Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1898-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980524
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189805241
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980524
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-05
- Tag1898-05-24
- Monat1898-05
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
117, 24. Mai 1898. Amtlicher Teil. 3865 Die größte Schwierigkeit hat der Z 20 gemacht. Sie finden in diesem eine wesentliche Veränderung insoweit, als zunächst zu Gunsten des Sortimenters, bezw. zu Gunsten desjenigen, der gewöhnlich die Sendungen empfängt, — es kann auch zuweilen umgekehrt der Fall sein — die Haftbarkeit endet mit der Uebergabe der Remittenden an seinen Kommissionär Die frühere Fassung hat die Haftbarkeit bis zu dem Moment erstreckt, wo die Remittenden an den Kommissionär des Empfängers, des Verlegers übcrgegangen waren. Also auch hier eine wesentliche Erleichterung für den Sortimenter. Es war dies dadurch möglich, daß der Grundsatz aufgestellt wurde, daß die Haftung der Kommissionäre für die verloren gegangenen Sendungen eine allgemeine ist. lieber das Prinzip, das hier zur Anwendung kommen sollte, war ja bereits im vorigen Jahre vielfach gesprochen und auch geschrieben worden. Ich will Ihre Zeit nicht in Anspruch nehmen, um Ihnen dies Alles nochmals vorzutragen, — ich glaube aber aussprechen zu dürfen, — daß nach den Aeuße- rungen, die in den verschiedensten Kreisen hierüber gethan worden sind, aller Grund zur Annahme vorhanden ist, daß allen Parteien und allen Geschäftszweigen im Buchhandel mit dieser Einrichtung gedient sein wird. Es muß natürlich die Erfahrung erst zeigen, ob die Einrichtung, wie sie hier gewissermaßen nur theoretisch geplant worden ist, sich in der Praxis bewähren wird; es ist jedoch alle Hoffnung dazu vorhanden. Man hat gegenüber dem früheren Entwurf die Ausführungs- bestimmnngen heransgelassen, weil man mit Recht angenommen hat, daß diese nicht in eine Verkehrsvrdnung gehören. Diese Einzelbestimmungen werden die wesentlichen Bestandteile der von dem Börsenvereinsvorstand zu erlassenden Aus führungsbestimmungen für die geplante Versicherungskasse bilden. In tz 21 wurde die Aenderung vorgenommen, daß, falls der Absender nicht den Wünschen des Bestellers ent sprechend expediert, er die etwaigen Mehrkosten, nicht aber wie früher stand, alle Kosten zu tragen hat, weil das ein gewisses Unrecht wäre. Auch in 8 23l> finden Sie eine Verbesserung, die im Interesse des Sortimenters vorgenommen worden ist, indem der Verleger verpflichtet wird, Handlungen, mit denen er in Rechnung steht, im Falle deren Bestellung nicht aus- gefnhrt werden kann, sofort Kenntnis zu geben. § 24 hat gegenüber der früheren Fassung eine bedeutende Aenderung erfahren. Das Prinzip, welches in der Fassung vom vorigen Jahre angenommen worden war, daß der Käufer eines Sortimentsgeschäfts für die von dem Ver käufer dem Verleger gegenüber eingegangenen Verpflichtungen haftbar sei, mußte fallen gelassen werden, weil es nicht im Einklänge mit den neuen Gesetzen steht. Sic finden hier als Ersatz lediglich die moralische Verpflichtung für den Käufer eines Geschäfts ausgesprochen, dafür zu sorgen, daß nicht auf unlautere Weise die Schulden des Vorgängers ungedeckt bleiben können. In § 26, dem vielumstrittenen Paragraphen, finden Sie unter d) nunmehr deutlich ausgesprochen, daß, wenn auch Leipzig der Erfüllungsort für buchhändlerische Zahlungen ist, damit doch nicht ein Domizil für Klagen errichtet ist. Es ist ausdrücklich hervorgehoben, daß ein Gerichtsstand in Leipzig darauf nicht begründet werden kann. Es war dies die ja viel fach vorgetragene und mit Recht beklagte Erscheinung, daß jedem zugemutct werden sollte, in Leipzig seinen Gerichtsstand zu nehmen. Sie finden dann erst in H 31 wieder eine Aenderung, indem für zurückgewiescne Remittenden ein Zeitpunkt von acht Wochen statt vier Wochen angenommen wurde. Man ging dabei von der Ansicht aus, daß namentlich in großen Ge schäften die Remittenden nicht so rasch ausgcpackt und kontrolliert werden können, um dem Verleger unter allen Umständen zu ermöglichen, binnen vier Wochen unberechtigte Remittenden zurückzuschickeu. Um nun Weiterungen hieraus zu vermeiden, wurde der Termin etwas verlängert, was ja für den Sortimenter ohne jede Bedeutung ist. Sie finden endlich in tz 33 noch eine Aenderung, die sich mehr redaktionell ausnimmt, aber doch ein wichtiges Prinzip klar ausspricht: daß es nämlich nach den Grundsätzen von Treue und Glauben im buchhündlerischen Verkehr un statthaft ist, an Stelle von Werken, die im alten Kalenderjahre geliefert wurden, Werke zu remittieren, die im neuen Kalender jahre L oonüition, fest oder bar bezogen sind. Endlich als Schluß haben Sie in Z 35 eine Übergangsbestimmung, die die buchhändlerische Verkehrsordnung, wie sie heute vorliegt, am 1. Juli d. I. in Kraft treten lassen soll. Es wurde im vorigen Jahre der Wunsch ausgesprochen, daß unmittelbar nach Annahme der Verkehrsordnung, also von heute a» diese Verkehrsvrdnung in Kraft treten soll. Meine Herren! So bereitwillig der Vorstand diesem Wunsche entsprochen hätte, so hat sich doch die technische Unmöglichkeit gezeigt, dies durchzuführen. Es muß die Zeit von sechs Wochen gewährt werden, um die Einrichtungen zu treffen, die der Z 20 vor schreibt. Denn wenn einmal die Verkehrsordnung in Kraft getreten ist, so muß sie auch von dem Moment an wirklich funktionieren können. Ich erlaube mir, Ihnen namens des Vorstandes und des Vereinsausschusses die Bitte vorzutragen, diese Aenderungen anzuerkennen und die Verkehrsordnung anzunehmen. (Bravo!) Herr R L. Prager-Berlin. Meine Herren! Sie haben gehört, daß dieser heutige Entwurf, der Ihnen vorliegt, aus den gemeinsamen Verhandlungen des Vorstandes, des Vereins-Ausschusses und mehrerer Herren aus Berlin, die zu dem Zweck hierher delegiert waren, hervorgcgaugen und demgemäß angenommen worden ist. Es war dazu notwendig, manches fallen zu lassen und wieder anderes hinzuzunehmen; wir haben uns aber gesagt: wir sind hierher geschickt, um ein Werk zu schaffen, nicht um ein Werk zu zerstören, und haben deshalb sehr vielen Aenderungen zugestimmt, wenn wir es natürlich auch lieber gesehen hätten, wenn unser Entwurf ganz angenommen worden wäre. Der Hauptdifferenzpunkt war H 20, über die Haftpflicht. Aber wir haben uns auch dem gefügt, nachdem die Herren uns darin entgegengekommen waren, daß wenigstens die Ausführungsbestimmungen aus der Verkehrsordnung hcrauskämen, und daß für diese Ausführungsbestimmungen, welche gesondert aufgestellt werden sollen, statt der Ausschüttung der etwaigen Ueberschüsse au ganz außerhalb der Sache stehende Vereine die Bildung eines Reservefonds vorgesehen ist, der somit für schlechtere Jahre einen Ausgleich zu bieten in der Lage ist. Unter diesen Umständen glaubten wir auch diesem Paragraph zustimmen zu können, da nameulich die Verleger wünschten, daß dieser Streitpunkt endlich aus der Welt geschafft werde. Auf diese Weise ist diese Vorlage entstanden, die heute vor Ihnen liegt. Ich glaube, daß sie ein ganz gutes Werk ist, welches zum Wohlc des lieben deutschen Buchhandels dienen wird. Ich bitte Sie deshalb und stelle hiermit den Antrag, diesen Entwurf en Kloo anzunehmen. (Bravo!) Vorsitzender: Es ist der Antrag auf on bloo-Annahme gestellt. Wünscht jemand zu diesem Anträge das Wort zu ergreifen? Fünfundscchzigster Jahrgang. 511
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder