterung der Schulbibliotheken ldie Er weiterung dürfte sich nicht auf die BUchersammlungen der Gym nasien und Realschulen beschränken) wäre vor allem die Schaffung einer Landesbibliothek zu betreiben, die den geistig führenden Ständen in der Provinz die litterarischen Hilfsmittel zur geistigen Fortbildung reichlich zu gewähren hätte. Die thatkräftige Förde rung der Bibliotheken im Posenschen wäre eine Politik, der es sicher an Erfolg nicht fehlen würde. Post. — Zwischen Deutschland und Rußland ist am l. April ein neues Post-Uebereinkommen abgeschlossen worden, das am l. August d. I. in Kraft treten soll. Es gewährt dem Verkehr verschiedene Vorteile. Zu den wesentlicheren gebört, nach der Nat.- Ztg., daß der auf dem Weltpostkovgreß zu Washington erklärte Anschluß Rußlands an den VereinS-Postpaketbienst für den Ver kehr zwischen Deutschland und Rußland schon vom 1. August ab — statt am 1. Januar 1399 — in Vollzug gesetzt wird. Zur Be urteilung der kieraus sich eryebenden Verksbrs-Erleichterung sei angeführt, daß für Pakete bis 5 kg (die demnächstigen Postpakete) nach dem europäischen Rußland jetzt 52 Portoiätze bis zur Höhe von 13 ^ bestehen, die durch eine einheitliche Taxe von 1 ./k 40 ersetzt werden. Ein Paket von 5 leg kostet jetzt nach Warschau, Kalisch oder Riga 2 ^ 60 ^ „ Petersburg oder Kiew 4 70 L „ Moskau, Koian oder Odessa 8 ^ 85 „ Astrachan. Orenburg (Ural) oder Tiflis 13 ^ — -ß künftig aber durchweg 1 ^ 40 -z Entsprechend den Vereins- bestimmungen wird die russische Postverwaltung fortan für ge wöhnliche Pakete die — bisher abnelehnte — Ersatzpflicht aner kennen, und zwar wird im Falle des Verlustes oder der Be schädigung solcher Sendungen der entstandene Schaden vergütet werden bei Postpaketen (bis 5 kg) bis zum Betrage von 20 bet schwereren Paketen aber bis zum Betrage von 4 ^ für das Kilogramm. Ferner wird in Bezug auf die Umrechnung des Rubelwerts in die deutsche Währung ein oft geäußerter Wunsch des deutschen Publikums in Erfüllung gehen, indem der Rubel nicht mehr mit 3 ^ 20 sondern nach dem seit Einführung der Währungsform in Rußland stabil gewordenen Verhältnis von 2 16 berechnet werden wird. Dadurch tritt eine wesentliche Portoermäßigunq auch für diejenigen Pakete ein, die nicht zur Gattung der Postpakete gehören und deshalb nicht nach dem einheit lichen Tarifsatz von 1 ^ 40 -z taxiert werden. Es kostet z. B. ein Paket ohne Wertangabe, 10 Kg schwer, von Berlin nach Moskau jetzt künftig deutsches Porto 2 ^ 2 ^ russisches Porto 5 Rubel -- 16 . 10 „ 80 zusammen 18 ^ 12 ^ 80 -ß. Ebenfalls aus Anlaß der anderweiten Festsetzung des Rubel werts werden die in Rußland erscheinenden Zeitungen billiger bezogen werden können. Beispielsweise wird die Postverwaltung den Einkaufspreis eines Blattes, der 4 Rubel beträgt, dem deutschen Bezieher nicht mehr mit 12 80 sondern nur mit 8 ^ 64 in Rechnung stellen. Entwurf eines Preßgesetzes für Elsaß-Lothrinaen. — Aus Straßburg i/E. wird gemeldet: Der Bericht der Spezial kommisston des Landesausschusses über die Preßgesetznovelle ist erschienen. 8 2, Absatz 2 des Entwurfes, wonach inländische französische und gemischtsprachige Blätter verboten werden können, wurde gestrichen. Ebenso wurde 8 4 der Vorlage, wonach auch Druckschriften in einer fremden Sprache vom Feilbieten im Um herziehen ausgeschlossen werden können, abgelchnt und durch nachfolgende Bestimmung ersetzt: Druckschriften, welche in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise die Grundlage der bestehenden Staatsordnung angreifen, sind mit der in 8 42a in der Gewerbeordnung bezeichnet«» Wirkung vom Feilbieten im Umherziehen ausgeschlossen. Druckschriften der erwähnten Art, sowie solche, die in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind (8 56 Ziffer 12 der Gewerbeordnung), dürfen auch unentgeltlich nicht verbreitet werden nach ß 3 des Reichs landesgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874. Die Kautions- pfltcht wurde beibehalten und dahin ergänzt, daß das weitere Er scheinen einer Druckschrift polizeilich zu verhindern ist, wenn die Kaution binnen 14 