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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1898
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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3864 117, 24. Mai 1898. Amtlicher Teil. neuen Handelsgesetzbuch gebrachten Entwurf der Buchhändlerischen Verkehrsordnung vom 22. Oktbr. 1897 (abgedruckt im Börsenblatt 1897 Nr. 259, Beilage) genehmigen. b) Antrag des Herrn Elwin Pactel in Berlin. Die Hauptversammlung wolle die zu dem Entwürfe des Börsenvereins vom 22. Oktober 1897 von der Korporation der Berliner Buchhändler, der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins, dem Berliner Sortimenterverein und dem Berliner Verlegerverein aufgestellten Aenderungsvorschläge zur Buch händlerischen Verkehrsordnung (abgedruckt im Börsenblatt 1898 Nr. 42) genehmigen. Zu diesem Gegenstand bin ich in der angenehmen Lage, Ihnen mitteilen zu können, daß in einer Besprechung, die kurz vor der Messe stattgefunden hat, woran der Vorstand, der Vereins-Ausschuß und Delegierte der Berliner Vereine teil- genommcn haben, cs gelungen ist, in allen Punkten eine vollständige Uebereinstimmung zu erzielen. Ich frage deshalb Herrn Paetel, ob er unter diesen Umständen in der Lage ist, seinen Antrag zurückzuziehen. Herr Elwin Paetel-Berlin: Ich ziehe hiermit den Antrag zurück. Vorsitzender: Ich erteile dann dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses Herrn Konsul Bielefeld das Wort. Herr Jos. Bielefeld-Karlsruhe: Verehrte Herren! Die vorjährige Hauptversammlung hat beschlossen, daß der damals vorgelegte Entwurf der Buchhändlcrischen Vcrkehrsordnung von neuem geprüft werden soll auf seine Ueberein stimmung mit den im nächsten Jahre in Kraft tretenden neuen Gesetzen, dem neuen Handelsgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ihrem Auftrag zufolge hat der Vorstand in Verbindung mit dem Vereins-Ausschuß und mit dem Rechtsbeistand des Vereins in mehrfachen Sitzungen den Entwurf auf das Eingehendste geprüft und hat Ihnen in dem Ihnen vorliegenden neuen Wortlaut das Resultat seiner Arbeit unterbreitet. Im wesentlichen sind keine prinzipiellen Aenderungen gegenüber dem Entwurf, der Ihnen im vorigen Jahre zur Messe Vorgelegen hat, vorgenommcn worden. Die hauptsächlichsten Aenderungen, die durch die neuen Gesetze bedingt waren, sind Ihnen in dem Entwurf, der im Oktober im Börsenblatt veröffentlicht wurde, zur Kenntnis gebracht worden. Es erscheint mir jedoch richtig, daß die Aenderungen, die sich gegenüber dem im vorigen Jahr von Ihnen angenommenen Entwurf ergeben haben, soweit sie von irgend welcher größeren Bedeutung sind, in Kürze erläutert werden. Gestatten Sie mir, daß ich Ihnen dies vortrage: Sie finden zunächst in Z 1 den zweiten Satz, der nach Ansicht unseres Rechtsbeistandcs von Wichtigkeit ist, um die Uebereinstimmung unserer Satzungen mit den neuen Gesetzbüchern herzustellcn und namentlich, um dem Richter, der unsere Verkehrsordnung im Gebrauchsfalle anzuwenden hat, die Sicherheit zu geben, daß die in der Verkehrsordnung ent haltenen Gebräuche auch thatsächlich von dem Buchhandel anerkannt sind. Der Z 2 hat auf Anregung der Berliner Herren einen Zusatz bekommen, der nicht von prinzipieller Bedeutung ist, aber doch wesentlich zur Klarheit beitragen wird: daß nämlich die Platzgebräuche bei den Firmen eines und desselben Platzes unter die zulässigen Ausnahmen der Verkehrsordnung fallen. Es hatte sich hier um die verschiedenen Rechnungs arten, wie sie in Berlin und anderen Orten bestehen, gehandelt. In 8 3 finden Sie ein Novum gegenüber der früheren Fassung, nämlich daß auch die Anzeigen, die in einem bestimmten Teile des Adreßbuches des deutschen Buchhandels angegeben sind, ihre volle Gültigkeit haben, ebenso wie die richtig erlassenen Anzeigen im Börsenblatt. In 8 4 ist unter ll eine Bestimmung ausgenommen worden, die dazu beitragen wird, vielfachen Klagen, die seither mit Recht erhoben worden sind, entgegenzutreten. Die frühere Fassung hat zu erheblichen Mißverständnissen geführt. Es hat sich das erst bei der neuerdings stattgefundenen Beratung mit den Berliner Herren ergeben, als sich zeigte, daß die frühere Fassung eine ganz entgegengesetzte Anschauung hinsichtlich ihrer Bedeutung in vielen Kreisen gefunden hat. Wir nehmen an, daß die neue Fafsung jeder Zweideutigkeit und Unklarheit Vorbeugen wird. In 8 ^ ist unter ll eine Bestimmung ausgenommen worden, die der neueren Einrichtung des Telephons Rechnung trägt. Es hat sich ergeben, daß hierüber eine Bestimmung ausgenommen werden mußte, weil die unbegrenzte Zulassung der Anerkennung einer mündlichen Bestellung sich nicht auf alle Fülle ausdehnen lassen konnte. Es wurde lange darüber verhandelt. Wie Ihnen bekannt, ging der Berliner Antrag dahin, jede mündliche Bestellung als zu Recht bestehend an- zucrkennen. Die Herren haben aber zugegeben, daß auch hier Mißbräuche leicht Vorkommen können, und man war der Ansicht, hier eine Beschränkung aufzunehmen und es jeder Firma zu überlassen, ob sie mündliche Bestellungen von dem betreffenden Besteller als vollgültig anerkennt und unter welchen Bedingungen. In 8 8 hat man an der früheren Fassung der unbestimmten Frist festgehalten. Es ist, wie Sie sich erinnern, gestern bereits in der Delegiertenversammlung darüber verhandelt worden, und ich hatte mir erlaubt, schon dort darauf hinznweisen, daß die Anwendung des Ausdrucks »binnen angemessener Frist« dem Wortlaut des Handelsgesetzbuches ent spricht, und entschieden im Interesse der Sortimenter ausgenommen wurde, weil hierdurch jede schikanöse Auslegung ver mieden wird. Unwesentliche Aenderungen finden Sie noch in den 88 9 und 10. In 10n wurde die Pflicht der Anmeldung, daß eine Fortsetzung nicht abgesetzt oder nicht verwendet werden kann, auf drei Monate ausgedehnt, weil es angemessen erschien, dem Sortimenter, namentlich bei Kunden in überseeischen Ländern u. s. w., Gelegenheit zu geben, daß er seine Abbestellung noch innerhalb der vorgeschriebenen Frist mache. In 8 11 hat sich in der Ihnen vorliegenden Drucklegung ein schlimmer Druckfehler eingeschlichen, indem aus der früheren Fassung das Wort »angewendet« stehen blieb und es statt »angewendet« »vermieden« heißen muß. Vorsitzender: Entschuldigen Sie, wenn ich Sie unterbreche: es ist nur ein Buchstabenfehler, es muß heißen: »abgewendet«. Herr Bielefeld: Also ist der ominöse 8 H nicht so schlimm, wie ich ihn eben dargestellt habe. In 8 12 s finden Sie eine kleine Veränderung, die zu Gunsten der Sortimenter eingeführt worden ist. In 8 14 wurde auf Anregung des Hamburg-Altonaer Vereins das Wort: »gebunden« eingefügt; es soll dadurch bei nicht komplettiert werdenden defekten Werken die Möglichkeit gegeben sein, sie nicht nur, wenn sie für das Einbinden vorbereitet sind, sondern auch wenn sie schon gebunden sind, noch zurückzugeben.
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