Tagen nach ersolgter Aufforderung nicht gestellt oder ergänzt wird. — Der Landesausschuß nahm am 11. d. M. in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die Presse nach der Kommissionsfassung an. Internationale Vereinigung für gewerblichen Rechts schutz. — Der nächste Kongreß für gewerblichen Rechtsschutz wird in der bevorstehenden Pfingstwoche in London tagen, nachdem der vorjährige stark besuchte Kongreß in Wien Zeit und Ort so festgesetzt hat. Ein aus zahlreichen und angesehenen Mitgliedern zusammengesetztes Komitee, an dessen Spitze der Chemiker Sir Henry Roscoe steht, ist in London mit den Vorbereitungen be schäftigt. Der Kongreß soll vom Abend des 31. Mai (Pfingst- Dienstag) bis zum Sonnabend den 4. Juni dauern. Die Sitzungen finden in der Loeist^ ok arts, llodn 8trsst, ^äslpbi, statt. Die Tagesordnung ist folgende: I. Bericht über die Internationale Brüsseler Konferenz vom Dezember 1897. II. Bericht über die Lage derjenigen Staaten, die der Inter nationalen Union für den Schutz des gewerblichen Eigentums noch nicht angehören. III. Neue Vorschläge zur bevorstehenden Revision der Pariser Konvention: 1. Priorität. 2. Ausübungszwang. 3. Voraussetzungen für die Eintragung ausländischer Marken nach Artikel 6 der Konvention. 4. Unlauterer Wettbewerb. IV. Zur Ausführung der Pariser Konvention: 1. Di- englischen Gesetze im Verhältnis zur Pariser Kon vention. 2. Die Errichtung von besonderen Behörden für die An meldung und Veröffentlichung von Patenten, Mustern und Warenzeichen. V. L.. Patentwesen: 1. Einheitliche Formvorschriften für die Patentanmeldungen und deren Unterlagen, insbesondere die Zeichnungen. 2. Einheitliche Vorschriften für die behördliche Veröffent lichung der Patentschriften. 3. Einheitliche Klasseneinteilung und Veröffentlichung von Patentauszügen nebst Zeichnungen. 4. Die Wirkungen der verschiedenen Patenterteilungsverfahrcn. 5. Die Errichtung besonderer Patentgerichtshöfe. 6. Die Rechtsverfolgung im Patentwesen. U. Muster und Modellwesen. Lage und Reformbestrebungen in den einzelnen Ländern. 0. Warenzeichen: 1. Deskriptivmarken. 2. Der Rechtscharakter der Markeneintragung i» den einzelnen Ländern und die Wirkungen der bestehenden Verschieden heiten im internationalen Verkehr. O. Unlauterer Wettbewerb: 1. Die verschiedenen Formen des unlauteren Wettbewerbs im internationalen Verkehr. 2. Handelsname. Französische Rechtsprechung. Das Recht am Namen. — Eine für die Lehre vom Recht am Namen und der Firma höchst wichtige Entscheidung hat das Tribunal von Lyon am 15. Dezember 1896 gefällt. Die Beklagten geben ein Jahrbuch der Israeliten Frankreichs heraus, das zugleich ein Verzeichnis der dieser Religionsgemeinschaft angehöri- gen Franzosen enthält. Der Kläger hatte ihnen verboten, seinen Namen und seine Adresse darin aufzunehmen, jene aber diese Erklärung als unerheblich erachtet, da sie nur genötigt seien, der artige Reklamationen von solchen Personen anzunehmen, die nach zuweisen imstande wären, daß sie keine Israeliten seien. Dieser Einrede hat das Gericht seinen Schutz versaut und unter anderem folgendes ausgesührt (Zeitschrift für französisches Civilrecht Bd. 28, Hest 3, Nr. 34, Mannheim 1897): -In Erwägung, daß Dreifuß be rechtigt ist, zu verhindern, daß eine indiskrete Veröffentlichung in sein inneres Leben eindringe und das Geheimnis seines religiösen Glaubens enthülle; daß von einem anderen Gesihtspunkte aus diese Veröffentlichung in einer Zeit, in der die religiösen und poli tischen Leidenschaften oftmals überreizt sind, geeignet wäre, dadurch, daß sie ihn als Israeliten der Gehässigkeit gewisser Kreise preis- gebcn, ihn in seinen Erwerbs- und Geldinteressen zu schädigen; daß endlich Dreifuß, ebenso wie seine Mitbürger, Eigentümer seines Namens und berechtigt ist, nach Maßgabe seines Interesses zu ver bieten, daß von demselben ein seinem Willen entgegenlaufender Gebrauch gemacht werde-, werden die Beklagten antragsgemäß verurteilt. (8. in -Osterrieths Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-.) 479*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder